RS Lvwg 2018/10/5 LVwG-AV-911/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.10.2018

Norm

FSG 1997 §7
FSG 1997 §24
StVO 1960 §5

Rechtssatz

Für das Zustandekommen eines gültigen und nicht verfälschten Messergebnisses ist nach höchstgerichtlicher Judikatur (vgl VwGH 2013/02/0262, VwGH 2002/02/0232 ua) die Einhaltung der Betriebsanleitung des Messgerätes erforderlich, und ist nach den einschlägigen Bestimmungen der Bedienungsanleitung für das Alkomatmessgerät […] die Einhaltung einer 15-minütigen Wartefrist in der Form unbedingt geboten, dass der Proband von das Messergebnis beeinträchtigenden Faktoren, insbesondere von der Einnahme das Messergebnis verfälschender Substanzen abzuhalten ist.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Alkomatmessung; Lenkberechtigung; Entziehung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.911.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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