TE Vwgh Beschluss 2018/11/8 Ra 2018/22/0176

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Veröffentlicht am 08.11.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293;
B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §64 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des V K in T, vertreten durch die Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG in 1010 Wien, Parkring 12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. Juni 2018, VGW-151/071/13030/2017-5, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des römisch fünf K in T, vertreten durch die Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG in 1010 Wien, Parkring 12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. Juni 2018, VGW-151/071/13030/2017-5, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, mit dem der Antrag des Revisionswerbers, eines iranischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierender" gemäß § 64 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen worden war, erkennbar gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG abgewiesen. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, mit dem der Antrag des Revisionswerbers, eines iranischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierender" gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen worden war, erkennbar gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG abgewiesen. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber müsste gemäß § 11 Abs. 5 NAG und § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb Arbeits- und Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zur Sicherung seines Lebensunterhaltes einen Betrag in der Höhe von EUR 909,42 (Einzelrichtsatz für das Jahr 2018 für Erwachsene über 24 Jahre) nachweisen. Er verfüge im Iran über ein Sparguthaben von insgesamt EUR 17.338,40. Dem Revisionswerber stehe unter Berücksichtigung der Dauer einer Aufenthaltsbewilligung von zwölf Monaten ein monatlicher Betrag in der Höhe von EUR 1.444,86 zur Verfügung. Davon seien die Miete (EUR 890,-- abzüglich des Wertes der freien Station von EUR 288,87) und die monatliche Krankenversicherungsprämie in Höhe von EUR 358,26 abzuziehen. Der Revisionswerber verfüge somit monatlich über Unterhaltsmittel in der Höhe von EUR 485,47 und erfülle damit nicht den Richtsatz in der Höhe von EUR 909,42. Es sei daher davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber müsste gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG und Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, Arbeits- und Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zur Sicherung seines Lebensunterhaltes einen Betrag in der Höhe von EUR 909,42 (Einzelrichtsatz für das Jahr 2018 für Erwachsene über 24 Jahre) nachweisen. Er verfüge im Iran über ein Sparguthaben von insgesamt EUR 17.338,40. Dem Revisionswerber stehe unter Berücksichtigung der Dauer einer Aufenthaltsbewilligung von zwölf Monaten ein monatlicher Betrag in der Höhe von EUR 1.444,86 zur Verfügung. Davon seien die Miete (EUR 890,-- abzüglich des Wertes der freien Station von EUR 288,87) und die monatliche Krankenversicherungsprämie in Höhe von EUR 358,26 abzuziehen. Der Revisionswerber verfüge somit monatlich über Unterhaltsmittel in der Höhe von EUR 485,47 und erfülle damit nicht den Richtsatz in der Höhe von EUR 909,42. Es sei daher davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

5 Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung vor, es fehle hg. Rechtsprechung zu der Frage, inwiefern die monatlichen Ausgaben für eine private Krankenversicherung, die ein Antragsteller vor der Einreise nach Österreich abgeschlossen habe, bei der Ermittlung der notwendigen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen seien, obwohl nach Einreise nach Österreich und erfolgter Inskription die Möglichkeit bestehe, sich beim jeweiligen Sozialversicherungsträger zu geringeren Kosten selbst zu versichern.

6 Eine Revision ist nur zulässig, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes und damit das rechtliche Schicksal der Revision von der Lösung der in der Zulässigkeitsbegründung geltend gemachten Rechtsfrage abhängt (vgl. grundsätzlich dazu VwGH 15.3.2016, Ro 2015/01/0014, mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung nicht berufen (vgl. etwa VwGH 19.12.2017, Ra 2017/22/0202, mwN). 6 Eine Revision ist nur zulässig, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes und damit das rechtliche Schicksal der Revision von der Lösung der in der Zulässigkeitsbegründung geltend gemachten Rechtsfrage abhängt vergleiche , grundsätzlich dazu VwGH 15.3.2016, Ro 2015/01/0014, mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung nicht berufen vergleiche , etwa VwGH 19.12.2017, Ra 2017/22/0202, mwN).

7 Ausgehend von dem der Höhe nach unbestritten gebliebenen Sparguthaben des Revisionswerbers von insgesamt EUR 17.338,40 bzw. EUR 1.444,86 monatlich und den Mietkosten (EUR 890,-- abzüglich des Wertes der freien Station von EUR 288,87) verfügt der Revisionswerber auch dann, wenn man die Kosten für die private Krankenversicherung gänzlich außer Betracht ließe, nicht über ausreichende Unterhaltsmittel im Sinn des Richtsatzes in der Höhe von EUR 909,42. Auf die in der Zulässigkeitsbegründung geltend gemachte Rechtsfrage kommt es fallbezogen somit gar nicht an.

8 Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass es sich bei Beiträgen zur Sozialversicherung um regelmäßige Aufwendungen gemäß § 11 Abs. 5 NAG handelt, die das Einkommen schmälern (vgl. VwGH 19.4.2016, Ra 2015/22/0153, betreffend Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft). Ausgaben für die private Krankenversicherung stellen ebenso wie Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft regelmäßige Aufwendungen dar und vermindern somit die zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel. Dass der Revisionswerber während der Dauer des Aufenthaltstitels den bestehenden Versicherungsvertrag kündigen und in welchem Ausmaß er seine Ausgaben für die Versicherung reduzieren könnte, wurde nicht konkret dargelegt. 8 Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass es sich bei Beiträgen zur Sozialversicherung um regelmäßige Aufwendungen gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG handelt, die das Einkommen schmälern vergleiche , VwGH 19.4.2016, Ra 2015/22/0153, betreffend Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft). Ausgaben für die private Krankenversicherung stellen ebenso wie Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft regelmäßige Aufwendungen dar und vermindern somit die zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel. Dass der Revisionswerber während der Dauer des Aufenthaltstitels den bestehenden Versicherungsvertrag kündigen und in welchem Ausmaß er seine Ausgaben für die Versicherung reduzieren könnte, wurde nicht konkret dargelegt.

9 Da somit keine Rechtsfrage aufgeworfen wird, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen. 9 Da somit keine Rechtsfrage aufgeworfen wird, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 8. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220176.L00

Im RIS seit

30.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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