Entscheidungsdatum
20.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2148588-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 ,
StA: Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.1.2017, Zl. XXXX, zuStA: Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.1.2017, Zl. römisch 40 , zu
Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsangehöriger - stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 7.4.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde er am 8.4.2015 einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, in Parachinar, wo er gelegt habe, sei es sehr gefährlich. Es gäbe ständig Explosionen und es würden ständig Leute getötet werden. Er habe Angst um sein Leben gehabt und sei deshalb geflohen. Sonst habe er keine Fluchtgründe.
Der Beschwerdeführer wurde am 16.8.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er sei Pakistani, sei in Parachinar geboren und 31 Jahre alt. Er sei Paschtune. Identitätsdokumente habe er keine, er könne sich aber seinen Führerschein aus Pakistan schicken lassen. Er habe Herzprobleme und Magenschmerzen. Er nehme Medikamente, wie diese heißen würden, wisse er nicht. Er sei verheiratet und habe zwei Söhne. Er habe zwei Brüder und vier Schwestern. Sie alle würden in Pakistan an verschiedenen Orten leben. Er habe gestern (gemeint: am Tag vor der Einvernahme) das letzte Mal mit seiner Mutter und seiner Frau telefoniert. Seine Eltern hätten in Pakistan mehrere Grundstücke gehabt. Er selbst habe vier Jahre die Grundschule besucht. Seinen Lebensunterhalt habe er zunächst durch Feldarbeit bestritten, später sei er auch Taxi gefahren. Nebenbei habe er auch als Maler und Schlosser gearbeitet. Seinen Lebensunterhalt habe er damit finanzieren können, wenn auch nur einigermaßen. Er habe im Jahr 2014 erstmals daran gedacht nach Europa zugehen und er habe Pakistan im Dezember 2014 verlassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, von 2007 bis 2012 habe es Krieg zwischen den Taliban und den Schiiten gegeben. Er habe in Pakistan einen Freund gehabt und habe er diesen immer in der Nacht zu einem Ort gefahren. Nach drei Tagen habe der Freund dem Beschwerdeführer gesagt, dass er die Taliban nach Afghanistan bringen würde. Damit der Beschwerdeführer nichts sage, hätte ihm der Freund mehr bezahlt. Nach ein paar Tagen habe es einen Bombenanschlag gegeben, bei dem mehrere Kinder getötet worden seien. Diese Tat sei von den Taliban verursacht worden. Er habe daraufhin der Polizei verraten, dass sein Freund die Taliban nach Afghanistan begleite. Zwischen den Taliban und der Polizei habe es eine Schießerei gegeben und sei der Freund von der Polizei festgenommen worden. Nach vier Jahren sei der Freund dann aus der Haft entlassen worden, da er der Polizei Geld gegeben hätte. Als der Freund dann entlassen worden sei, habe er den Taliban gesagt, dass der Beschwerdeführer sie verraten hätte und habe er den Taliban die Wohnadresse und den Identitätsausweis übergeben. Er sei von den Taliban bedroht worden, weswegen er nicht mehr nach Pakistan zurückkönne. Später habe ihm seine Mutter gesagt, dass der Beschwerdeführer seine Grundstücke verkaufen solle und das Land verlassen müsse, damit die Taliban ihn nicht töten würden. Zu seinem Leben in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, er befinde sich in einem Deutschkurs. Er helfe in der Salzburger Bildungswerkstatt und legte eine Teilnahmebestätigung vor, wonach er vom 4. - 12. Juni 2016 an einer näher bezeichneten Veranstaltung mitgeholfen habe. Er legte außerdem ein Schreiben von einer Unterstützerin vor, wonach der Beschwerdeführer, der in dem Schreiben aus Afghanistan kommend angeführt wird, ein sanfter und zurückhaltender Mensch sei. Der Unterstützerin sei die leise Begabung der überfließenden Herzensgüte und Empathie aufgefallen und zwar besonders im nonverbalen Bereich. Er wirke friedensstärkend in der Gemeinschaft und die Schwächsten schützend. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Teilnahme an gemeinnützigen Projekten vor, sowie eine Bestätigung aus Pakistan aus dem Jahr 2016, wonach der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.1.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.1.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsbürger sei, Schiite und der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Er sei gesund bzw. leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und er sei arbeitsfähig. Er sei in Österreich noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer sein jung und im erwerbsfähigen Alter. Er habe in Pakistan gearbeitet und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte dort. Seine Identität stehe nicht fest. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zunächst aus, der Beschwerdeführer hätte eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Ebenso hätte das Verfahren keine Gründe hervorgebracht, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen und würden fast alle Angehörigen noch in Pakistan leben und dort versorgt sein. Zur Integration des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass dieser sich nicht selbst versorgen könne und einen Deutschkurs besuche, aber kein Deutsch spreche. Ein Abschlusszertifikat sei nicht vorgelegt worden. Er habe in Österreich keine Angehörigen und seien die Bindungen des Beschwerdeführers nach Pakistan viel stärker als nach Österreich. Ein schützenswertes Privatleben habe das Verfahren nicht ergeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.2.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde führte im Wesentlichen aus, die belangte Behörde hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und mangelhafte Länderfeststellungen verwendet, so würden relevante Berichte zu den Paschtunen in Pakistan fehlen und fehle eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der speziellen Situation von Turis als religiöse Minderheit. Überhaupt seien die Länderberichte veraltet. Bei Berücksichtigung der - in der Beschwerde angeführten weiteren - Länderberichten hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer drohe aber auch wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit Verfolgung. Alleine der Nachname des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde dazu führen müssen, dass die belangte Behörde von amtswegen Ermittlungen zur Volksgruppenzugehörigkeit durchführe.
Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfe, er habe keine aktuellen medizinischen Unterlagen vorlegen können, sei es aus Sicht des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dies nicht amtswegig eingeholt habe. Der Beschwerdeführer nehme Medikamente ein, die rezeptpflichtig seien, und stehe weiter in Behandlung. Die belangte Behörde stütze ihre Beweiswürdigung hauptsächlich auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme durch die belangte Behörde. Dies sei nicht rechtmäßig. Auch sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde widersprüchlich, zumal werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit niemals Probleme mit den Taliban gehabt hätte, andererseits werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Anzeige gegen den Freund eingebracht habe. Es sei sehr wohl lebensnah, dass sich der Freund des Beschwerdeführers an ihm rächen wolle. Der Beschwerdeführer lebte seit der Entlassung des ehemaligen Freundes in ständiger Angst und habe viele Verstecke genutzt. Für den Beschwerdeführer bestünde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine Arbeit finden würde, zumal es ein Überangebot an unqualifizierten Fachkräften gäbe. Es könne dem Beschwerdeführer daher alles in allem nicht zugemutet werden, nach Pakistan zurückzukehren. Es werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Der Beschwerde beigelegt wurden zwei Schreiben, mit denen eine Tätigkeit auf einem Bauernhof bestätigt werde, sowie ein Tätigkeitsnachweis für den Sozialausweis für Flüchtlinge, Fotos von Medikamentenschachteln des Medikaments "Mefenam", "Pantip", "Seractil forte" sowie "cholib" und eine Bestätigung über den Besuch eines Alphabetisierungskurses.
Mit Schreiben vom 19.4.2018 legte die belangte Behörde die Verständigung des LG Salzburg vom 16.1.2018 über die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen §§ 83 Abs. 1 und 15, 84 Abs. 4 StGB, wonach der Beschwerdeführer zu einem Jahr Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt wurde.Mit Schreiben vom 19.4.2018 legte die belangte Behörde die Verständigung des LG Salzburg vom 16.1.2018 über die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Paragraphen 83, Absatz eins und 15, 84 Absatz 4, StGB, wonach der Beschwerdeführer zu einem Jahr Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt wurde.
Mit Schreiben vom 22.5.2018 wurden dem Beschwerdeführer das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Pakistan mit Stand vom 20.12.2017 sowie der FATA Security Report 2017 des FATA Research Center (FRC) zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 5.6.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten und legte zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen einen Nachweis über eine gemeinnützige Beschäftigung für "das Magistrat" (gemeint offenbar: den Magistrat) Salzburg vor, wonach er vom 30.4.2018 bis zum 23.5.2018 insgesamt 120 Stunden in der Abteilung 6/04 Straßenbauregie, Straßenreinigung und Fuhrpark gearbeitet habe. Mit Schreiben vom 11.6.2018 legte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben von einem näher bezeichneten Biobauernhof vor, wonach der Beschwerdeführer während des letzten Jahres immer wieder bei dringenden Arbeiten auf dem Bauernhof mitgeholfen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger, Paschtune und Schiit. Er trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer besuchte vier Jahre lang die Schule und half dann in der elterlichen Landwirtschaft mit bzw. sicherte seinen Lebensunterhalt als Taxifahrer bzw. Maler und Schlosser. Seine Familie verfügt über einen Grundstücksbesitz im Ausmaß von ca. 4.000 m2. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und hat zwei Söhne. Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit dem 7.4.2015 in Österreich. Der Beschwerdeführer ist illegal und unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer besucht einen Alphabetisierungskurs und hat auch schon einen Deutschkurs besucht. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer den Deutschkurs abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen abgeschlossen. Der Beschwerdeführer spricht wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer ist vorbestraft und finanziert seinen Lebensunterhalt durch Bezug der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer nahm an mehreren gemeinnützigen Projekten in seiner Heimatgemeinde in Österreich teil bzw. arbeitete gemeinnützig für den Magistrat Salzburg und hat auf einem Bauernhof geholfen. Der Beschwerdeführer stand zumindest im Jahr 2016 wegen Herzproblemen bzw. Magenproblemen in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer nimmt folgende Medikamente (Schmerzmittel): "Mefenam", "Pantip", "Seractil forte" sowie "cholib".
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.
Eine Integration konnte nicht festgestellt werden.
1.2 Länderfeststellungen:
Dem Länderinformationsblatt zu Pakistan, Stand 25.7.2017 sind folgende Feststellungen zu entnehmen:
1.2.1. Integrierte Kurzinformation:
KI vom 20.12.2017: Anschlag auf Bethel Memorial Methodist Church, Quetta, 17.12.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 3.7 und Abschnitt 16.3)
In einem Anschlag auf die Bethel Methodist Memorial Kirche kamen am Sonntag, den 17.12.2017, in Quetta neun Menschen ums Leben (BBC 18.12.2017; vgl. The Guardian 17.12.2017; Dawn 17.12.2017; The Nation 18.12.2017; Reuters 17.12.2017); ein Dutzende weitere wurden verletzt (BBC 18.12.2017). Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Anschlag (The Nation 18.12.2017). Mindestens zwei Selbstmordattentäter griffen die Kirche während der Sonntagsmesse, an der sich ca. 400 Menschen beteiligten, an (Dawn 17.12.2017).In einem Anschlag auf die Bethel Methodist Memorial Kirche kamen am Sonntag, den 17.12.2017, in Quetta neun Menschen ums Leben (BBC 18.12.2017; vergleiche The Guardian 17.12.2017; Dawn 17.12.2017; The Nation 18.12.2017; Reuters 17.12.2017); ein Dutzende weitere wurden verletzt (BBC 18.12.2017). Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Anschlag (The Nation 18.12.2017). Mindestens zwei Selbstmordattentäter griffen die Kirche während der Sonntagsmesse, an der sich ca. 400 Menschen beteiligten, an (Dawn 17.12.2017).
Polizisten, die zur Sicherheit, am Eingang stationiert waren, konnten die Attentäter aufhalten und so ein größeres Ausmaß an Opfern verhindern (Dawn 17.12.2017; vgl. BBC 18.12.2017; The Guardian 17.12.2017; The Nation17.12.2017). Beamte der Provinzregierung lobten das rasche Eingreifen der Sicherheitskräfte (The Nation 17.12.2017). Die Bethel Memorial Church, die in Quetta's Hochsicherheitszone gelegen ist, war schon in der Vergangenheit Ziel eines Terroranschlages geworden, im Zuge dessen die Sicherheitsvorkehrungen an der Kirche verstärkt worden waren (Dawn 17.12.2017).Polizisten, die zur Sicherheit, am Eingang stationiert waren, konnten die Attentäter aufhalten und so ein größeres Ausmaß an Opfern verhindern (Dawn 17.12.2017; vergleiche BBC 18.12.2017; The Guardian 17.12.2017; The Nation17.12.2017). Beamte der Provinzregierung lobten das rasche Eingreifen der Sicherheitskräfte (The Nation 17.12.2017). Die Bethel Memorial Church, die in Quetta's Hochsicherheitszone gelegen ist, war schon in der Vergangenheit Ziel eines Terroranschlages geworden, im Zuge dessen die Sicherheitsvorkehrungen an der Kirche verstärkt worden waren (Dawn 17.12.2017).
Quellen:
KI vom 07.12.2017: Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) Proteste, Faizabad Verkehrsknotenpunkt, Islamabad; Rücktritt Justizminister Zahid Hamid (Abschnitt 1/ relevant für Abschnitt 2 Politische Lage und Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Anfang November initiierte die Bewegung Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) ein Sit-in am hoch frequentierten Faizabad Verkehrsknoten in Islamabad, aus Protest gegen eine in der pakistanischen Wahlordnung vorgenommene Änderung des Amtseides für Parlamentarier (Dawn 3.12. 2017; vgl. Guardian 27.11.2017). Laut Demonstranten handelte es sich bei der Änderung um eine Verwässerung der sogenannten "Khatm-e Nubuwwat" Klausel, die die Endgültigkeit des Prophetentums Mohammads festlegt. Dies soll laut TLY zugunsten der Ahmadiyya vorgenommen worden sein (Aljazeera, 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017). Laut Regierung und Parlament handelte es sich jedoch nur um einen Schreibfehler (Dawn 5.10.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Obwohl dieser schon im Oktober korrigiert und die Änderung zurück genommen worden war (Dawn, 5.10.2017), forderten die Demonstranten am Faizabad Knoten den Rücktritt des Justizministers Zahid Hamid, der für die Gesetzesänderung verantwortlich gemacht wurde (Die Zeit 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017).Anfang November initiierte die Bewegung Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) ein Sit-in am hoch frequentierten Faizabad Verkehrsknoten in Islamabad, aus Protest gegen eine in der pakistanischen Wahlordnung vorgenommene Änderung des Amtseides für Parlamentarier (Dawn 3.12. 2017; vergleiche Guardian 27.11.2017). Laut Demonstranten handelte es sich bei der Änderung um eine Verwässerung der sogenannten "Khatm-e Nubuwwat" Klausel, die die Endgültigkeit des Prophetentums Mohammads festlegt. Dies soll laut TLY zugunsten der Ahmadiyya vorgenommen worden sein (Aljazeera, 27.11.2017; vergleiche Kleine Zeitung 27.11.2017). Laut Regierung und Parlament handelte es sich jedoch nur um einen Schreibfehler (Dawn 5.10.2017; vergleiche Standard 27.11.2017). Obwohl dieser schon im Oktober korrigiert und die Änderung zurück genommen worden war (Dawn, 5.10.2017), forderten die Demonstranten am Faizabad Knoten den Rücktritt des Justizministers Zahid Hamid, der für die Gesetzesänderung verantwortlich gemacht wurde (Die Zeit 27.11.2017; vergleiche Kleine Zeitung 27.11.2017).
Das Sit-in legte drei Wochen lang eine der Hauptverkehrsadern Islamabads lahm (Kleine Zeitung 27.11.2017). Als die Regierung am 25.11.2017 zur Räumung des Verkehrsknotens schritt, kam es zu Ausschreitungen. Die Polizei setzte Tränengas, Gummigeschosse und Wasserwerfer ein (Aljazeera, 26.11.2017; vgl. BBC 25.11.2017; Standard 27.11.2017 und Kleine Zeitung 27.11.2017). Demonstranten griffen daraufhin die Sicherheitskräfte mit Steinen, Stöcken und Metallstangen an und zündeten Autos und Reifen an (Aljazeera, 26.11. vgl. Standard 27.11.2017; Kleine Zeitung, 27.11.). Im Zuge der Ausschreitungen wurden mindestens 6 Menschen getötet und über 200 verletzt (Guardian 27.11.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Aus Angst vor einer weiteren Eskalation wurde die Polizeiaktion abgebrochen (Kleine Zeitung 27.11.2017; vgl. Die Zeit 27.11.2017). In Solidarität mit den Demonstranten weiteten sich die Proteste auf andere Teile Islamabads bzw. auf andere Städte Pakistans aus, unter anderem auf Lahore, Hyderabad, Karachi, Peshawar und Quetta (Dawn 26.11.2017; vgl. BBC 25.11.2017). Nachdem die Polizei den Faizabad Verkehrsknoten nicht räumen konnte, bat die Regierung noch am selben Tag (25.11.2017) das Militär einzugreifen (BBC 25.11.2017; vgl. Dawn 25.11.2017; Die Zeit 27.11.2017).Das Sit-in legte drei Wochen lang eine der Hauptverkehrsadern Islamabads lahm (Kleine Zeitung 27.11.2017). Als die Regierung am 25.11.2017 zur Räumung des Verkehrsknotens schritt, kam es zu Ausschreitungen. Die Polizei setzte Tränengas, Gummigeschosse und Wasserwerfer ein (Aljazeera, 26.11.2017; vergleiche BBC 25.11.2017; Standard 27.11.2017 und Kleine Zeitung 27.11.2017). Demonstranten griffen daraufhin die Sicherheitskräfte mit Steinen, Stöcken und Metallstangen an und zündeten Autos und Reifen an (Aljazeera, 26.11. vergleiche Standard 27.11.2017; Kleine Zeitung, 27.11.). Im Zuge der Ausschreitungen wurden mindestens 6 Menschen getötet und über 200 verletzt (Guardian 27.11.2017; vergleiche Standard 27.11.2017). Aus Angst vor einer weiteren Eskalation wurde die Polizeiaktion abgebrochen (Kleine Zeitung 27.11.2017; vergleiche Die Zeit 27.11.2017