RS Lvwg 2018/10/28 VGW-251/082/11047/2018/VOR

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

28.10.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §47
VStG §49 Abs1
ZustG §17
AVG §13 Abs1

Rechtssatz

Auch bei missglückten Datenübermittlungen ist ein "OK Vermerk" technisch möglich. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer das Übermittlungsrisiko zu tragen hat. Störungen, die dazu führten, dass das abgesendete Fax nicht bei der zuständigen Behörde einlangt, gehen zu seinen Lasten.

Schlagworte

Strafverfügung; Einspruch; Telefax; Sendebericht; Gefahrtragung; Zugang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.082.11047.2018.VOR

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten