RS OGH 2018/11/21 133R99/18h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2018
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Norm

MSchG §4 Abs2

Rechtssatz

Die Marke muss einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sein, wobei allerdings keine festen Prozentsätze und zwar auch nicht im Sinn einer absoluten Untergrenze maßgeblich sind. An den Nachweis der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft sind allerdings umso höhere Anforderungen zu stellen, je höher das Freihaltebedürfnis ist.

Entscheidungstexte

  • 133 R 99/18h
    Entscheidungstext OLG Wien 21.11.2018 133 R 99/18h
    Farbmarke (orange)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000925

Im RIS seit

05.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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