Entscheidungsdatum
13.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2169266-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 ,
StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 11.8.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Fremdenwesen und Asyl vom 11.8.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsbürger - stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 29.7.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 30.7.2017 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei wegen eines Grundstücksstreites in seiner Heimat einmal von "Karlo SAKLAIN" für zwei bis drei Tage entführt und mit dem Tode bedroht worden. Erforderlichenfalls könne er dazu auch Beweise vorlegen, da er bei der Polizei eine Anzeige erstattet hätte. Er fürchte im Falle seiner Rückkehr erneut entführt oder sogar getötet zu werden.
Der Beschwerdeführer wurde am 4.8.2017 negativ auf Tuberkulose untersucht.
Der Beschwerdeführer wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 9.8.2017 niederschriftlich einvernommen. Er könne keine Identitätsdokumente vorlegen, sein Reisepass befinde sich in Pakistan. Er verstehe den Dolmetsch gut und spreche kein Deutsch. Er sei pakistanischer Staatsbürger, Moslem und gehöre der Volksgruppe der Punjabi an. Er sei ca. fünf Jahre in die Schule gegangen und habe in seiner eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Er habe Hepatitis C und habe seit er in Österreich sei, Schmerzen in der Brust. Gegen die Hepatitis C sei er bereits in Pakistan in Behandlung gestanden. Er habe vor ca. zwei Jahren seinen Wohnsitz in Pakistan endgültig verlassen. Er sei sehr vergesslich und habe kein gutes Erinnerungsvermögen. Die Ausreise habe er durch den Verkauf eines Landstückes und durch die Aufnahme eines Kredits finanziert. Auf die Frage, warum er nicht mit seiner Familie geflüchtet sei, führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich retten wollen, da er einmal entführt worden sei. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse in Pakistan seien sehr gut gewesen. Seine Verwandten befänden sich noch in Pakistan. Er habe Kontakt zu seiner Familie. Sein Vater habe Herzprobleme, sonst seien alle ok. Seine Familie habe ein großes Grundstück, er selbst habe nichts. Er habe in Pakistan niemals Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt, gegen ihn sei kein Gerichtsverfahren anhängig und er sei niemals in Haft gewesen bzw. sei nie festgenommen worden. Er sei einmal entführt worden. Er sei kein Mitglied einer Partei oder einer terroristischen Organisation. Er habe niemals Probleme aufgrund seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe in seinem Dorf ein Grundstück gehabt. Angrenzend würden sich die Grundstücke der Verwandten befinden. Es hätte Streitereien gegeben. Wegen der Streitereien hätten sie gedacht, sie müssten das Grundstück aufgeben und wo anders ein anderes Grundstück nehmen. Es hätte auch noch einen Nachbarn gegeben. Mit diesem Nachbarn hätten sie das Grundstück getauscht in einem anderen Ort. Auch dort sei der Mensch, der ihnen das Grundstück gegeben hätte, von den Verwandten kontaktiert worden. Sie (offenbar gemeint: die Verwandten) hätten ihm (offenbar gemeint: dem Nachbarn) gesagt, er solle den Beschwerdeführer oder einen seiner Brüder umbringen. Ein Jahr nachdem sie das Grundstück bekommen hätten, seien vier Männer gekommen, die dem Beschwerdeführer die Hände am Rücken verbunden hätten und ihn mitgenommen hätten. Dann sei der Vater benachrichtigt worden und sei Geld verlangt worden, damit der Beschwerdeführer freikomme. Der Vater habe das Geld bezahlt, jedoch sei er nicht freigelassen worden. Dann sei es ihm gelungen wegzulaufen, da die Entführer eingeschlafen seien. Dann sei er zu Hause gewesen. Zu seiner Integration in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, ihm würden die Leute gut gefallen in Österreich und er sei arbeitsfähig. Er wolle Deutsch lernen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.8.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.8.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend stellte das BFA zunächst fest, der Beschwerdeführer sei am XXXX in Pakistan geboren, sei pakistanischer Staatsbürger und gehöre der Volksgruppe der Punjabi an. Er sei Moslem. Die Identität stehe nicht fest. Er leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Die belangte Behörde führte zum Fluchtvorbringen mit näherer Begründung aus, dieses sei gänzlich unglaubwürdig und sei der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung in Pakistan ausgesetzt. Auch habe der Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht, die eine Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe auch keine Anhaltspunkte vorgebracht, die im Falle seiner Abschiebung nach Pakistan einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben bedeuten würden.Begründend stellte das BFA zunächst fest, der Beschwerdeführer sei am römisch 40 in Pakistan geboren, sei pakistanischer Staatsbürger und gehöre der Volksgruppe der Punjabi an. Er sei Moslem. Die Identität stehe nicht fest. Er leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Die belangte Behörde führte zum Fluchtvorbringen mit näherer Begründung aus, dieses sei gänzlich unglaubwürdig und sei der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung in Pakistan ausgesetzt. Auch habe der Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht, die eine Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe auch keine Anhaltspunkte vorgebracht, die im Falle seiner Abschiebung nach Pakistan einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben bedeuten würden.
Mit Schriftsatz vom 23.8.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte die Beschwerde im Wesentlichen aus, die Behörde hätte es unterlassen, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und die Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren Herkunftsstaat-spezifischen Informationen und entsprechend der hg Rechtsprechung verabsäumt. Anhand des Einvernahmeprotokolls lasse sich schließen, dass die belangte Behörde die gesamte Situation in ihrem kulturellen Kontext verkennt habe. Die Asylrelevanz des Vorbringens ergebe dadurch, dass der Beschwerdeführer erwiesenermaßen von privater Seite verfolgt werde und der pakistanische Staat nicht willens erscheine seiner Schutzpflicht nachzukommen, dies insbesondere deswegen, da es sich um Anspruchsrechte hinsichtlich der Landnutzung zwischen zwei Familien handle. In einem derartigen Fall sei es, anhand der Konventionen im Herkunftsstaat äußerst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung bei den Sicherheitsbehörden erhalte. Er habe auch die gegenüber seinem Vater geäußerten Bedrohungen und Anzeigeerstattung bei der Polizei geschildert und trotzdem habe er sich danach bei Verwandten verstecken müssen um sich nicht einer Gefahr auszusetzen. Zu den Fluchtgründen werde vollinhaltlich auf das bisher im Asylverfahren Vorgebrachte verwiesen. Die Problematik der vom Beschwerdeführer erwähnten Familienstreitigkeiten und die daraus resultierende Gefahrenlage sei detailliert in der Einvernahme geschildert worden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, weiterhin in Pakistan zu leben ohne die Gesundheit oder gar sein Leben zu gefährden.
Mit Schreiben vom 22.5.2018 wurde dem Beschwerdeführer das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Pakistan mit Stand vom 20.12.2017 zur Stellungnahme binnen einer Woche übermittelt.
Mit Schreiben vom 28.5.2018 legte der bisherige Vertreter, der Verein Menschenrechte Österreich, die Vollmacht nieder.
Mit Schreiben vom 4.6.2018 erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe durch den oben angeführten Vertreter. Eine inhaltliche Stellungnahme zur Aufforderung vom 22.5.2018 erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Er ist pakistanischer Staatsbürger, verheiratet und hat vier Kinder. Die Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer hat in Pakistan die Schule besucht und hat in seiner Landwirtschaft gearbeitet. Seine Familie lebt in Pakistan und hat er Kontakt zu dieser. Der Beschwerdeführer ist sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Punjabi an. Der Beschwerdeführer spricht Punjabi. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten physischer oder psychischer Natur.
Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit dem 29.7.2017 in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht kein Deutsch und hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.
Eine Integration konnte nicht festgestellt werden.
1.2 Länderfeststellungen:
Dem Länderinformationsblatt zu Pakistan, Stand 20.12.2017 sind folgende Feststellungen zu entnehmen:
1.2.1. Integrierte Kurzinformation:
KI vom 20.12.2017: Anschlag auf Bethel Memorial Methodist Church, Quetta, 17.12.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 3.7 und Abschnitt 16.3)
In einem Anschlag auf die Bethel Methodist Memorial Kirche kamen am Sonntag, den 17.12.2017, in Quetta neun Menschen ums Leben (BBC 18.12.2017; vgl. The Guardian 17.12.2017; Dawn 17.12.2017; The Nation 18.12.2017; Reuters 17.12.2017); ein Dutzende weitere wurden verletzt (BBC 18.12.2017). Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Anschlag (The Nation 18.12.2017). Mindestens zwei Selbstmordattentäter griffen die Kirche während der Sonntagsmesse, an der sich ca. 400 Menschen beteiligten, an (Dawn 17.12.2017).In einem Anschlag auf die Bethel Methodist Memorial Kirche kamen am Sonntag, den 17.12.2017, in Quetta neun Menschen ums Leben (BBC 18.12.2017; vergleiche The Guardian 17.12.2017; Dawn 17.12.2017; The Nation 18.12.2017; Reuters 17.12.2017); ein Dutzende weitere wurden verletzt (BBC 18.12.2017). Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Anschlag (The Nation 18.12.2017). Mindestens zwei Selbstmordattentäter griffen die Kirche während der Sonntagsmesse, an der sich ca. 400 Menschen beteiligten, an (Dawn 17.12.2017).
Polizisten, die zur Sicherheit, am Eingang stationiert waren, konnten die Attentäter aufhalten und so ein größeres Ausmaß an Opfern verhindern (Dawn 17.12.2017; vgl. BBC 18.12.2017; The Guardian 17.12.2017; The Nation17.12.2017). Beamte der Provinzregierung lobten das rasche Eingreifen der Sicherheitskräfte (The Nation 17.12.2017). Die Bethel Memorial Church, die in Quetta's Hochsicherheitszone gelegen ist, war schon in der Vergangenheit Ziel eines Terroranschlages geworden, im Zuge dessen die Sicherheitsvorkehrungen an der Kirche verstärkt worden waren (Dawn 17.12.2017).Polizisten, die zur Sicherheit, am Eingang stationiert waren, konnten die Attentäter aufhalten und so ein größeres Ausmaß an Opfern verhindern (Dawn 17.12.2017; vergleiche BBC 18.12.2017; The Guardian 17.12.2017; The Nation17.12.2017). Beamte der Provinzregierung lobten das rasche Eingreifen der Sicherheitskräfte (The Nation 17.12.2017). Die Bethel Memorial Church, die in Quetta's Hochsicherheitszone gelegen ist, war schon in der Vergangenheit Ziel eines Terroranschlages geworden, im Zuge dessen die Sicherheitsvorkehrungen an der Kirche verstärkt worden waren (Dawn 17.12.2017).
Quellen:
KI vom 07.12.2017: Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) Proteste, Faizabad Verkehrsknotenpunkt, Islamabad; Rücktritt Justizminister Zahid Hamid (Abschnitt 1/ relevant für Abschnitt 2 Politische Lage und Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Anfang November initiierte die Bewegung Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) ein Sit-in am hoch frequentierten Faizabad Verkehrsknoten in Islamabad, aus Protest gegen eine in der pakistanischen Wahlordnung vorgenommene Änderung des Amtseides für Parlamentarier (Dawn 3.12. 2017; vgl. Guardian 27.11.2017). Laut Demonstranten handelte es sich bei der Änderung um eine Verwässerung der sogenannten "Khatm-e Nubuwwat" Klausel, die die Endgültigkeit des Prophetentums Mohammads festlegt. Dies soll laut TLY zugunsten der Ahmadiyya vorgenommen worden sein (Aljazeera, 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017). Laut Regierung und Parlament handelte es sich jedoch nur um einen Schreibfehler (Dawn 5.10.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Obwohl dieser schon im Oktober korrigiert und die Änderung zurück genommen worden war (Dawn, 5.10.2017), forderten die Demonstranten am Faizabad Knoten den Rücktritt des Justizministers Zahid Hamid, der für die Gesetzesänderung verantwortlich gemacht wurde (Die Zeit 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017).Anfang November initiierte die Bewegung Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) ein Sit-in am hoch frequentierten Faizabad Verkehrsknoten in Islamabad, aus Protest gegen eine in der pakistanischen Wahlordnung vorgenommene Änderung des Amtseides für Parlamentarier (Dawn 3.12. 2017; vergleiche Guardian 27.11.2017). Laut Demonstranten handelte es sich bei der Änderung um eine Verwässerung der sogenannten "Khatm-e Nubuwwat" Klausel, die die Endgültigkeit des Prophetentums Mohammads festlegt. Dies soll laut TLY zugunsten der Ahmadiyya vorgenommen worden sein (Aljazeera, 27.11.2017; vergleiche Kleine Zeitung 27.11.2017). Laut Regierung und Parlament handelte es sich jedoch nur um einen Schreibfehler (Dawn 5.10.2017; vergleiche Standard 27.11.2017). Obwohl dieser schon im Oktober korrigiert und die Änderung zurück genommen worden war (Dawn, 5.10.2017), forderten die Demonstranten am Faizabad Knoten den Rücktritt des Justizministers Zahid Hamid, der für die Gesetzesänderung verantwortlich gemacht wurde (Die Zeit 27.11.2017; vergleiche Kleine Zeitung 27.11.2017).
Das Sit-in legte drei Wochen lang eine der Hauptverkehrsadern Islamabads lahm (Kleine Zeitung 27.11.2017). Als die Regierung am 25.11.2017 zur Räumung des Verkehrsknotens schritt, kam es zu Ausschreitungen. Die Polizei setzte Tränengas, Gummigeschosse und Wasserwerfer ein (Aljazeera, 26.11.2017; vgl. BBC 25.11.2017; Standard 27.11.2017 und Kleine Zeitung 27.11.2017). Demonstranten griffen daraufhin die Sicherheitskräfte mit Steinen, Stöcken und Metallstangen an und zündeten Autos und Reifen an (Aljazeera, 26.11. vgl. Standard 27.11.2017; Kleine Zeitung, 27.11.). Im Zuge der Ausschreitungen wurden mindestens 6 Menschen getötet und über 200 verletzt (Guardian 27.11.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Aus Angst vor einer weiteren Eskalation wurde die Polizeiaktion abgebrochen (Kleine Zeitung 27.11.2017; vgl. Die Zeit 27.11.2017). In Solidarität mit den Demonstranten weiteten sich die Proteste auf andere Teile Islamabads bzw. auf andere Städte Pakistans aus, unter anderem auf Lahore, Hyderabad, Karachi, Peshawar und Quetta (Dawn 26.11.2017; vgl. BBC 25.11.2017). Nachdem die Polizei den Faizabad Verkehrsknoten nicht räumen konnte, bat die Regierung noch am selben Tag (25.11.2017) das Militär einzugreifen (BBC 25.11.2017; vgl. Dawn 25.11.2017; Die Zeit 27.11.2017).Das Sit-in legte drei Wochen lang eine der Hauptverkehrsadern Islamabads lahm (Kleine Zeitung 27.11.2017). Als die Regierung am 25.11.2017 zur Räumung des Verkehrsknotens schritt, kam es zu Ausschreitungen. Die Polizei setzte Tränengas, Gummigeschosse und Wasserwerfer ein (Aljazeera, 26.11.2017; vergleiche BBC 25.11.2017; Standard 27.11.2017 und Kleine Zeitung 27.11.2017). Demonstranten griffen daraufhin die Sicherheitskräfte mit Steinen, Stöcken und Metallstangen an und zündeten Autos und Reifen an (Aljazeera, 26.11. vergleiche Standard 27.11.2017; Kleine Zeitung, 27.11.). Im Zuge der Ausschreitungen wurden mindestens 6 Menschen getötet und über 200 verletzt (Guardian 27.11.2017; vergleiche Standard 27.11.2017). Aus Angst vor einer weiteren Eskalation wurde die Polizeiaktion abgebrochen (Kleine Zeitung 27.11.2017; vergleiche Die Zeit 27.11.2017). In Solidarität mit den Demonstranten weiteten sich die Proteste auf andere Teile Islamabads bzw. auf andere Städte Pakistans aus, unter anderem auf Lahore, Hyderabad, Karachi, Peshawar und Quetta (Dawn 26.11.2017; vergleiche BBC 25.11.2017). Nachdem die Polizei den Faizabad Verkehrsknoten nicht räumen konnte, bat die Regierung noch am selben Tag (25.11.2017) das Militär einzugreifen (BBC 25.11.2017; vergleiche Dawn 25.11.2017; Die Zeit 27.11.2017).
Die staatliche Aufsichtsbehörde über elektronische Medien (PEMRA) untersagte Live-Berichterstattung über den Sicherheitseinsatz (Dawn 26.11.2017). Soziale Medien, wie Facebook und Twitter, wurden 37 Stunden lang landesweit ausgesetzt (The Nation 27.11.2017; vgl. auch Samaa' 27.11.2017). Die Behörden schalteten zeitweise auch private Nachrichtensender ab (BBC 25.11.). Nach Verhandlungen zwischen dem Militär und der TYL, akzeptierte die Regierung am 27.11.2017 eine Liste von Forderungen der TLY (Dawn 28.11.2017). Justizminister Zahid Hamid erklärte seinen Rücktritt (NDTV 27.11.2017; vgl. Guardian 27.11.2017 und Aljazeera 27.11.2017).Die staatliche Aufsichtsbehörde über elektronische Medien (PEMRA) untersagte Live-Berichterstattung über den Sicherheitseinsatz (Dawn 26.11.2017). Soziale Medien, wie Facebook und Twitter, wurden 37 Stunden lang landesweit ausgesetzt (The Nation 27.11.2017; vergleiche auch Samaa' 27.11.2017). Die Behörden schalteten zeitweise auch private Nachrichtensender ab (BBC 25.11.). Nach Verhandlungen zwischen dem Militär und der TYL, akzeptierte die Regierung am 27.11.2017 eine Liste von Forderungen der TLY (Dawn 28.11.2017). Justizminister Zahid Hamid erklärte seinen Rücktritt (NDTV 27.11.2017; vergleiche Guardian 27.11.2017 und Aljazeera 27.11.2017).
Laut der Abmachung zwischen Demonstranten und Regierung würden alle im Zuge der Proteste verhafteten Demonstranten innerhalb von drei Tagen freigelassen werden (Aljazeera, 27.11. vgl. Dawn, 28.11.). Die Regierung verpflichtete sich auch zu einer Untersuchung der gewalttätigen Vorfälle vom 25.11.2017 (Dawn 28.11.2017)Laut der Abmachung zwischen Demonstranten und Regierung würden alle im Zuge der Proteste verhafteten Demonstranten innerhalb von drei Tagen freigelassen werden (Aljazeera, 27.11. vergleiche Dawn, 28.11.). Die Regierung verpflichtete sich auch zu einer Untersuchung der gewalttätigen Vorfälle vom 25.11.2017 (Dawn 28.11.2017)