RS Lvwg 2018/10/28 VGW-251/082/11047/2018/VOR

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

28.10.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §47
VStG §49 Abs1
ZustG §17
AVG §13 Abs1

Rechtssatz

Ein Rechtsmittelwerber hat selbst zu ermitteln, ob er eine Berufung oder Beschwerde an die Einbringungsbehörde mittels Telefax einbringen kann, und muss sich in der Folge auch vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Nachweis, dass eine Übermittlung des Rechtsmittels veranlasst, also etwa die Faxnummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden ist, reicht daher für den Nachweis der Einbringung des Schreibens bei der zuständigen Behörde nicht aus. Wie bei Briefsendungen die Beförderung auf Gefahr des Absenders erfolgt und es darauf ankommt, ob ein Schriftstück tatsächlich bei der Behörde einlangt, sind auch unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen erst dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Die Vorlage eines Sendeberichts mit dem Vermerk "OK" lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist.

Schlagworte

Strafverfügung; Einspruch; Telefax; Sendebericht; Gefahrtragung; Zugang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.082.11047.2018.VOR

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten