RS Lvwg 2018/10/28 VGW-251/082/11047/2018/VOR

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Veröffentlicht am 28.10.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.10.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §47
VStG §49 Abs1
ZustG §17
AVG §13 Abs1

Rechtssatz

Ein Anbringen nach § 13 Abs. 1 AVG ist nur dann als eingebracht anzusehen, wenn es der Behörde wirklich behändigt worden, dieser also auch tatsächlich zugekommen ist. Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde hat demnach der Absender zu tragen.

Schlagworte

Strafverfügung; Einspruch; Telefax; Sendebericht; Gefahrtragung; Zugang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.082.11047.2018.VOR

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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