TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/11 L525 2168821-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2018
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Entscheidungsdatum

11.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L525 2168821-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Bangladesch, vertreten durch Mag. Nikolaus RAST, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2.6.2017, Zl. XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 3.8.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Bangladesch, vertreten durch Mag. Nikolaus RAST, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2.6.2017, Zl. römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 3.8.2017, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein bengalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 27.8.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei der Älteste und sei für die Familie verantwortlich und wolle er hier bleiben. Befragt, was er im Falle seiner Rückkehr zu befürchten hätte, führte der Beschwerdeführer weiters aus, seine Eltern würden Selbstmord begehen, denn sie hätten sehr viele Schulden.

Der Beschwerdeführer wurde am 21.4.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte zunächst eine Anzeigebestätigung aus Bangladesch vor, einen Überweisungsschein vom 16.11.2015 an die HNO Ambulanz in Wiener Neustadt, einen Ambulanzbrief des Landesklinikums Wiener Neustadt vom 17.11.2015, ein Informationsblatt über die stationäre Aufnahme des LKH Graz vom 25.4.2016, eine präoperative Information des LKH Graz vom 21.9.2016, einen ärztlichen Entlassungsbrief des LKH Graz vom 20.9.2016, eine Aufenthaltsbestätigung des LKH Graz vom 23.9.2016 über einen stationären Aufenthalt im LKH Graz vom 20.9.2016 bis zum 23.9.2016, einen Antrag auf Anstaltspflege vom 19.4.2017 von Dr. Hubert Noe, FA für HNO Krankheiten, eine Bestätigung des eben erwähnten Arztes vom 19.4.2017, dass der Beschwerdeführer am selben Tag in seiner Ordination war, eine undatierte Teilnahmebestätigung des Österreichischen Integrationsfonds, dass der Beschwerdeführer an einem Werte- und Orientierungskurs am 1.9.2016 teilgenommen hat sowie eine Bestätigung der Landwirtschaftlichen Fachschule Güssing vom 19.4.2017, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2016/2017 die Fachschule Güssing als außerordentlicher Schüler besucht. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er verstehe den Dolmetsch gut und fühle er sich psychisch und physisch in der Lage die Befragung durchzuführen. Zu seiner Erstbefragung befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei damals mit sechs anderen Bengalen gekommen und er sei der Letzte gewesen, der befragt worden sei. Alle anderen vor ihm hätten gesagt, sie würden nach Frankreich wollen. Als der Beschwerdeführer gemeint hätte, er wolle in Österreich bleiben, hätte ein Freund gesagt, dass er auch hier bleiben wolle. In diesem Moment hätte der Polizist gesagt, er solle auf gehen. Dann hätten beide Angst bekommen, jedoch hätten sie da bleiben wollen. Die anderen fünf seien dann in ein anderes Zimmer gebracht worden und der Beschwerdeführer und sein Freund seien von einer Dame befragt worden. Nachdem der Freund befragt worden sei, sei der Beschwerdeführer befragt worden und hätte er gesagt, dass er aus finanziellen Gründen ausgereist sei, er hätte Angst gehabt und habe nicht sagen wollen, dass eine Anzeige gegen ihn in seinem Heimatland bestünde. Er hätte nicht wollen, dass jemand was Schlechtes von ihm denke. Es sei eine Anzeige gegen ihn erstattet worden, als er in Griechenland gewesen sei wegen einem Vorfall, bei dem er gar nicht dabei gewesen sei. Die Anzeige sei am 17.4.2014 erstattet worden, da sei er bereits in Griechenland gewesen. Die Awami-League hätte ihm das angehängt. In Bangladesch sei er geschlagen worden, man hätte ihn unauffindbar machen wollen, er sei dann aber in medizinischer Behandlung gewesen. Die Einvernahme sei ihm rückübersetzt worden, aber die Dolmetscherin sei sehr alt gewesen, deshalb habe er nicht so viel verstanden. Eine Kopie habe er sich nicht geholt. Er sei zweieinhalb Jahre in Griechenland gewesen, er sei dort unrechtmäßig gewesen und dort kontrolliert worden. Bangladesch habe er im Jänner 2010 verlassen. Er sei durch Dubai gereist, dort habe er zwei Jahre als Elektriker gearbeitet. Dann seien aber viele Arbeiter weggeschickt worden und er habe wegen seinen Problemen nicht nach Bangladesch zurück können und sei er dann nach Griechenland gereist. Er habe weder in Österreich noch in Bangladesch jemals etwas Unrechtmäßiges getan. Er sei in Bangladesch geschlagen worden, sodass er nunmehr Probleme mit dem Ohr hätte. Er habe in Österreich auch eine Operation gemacht. Er sei kein Kriegsverbrecher, er sei Mitglied der BNP. Er gehe in Österreich in den Unterricht und lebe von der Grundversorgung. Er habe in Bangladesch zuletzt als Elektriker gearbeitet. Er habe in Österreich einen guten Freund namens Hanif Kazi und eine österreichische Dame, die ihm hilft in die Schule zu gehen. Sie sei Lehrerin. Befragt, ob er verheiratet sei, verneinte der Beschwerdeführer die Frage zunächst und führte dann aus, er habe telefonisch geheiratet, aber nichts unterschrieben. Er habe am 25.2.2016 geheiratet und lebe seine Frau in Jordanien. Er habe seine Frau wegen einer falschen Telefonnummer kennengelernt, dann hätten sie begonnen zu plaudern und sei eine Beziehung entstanden. Er habe sie jedoch noch nie gesehen. Sie habe auch Probleme mit der Awami League. Er habe keine Kinder und lebe in keiner eheähnlichen Beziehung. Er habe in Österreich eine Nasenoperation gehabt und habe er am 20.7. (gemeint: 2016) eine Operation am Ohr. Er sei acht Jahre in Bangladesch zur Schule gegangen. Seine Eltern würden manchmal in seinem Heimatdorf leben, die meiste Zeit jedoch bei den Großeltern mütterlicherseits. Seit 2014 sei die Awami League in dem Dorf und würden diese die Eltern verhöhnen. Auch die Polizei mache Probleme. Seit 2009 sei die Awami League an der Macht und seit 2014 sei sie unrechtmäßig an der Macht. Er habe drei Brüder, die in Bangladesch leben würden. Er stehe mit seinem Vater in Kontakt. Die Situation der Familie sei nicht so gut, der Vater müsse für eine andere Familie arbeiten, die Mutter habe hohe Blutdruck und eine Operation am Blinddarm. Zu seinen Brüdern habe er keinen Kontakt. Er hätte in Bangladesch ein Visum für drei Jahre, aber nach zwei Jahren hätte die Firma ihre Tätigkeit eingestellt. Der Reisepass sei ihm in Dubai von der Firma abgenommen worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Hauptgrund sei, weil er Mitglied der BNP gewesen sei. Er sei oft bei Freunden gewesen und habe er immer Angst gehabt, dass die Awami League ihm eine falsche Anzeige anhänge. Er sei bei Freunden gewesen, da er immer bedroht worden sei. Eines Nachts sei er von sieben bis acht Personen zusammengeschlagen worden. Leute aus der Umgebung hätten ihn ins Krankenhaus gebracht. Er sei sieben Tage im Spital gewesen und habe Medikamente bekommen. Nach der Behandlung sei er bei Bekannten, zu denen er Bruder sage, in einem Dorf gewesen. Wäre er zu Hause geblieben, dann wären wieder Anhänger der Awami League gekommen. Sein Vater hätte ihm dann gesagt, er könne nicht ewig auf der Flucht sein, er solle ins Ausland gehen. Ein Grundstück sei dann an einen "Onkel" verpachtet worden. Mit dem Geld sei er nach Dubai gegangen. Nachdem die Firma die Arbeitstätigkeit eingestellt habe, sei er nach Griechenland gegangen. Er sei dort eine Woche im Park gewesen und dann einen Monat in einer Wohngemeinschaft. Wenn er nach Bangladesch zurückmüsse, könnte es sein, dass seine Gegner ihn umbringen würden. Er würde gerne seine Frau aus Jordanien nach Österreich holen. Der Beschwerdeführer legte eine Anzeige aus Bangladesch gegen ihn vor.

Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 2.6.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 2.6.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 19.6.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht ermittelt, zumal sie verpflichtet gewesen wäre über die Echtheit der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bzw. der Anzeige Ermittlungen vor Ort durchführen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe detailliert angegeben, dass gegen ihn eine politisch motivierte Anzeige eingebracht worden sei, obwohl er im angeblichen Tatzeitpunkt gar nicht in Bangladesch aufhältig gewesen sei. Die Einschaltung des Vertrauensanwaltes sei zu Unrecht unterlassen worden. Auch seien die politische Lage angespannt und die Haftbedingungen in Bangladesch katastrophal, sodass der Beschwerdeführer womöglich jahrelang in Untersuchungshaft angehalten werde.

Der Beschwerdeführer wurde am 6.7.2017 abermals durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, er halte seine Angaben vom 21.4.2016 aufrecht. Befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Anzeige erhalten, als er schon in Österreich gewesen sei, sie sei aber erstattet worden, als er in Griechenland gewesen sei. Er habe einen Onkel gebeten ihm die Anzeige zu schicken, dies sei nicht sein wirklicher Onkel sondern eine Onkel vom Dorf. Dieser Onkel sei von Südafrika nach Bangladesch gegangen und habe der Beschwerdeführer vor einiger Zeit mit ihm auf facebook gechattet. Er habe den Onkel gebeten die Papiere der Anzeige zu besorgen. Er kenne ihn nur unter dem Namen Onkel Jewel. Derzeit wohne er in Südafrika und er sei nur für eine kurze Zeit nach Bangladesch gegangen. Er habe ihn nicht detailliert zu seiner Adresse gefragt und sie hätten nur ab und zu miteinander gesprochen. Von der Anzeige habe er von seinem Vater erfahren, er habe aber den Onkel Jewel gebeten die Anzeige zu organisieren. Onkel Jewel habe ihm dann gesagt, er dürfe nicht nach Bangladesch zurück, denn die Awami League Leute seien hinter ihm her. Damit meine er als er 2010 das Land verlassen habe und es diese Probleme gegeben habe. Er habe Kontakt zu seinen Eltern. Seit 15 bis 20 Tage habe er nicht mehr mit dem Onkel gesprochen. Er habe sich eine Parteibestätigung und die Anzeige schicken lassen. Der Onkel sei im Jahr 2016 für einen Monat auf Urlaub nach Bangladesch gefahren und habe bei der Polizei die Papiere besorgt. Er habe keinen Kontakt mehr mit seiner Frau, er glaube sie sei in Jordanien. In Österreich habe er keine Ehe oder eheähnliche Partnerschaft. Er wohne jetzt in Wien und habe sich für einen A1 Kurs angemeldet. Am 20.7.2017 werde er am Ohr operiert. Zu seinen Fluchtgründen wolle er nichts hinzufügen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.8.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 2.6.2017 vollinhaltlich abgewiesen. Begründend stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer aus Bangladesch stammt, er gesund und arbeitsfähig sei und die Identität nicht feststehe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei, er habe keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen in Österreich und er sei unbescholten. Er verfüge über keine schützenswerten privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich und lebe seine Familie in Bangladesch. Der Beschwerdeführer befinde sich in Grundversorgung und gehe keiner Beschäftigung nach. Das vorgebrachte Fluchtvorbringen sei die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Fluchtgründe iSd GFK oder Gründe, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden, hätte das Verfahren nicht ergeben. Alle seine Angehörigen würden sich in Bangladesch befinden und seien die privaten Bindungen des Beschwerdeführers nach Bangladesch weit stärker als zu Österreich. Dafür beherrsche er die Sprache seines Heimatstaates und die kulturellen Gepflogenheiten. Die Abschiebung würde nicht gegen Art. 8 EMRK verstoßen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.8.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 2.6.2017 vollinhaltlich abgewiesen. Begründend stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer aus Bangladesch stammt, er gesund und arbeitsfähig sei und die Identität nicht feststehe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei, er habe keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen in Österreich und er sei unbescholten. Er verfüge über keine schützenswerten privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich und lebe seine Familie in Bangladesch. Der Beschwerdeführer befinde sich in Grundversorgung und gehe keiner Beschäftigung nach. Das vorgebrachte Fluchtvorbringen sei die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Fluchtgründe iSd GFK oder Gründe, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden, hätte das Verfahren nicht ergeben. Alle seine Angehörigen würden sich in Bangladesch befinden und seien die privaten Bindungen des Beschwerdeführers nach Bangladesch weit stärker als zu Österreich. Dafür beherrsche er die Sprache seines Heimatstaates und die kulturellen Gepflogenheiten. Die Abschiebung würde nicht gegen Artikel 8, EMRK verstoßen.

Mit Schriftsatz vom 21.8.2017 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werde und führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe sich im LKH Graz behandeln lassen und legte der Beschwerdeführer eine Behandlungsbestätigung vor. Der Beschwerdeführer sei stationär aufgenommen worden und habe der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens vorgebracht, er sei am Ohr verletzt worden. Der Beschwerdeführer legte einen ärztlichen Entlassungsbrief vom 20.7.2017, ein Schreiben über Verhaltensmaßnahmen nach Ohroperationen, sowie eine Aufenthaltsbestätigung am LKH Graz vom 29.7.2017 vor.

Mit Schreiben vom 22.5.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Länderinformation der Staatendokumentation zu Bangladesch, Stand:

8.1.2018 zur Stellungnahme binnen einer Woche übermittelt. Mit Schriftsatz vom 29.5.2018 führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Deutschprüfung A1 erfolgreich bestanden und besuche derzeit den Deutschkurs A2 und werde am 20.6.2018 zur Prüfung antreten. Änderungen im Familienleben seien keine vorhanden. Dem Schriftsatz angehängt war auch ein persönliches Schreibend es Beschwerdeführers vom 28.5.2018, wonach der Beschwerdeführer ausführte, er sei seit dem 28.8.2015 in Österreich. Seine bisherige und die jetzige Lebenssituation sei erfolgreich, er besuche regelmäßig den Deutschkurs und sei zuverlässig, flexibel und jung. Nach dem Deutschkurs wolle er einen entsprechenden Beruf absolviere. Er liebe sein neues Heimatland Österreich. Er brauche Hilfe und Unterstützung für sein neues Leben in Österreich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist bengalischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem dort angeführten Datum geboren. Die Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer hat bereits als Elektriker, Installateur und Maler gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat auch in Dubai gelebt. Der Beschwerdeführer ist ledig. Seine Familie, Eltern und drei Brüder, befinden sich in Bangladesch und hat der Beschwerdeführer die Schule besucht.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und befindet sich spätestens seit dem 27.8.2015 in Österreich. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer nahm am 1.9.2016 an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teil, sowie besuchte er im Schuljahr 2016/2017 den ersten Jahrgang der Landwirtschaftlichen Fachschule Güssing als außerordentlicher Schüler. Der Beschwerdeführer leidet an chronischer Mittelohnentzündung und wurde bereits zwei Mal stationär behandelt. Am 24.7.2017 wurde der Beschwerdeführer im LKH Graz operiert und am 29.7.2017 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen. Der Beschwerdeführer hat einen A1 Deutschkurs abgeschlossen und besucht derzeit den A2 Kurs.

1.2 Länderberichte:

Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch, Stand 8.1.2018, lautet auszugsweise:

1. Politische Lage

Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 5.2017).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt Großteils zeremonielle Funktionen aus, die Macht liegt in den Händen des Premierministers als Regierungschef, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Der Premierminister, ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der 5-jährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige "Caretaker"-Regierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB New Delhi 12.2016; vgl. GIZ 5.2017). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 5.2017). Aktuell hat Sheikh Hasina von der Awami League (AL) das Amt der Premierministerin inne (ÖB New Delhi 12.2016)Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt Großteils zeremonielle Funktionen aus, die Macht liegt in den Händen des Premierministers als Regierungschef, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Der Premierminister, ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der 5-jährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige "Caretaker"-Regierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB New Delhi 12.2016; vergleiche GIZ 5.2017). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 5.2017). Aktuell hat Sheikh Hasina von der Awami League (AL) das Amt der Premierministerin inne (ÖB New Delhi 12.2016)

Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten Abgeordneten (ÖB New Delhi 12.2016) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 14.1.2016). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der "Caretaker"-Regierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB New Delhi 12.2016).

Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen (AA 3.2017a). AL und BNP werden quasi-dynastisch von Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia geführt, die das politische Vermächtnis ihrer ermordeten Männer fortführen und eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei genießen. Sie beeinflussen den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter und geben den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 5.2017). Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit sonst nur die Jatiya Party (JP) und die JI erzielt (GIZ 5.2017).

Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage (GIZ 5.2017).

Bereits am 30.7.2011 hat das Parlament bei nur einer Gegenstimme, die BNP und ihre Verbündeten haben der Parlamentssitzung nicht beigewohnt, in der 15. Verfassungsänderung den Islam als Staatsreligion bestätigt, jedoch den Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteilichen? Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 5.2017; vgl. AA 3.2017a).Bereits am 30.7.2011 hat das Parlament bei nur einer Gegenstimme, die BNP und ihre Verbündeten haben der Parlamentssitzung nicht beigewohnt, in der 15. Verfassungsänderung den Islam als Staatsreligion bestätigt, jedoch den Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteilichen? Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 5.2017; vergleiche AA 3.2017a).

Am 5.1.2014 boykottierte die BNP die 10. Parlamentswahlen wodurch die AL eine verfassungsändernde Mehrheit erreichen konnte. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Es gab Berichte über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 5.2017; vgl. AA 3.2017a). Am Wahltag w

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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