RS Lvwg 2018/9/14 LVwG-S-1456/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.09.2018

Norm

WRG 1959 §137 Abs3
WRG 1959 §138 Abs1
VStG 1991 §44a
VStG 1991 §22 Abs2

Rechtssatz

Bei der Bestrafung wegen Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage muss die konkrete Tatumschreibung (und damit auch die Verfolgungshandlung, um tauglich zu sein) neben dem Umstand, dass eine konkret zu bezeichnende Auflage nicht eingehalten wurde, alle Handlungen oder Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde (vgl VwGH Ra 2016/04/0034).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; gewässerpolizeilicher Auftrag; Verfahrensrecht; Tatumschreibung; Kumulationsprinzip;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1456.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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