TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/28 VGW-251/082/11047/2018/VOR

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Veröffentlicht am 28.10.2018
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Entscheidungsdatum

28.10.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §47
VStG §49 Abs1
ZustG §17
AVG §13 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des A. B. vom 26.7.2018 gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 29.6.2018, Zahlungsreferenz …, in einem Vollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zur Zwangsvollstreckung einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, die mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 5.4.2018, Zl. MA 58 - …, verhängt worden war, aufgrund Vorstellung des Beschwerdeführers gemäß § 54 VwGVG vom 21.8.2018 gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10.8.2018, VGW-251/082/?RP19/?9818/?2018-5, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung heute am 28.10.2018

zu Recht erkannt und verkündet:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an  den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.       Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen  an:

Zur näheren Darstellung der gesamten unstrittigen Vorgeschichte wird ergänzend auf das in diesem Beschwerdeverfahren ergangene Erkenntnis der zuständigen Rechtspflegerin des Verwaltungsgerichts Wien vom 10.8.2018 verwiesen.

Mit (nicht verfahrensgegenständlicher) Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58 - Wasserrecht (MA 58), vom 5.4.2018, Zl. MA 58 - …, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro (Strafobergrenze: 1.000 Euro) gemäß § 2 Abs. 1 und 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Wiener Reinhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/2007, verhängt. Diese Strafverfügung wurde durch Hinterlegung am 11.4.2018 (Beginn der Abholfrist) wirksam zugestellt. Sie enthielt eine Rechtsmittelbelehrung (unter anderem) mit folgendem Hinweis: "Achtung: Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstücks) trägt."

Der Beschwerdeführer verfasste handschriftlich einen einseitigen Einspruch datiert mit 13.4.2018, der unter Anführung der Geschäftszahl der Strafverfügung an die zuständige Behörde (MA 58) adressiert war. Diesen Einspruch übermittelte er per Fax an die angegebene Faxnummer der MA 58. Die Absendung erfolgte aus einer Postfiliale in der C.-Straße im …. Wiener Gemeindebezirk noch am selben Tag am 13.4.2018 um die Mittagszeit. Hierfür verrechnete die Post einen Betrag von 2,99 Euro (Rechnung vom 13.4.2018 um 12:44 Uhr über "1 Postfax Inland 3 Seiten-Preispauschale"). Der Postmitarbeiter versicherte dem Beschwerdeführer, dass sein Einspruch korrekt übertragen worden sei, und händigte ihm den entsprechenden "Statusbericht" aus. Dieser Sendebericht ("TX-Statusbericht") enthält ein verkleinertes Abbild des handschriftlich verfassten Einspruchs, das Datum der Faxübertragung ("13/04 2018 11:40"), die Dauer der Übertragung ("'00"52"), das Ziel (Faxnummer der MA 58), die Anzahl der Seiten ("1") sowie die Ergebnisse ("OK").

Es konnte nicht nachgewiesen und daher nicht festgestellt werden, dass diese Faxsendung mit dem Einspruch des Beschwerdeführers vom 13.4.2018 bei der adressierten Behörde (MA 58) tatsächlich eingelangt ist. Schriftliche Eingaben per Fax, E-Mail oder auch Post werden behördlich auf einem eigenen Laufwerk (Ordner "Posteingang" auf dem intern so bezeichneten "Strafenlaufwerk") abgespeichert und zu den jeweils zugehörigen Aktenzahlen im Strafenprogramm protokolliert. Einen anderen Speicherort als den Ordner "Posteingang" gibt es nicht. Das Fax des Beschwerdeführers wurde auf diese Weise nicht erfasst. Laufend langen schriftliche Eingaben bei der MA 58 ein, die ordnungsgemäß abgespeichert und protokolliert werden.

Die Zahlung der Verwaltungsstrafe ist bisher nicht erfolgt. Es droht keine Gefährdung des notwendigen Unterhalts des Beschwerdeführers im Fall der Vollstreckung der Geldstrafe. Zahlungserleichterungen oder Ratenzahlungen wurden weder beantragt noch gewährt.

II.      Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich beweiswürdigend auf den in der Verhandlung erörterten Akteninhalt, die vorgelegten Urkunden und Nachweise, insbesondere das E-Mail der MA 58 vom 4.10.2018 zu ihren Erhebungen betreffend Faxeingang in Entsprechung der Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien (verfahrensleitender Beschluss vom 28.9.2018).

III.    Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

In rechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage auf die bereits dargestellte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen (VwGH 15.9.2011, 2009/09/0133):

Ein Anbringen nach § 13 Abs. 1 AVG ist nur dann als eingebracht anzusehen, wenn es der Behörde wirklich behändigt worden, dieser also auch tatsächlich zugekommen ist. Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde hat demnach der Absender zu tragen.

Ein Rechtsmittelwerber hat selbst zu ermitteln, ob er eine Berufung oder Beschwerde an die Einbringungsbehörde mittels Telefax einbringen kann, und muss sich in der Folge auch vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Nachweis, dass eine Übermittlung des Rechtsmittels veranlasst, also etwa die Faxnummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden ist, reicht daher für den Nachweis der Einbringung des Schreibens bei der zuständigen Behörde nicht aus. Wie bei Briefsendungen die Beförderung auf Gefahr des Absenders erfolgt und es darauf ankommt, ob ein Schriftstück tatsächlich bei der Behörde einlangt, sind auch unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen erst dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Die Vorlage eines Sendeberichts mit dem Vermerk "OK" lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist.

Demzufolge hat sich ein Einschreiter, der einen Schriftsatz an die Behörde mittels Telekopierer abgesendet hat, danach zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass auch bei missglückten Datenübermittlungen ein "OK-Vermerk" technisch möglich ist. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer das Übermittlungsrisiko zu tragen hat. Störungen, die dazu führten, dass das abgesendete Fax nicht bei der zuständigen Behörde einlangt, gehen zu seinen Lasten.

In diesem Beschwerdeverfahren konnte der Beschwerdeführer den Nachweis des tatsächlichen Zugangs seines per Fax übermittelten Einspruchs bei der zuständigen Behörde (MA 58) nicht erbringen. Das erwiesene Absenden des Einspruchs per Fax belegt noch nicht (zwingend) den tatsächlichen Zugang bei der adressierten Behörde, also seine störungsfreie, vollständige und insgesamt erfolgreiche Übertragung. Das Rechtsmittel langte demnach (zumindest) nicht fristgerecht ein. Somit wurde die Strafverfügung rechtskräftig. Sie stellt damit einen zulässigen Titel für eine Vollstreckung dar. Die nunmehr bekämpfte Vollstreckungsverfügung bezweckt die zwangsweise Eintreibung der Geldleistung durch Zwangsvollstreckung. Sie ist demnach zulässig.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine (verfahrensrechtliche) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer rechtskräftigen Strafverfügung durch Erlassung einer Vollstreckungsverfügung zu beurteilen war, wobei im vorliegenden Fall Fragen der Beweislast für den tatsächlichen Zugang eines Rechtsmittels bei der zuständigen Behörde im Vordergrund standen, die in der verwiesenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt sind.

Schlagworte

Strafverfügung; Einspruch; Telefax; Sendebericht; Gefahrtragung; Zugang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.082.11047.2018.VOR

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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