RS OGH 2018/11/21 133R99/18h

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Veröffentlicht am 21.11.2018
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Norm

MSchG §4 Abs2

Rechtssatz

Die Üblichkeit oder Unüblichkeit einer Farbe hängt auch davon ab, ob der Farbton für die konkreten Waren und/oder Dienstleistungen häufig von Wettbewerbern verwendet wird. Diese Frage ist auch im Hinblick auf das Freihaltebedürfnis von Bedeutung, weil sich das allgemeine Freihaltebedürfnis erhöht, wenn eine Farbe im einzelfallbezogen relevanten Verkehr häufig verwendet wird.

Entscheidungstexte

  • 133 R 99/18h
    Entscheidungstext OLG Wien 21.11.2018 133 R 99/18h
    Farbmarke (orange)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000927

Im RIS seit

05.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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