RS Lvwg 2018/10/10 LVwG-AV-120/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.10.2018

Norm

WRG 1959 §50 Abs1
AVG 1991 §69 Abs1 Z2
AVG 1991 §69 Abs1 Z4

Rechtssatz

Eine Vereinbarung ist einem Bescheid oder einer gerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 69 Abs 1 Z 4 AVG nicht gleichzuhalten. Dies schon deshalb, weil sie nicht in Rechtskraft erwachsen kann, weshalb der Tatbestand der entschiedenen Sache nicht eintreten kann.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; Wiederaufnahmegrund; neue Tatsache;

Anmerkung

VwGH 24.01.2022, Ra 2019/07/0049-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.120.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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