TE Vwgh Beschluss 2018/11/8 Ra 2018/22/0168

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Veröffentlicht am 08.11.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art130 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §11 Abs2 Z3;
NAG 2005 §46;
NAG 2005 §8 Abs1 Z2;
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwRallg;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 4. Juni 2018, LVwG- 750497/2/BP/BR, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei:

P H I, vertreten durch Mag.a Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9), den Beschluss gefasst:P H römisch eins, vertreten durch Mag.a Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. November 2017 wurde der Antrag der Mitbeteiligten, einer nigerianischen Staatsangehörigen, vom 13. Februar 2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 11 und § 46 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ua. wegen Fehlen ausreichender finanzieller Mittel abgewiesen. 1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. November 2017 wurde der Antrag der Mitbeteiligten, einer nigerianischen Staatsangehörigen, vom 13. Februar 2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 11 und Paragraph 46, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ua. wegen Fehlen ausreichender finanzieller Mittel abgewiesen.

2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis statt, behob den Bescheid des Bürgermeisters und sprach aus, dass der Mitbeteiligten der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt werde. Weiters sprach es aus, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis unzulässig sei.

3 Nach Darlegung des Verfahrensganges stellte das Verwaltungsgericht in seiner Begründung fest, dass der zusammenführende Ehemann der Mitbeteiligten in Österreich aufgrund einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" aufenthaltsberechtigt sei, über eine 30 m2 große Wohnung und über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.107,16 verfüge. Die Mitbeteiligte habe einen gültigen Reisepass, einen Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 sowie einen "Vordienstvertrag" - betreffend eine Beschäftigung im Ausmaß von 25 Wochenstunden bei einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von monatlich EUR 892,74 - vorgelegt.

4 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft und ausreichende finanzielle Mittel sowie Deutschkenntnisse nachgewiesen worden seien sowie die Mitbeteiligte alle Bedingungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfülle.

5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9 Soweit die Revision in der Zulässigkeitsbegründung vorbringt, das Verwaltungsgericht habe die Geltungsdauer des erteilten Aufenthaltstitels nicht festgelegt, ist ihr entgegenzuhalten, dass aufgrund der konstitutiven Wirkung der Entscheidung der Aufenthaltstitel ab Erlassung (hier mit Zustellung) des Erkenntnisses gilt (vgl. VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0062, Rn. 5). Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ist somit ausreichend bestimmt und es liegt keine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. 9 Soweit die Revision in der Zulässigkeitsbegründung vorbringt, das Verwaltungsgericht habe die Geltungsdauer des erteilten Aufenthaltstitels nicht festgelegt, ist ihr entgegenzuhalten, dass aufgrund der konstitutiven Wirkung der Entscheidung der Aufenthaltstitel ab Erlassung (hier mit Zustellung) des Erkenntnisses gilt vergleiche , VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0062, Rn. 5). Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ist somit ausreichend bestimmt und es liegt keine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

10 Zum weiteren Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, wonach die Mitbeteiligte über keinen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz nach § 11 Abs. 2 Z 3 NAG verfüge, wird zunächst darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht vor Erteilung eines Aufenthaltstitels das Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen hat, nicht nur jener, die im behördlichen Verfahren als nicht vorliegend erachtet worden sind (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0008, Rn. 14, mwN). 10 Zum weiteren Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, wonach die Mitbeteiligte über keinen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG verfüge, wird zunächst darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht vor Erteilung eines Aufenthaltstitels das Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen hat, nicht nur jener, die im behördlichen Verfahren als nicht vorliegend erachtet worden sind vergleiche , VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0008, Rn. 14, mwN).

11 Gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG iVm § 7 Abs. 1 Z 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht, anzuschließen. 11 Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht, anzuschließen.

12 Die Revision zeigt vor dem Hintergrund der Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, wonach der zusammenführende Ehegatte als Arbeitnehmer in Österreich beschäftigt und die Mitbeteiligte somit Familienangehörige eines Pflichtversicherten ist, nicht auf, inwiefern kein Fall der Mitversicherung gemäß § 123 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz als gesetzliche Pflichtversicherung im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 6 NAG-DV (vgl. dazu VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030, Rn. 20 und 21) vorliegt. 12 Die Revision zeigt vor dem Hintergrund der Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, wonach der zusammenführende Ehegatte als Arbeitnehmer in Österreich beschäftigt und die Mitbeteiligte somit Familienangehörige eines Pflichtversicherten ist, nicht auf, inwiefern kein Fall der Mitversicherung gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz als gesetzliche Pflichtversicherung im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NAG-DV vergleiche , dazu VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030, Rn. 20 und 21) vorliegt.

13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. November 2018

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220168.L00.1

Im RIS seit

30.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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