TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/25 L525 2195287-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2018
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Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L525 2195287-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 ,

StA: Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 13.4.2018, Zl. IFA: XXXX, zu Recht erkannt:Fremdenwesen und Asyl vom 13.4.2018, Zl. IFA: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, befand sich zunächst von Februar 2015 bis zum 3.11.2016 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender", um in Österreich Metallurgie zu studieren und hat drei Semester Vorstudienlehrgang absolviert. Nach Ablauf seines Studentenvisums ging er in den Iran zurück. Er stellte am 17.1.2017 - und nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet - einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus: "Ich kam in Österreich mit dem Christentum in Verbindung, bei der Rückkehr in den Iran habe ich mich weiter damit beschäftigt und bin zum Christentum konvertiert. Eines Tages stürmte die Religionspolizei meine Privatwohnung, wo wir uns gemeinsam mit dem Christentum befassten. Wir flüchteten vor ihnen, ich wusste, dass ab jetzt mein Leben in Gefahr war, darum flüchtete ich aus dem Iran." Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.3.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er sei Perser und Christ (Protestant - Baptist). Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Als ich hier noch Student war, bin ich durch die Freunde und Familienangehörige, die Christen sind, mit dem Christentum in Kontakt gekommen. Innerlich war ich Christ, dann bin ich in den Iran zurückgegangen. Durch meine Freunde hier in Österreich bin ich mit einer Hauskirche im Iran in Kontakt gekommen. Das war am 1.1.2017, als die Beamten in Zivil in die Hauskirche gestürmt sind. Es ist mir gelungen wegzulaufen. Ich habe mich für einen Tag bei einem Freund versteckt. Meine Mutter hat mich angerufen und sie wollte wissen, was ich getan habe. Sie hat mir erzählt, dass die Beamten bei uns zu Hause waren und das Haus durchsucht haben. Die Beamten sagten zu meiner Mutter, dass sie mich lebendig verbrennen würden, weil ich ein Seyed bin. Drei oder vier Tage lang habe ich mich versteckt, weil ich Angst hatte. Ein wenig Geld habe ich gehabt und den Rest habe ich von meinem Vater bekommen. Die Freunde meines Vaters haben einen Schlepper organisiert und so konnte ich das Land verlassen."

Das sei alles gewesen. Das BFA führte eine detaillierte Befragung zur behaupteten Konversion durch und räumte dem Beschwerdeführer weiters die Möglichkeit ein, zu den herangezogenen und der Entscheidung zugrunde zulegenden Länderinformationen zum Iran eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer entgegnete hierzu:

"Ich möchte nur dazu sagen, dass nicht nur das Regime, sondern auch die Iraner im Iran gegen Konversion sind. Sie schreiben auf die Mauer unseres Hauses mit einer Farbpistole "Abtrünniger". Sie beschimpfen meinen Bruder." Der Beschwerdeführer legte vor:

Taufurkunde vom 30.6.2017 vom Bund der Baptistengemeinden in Österreich (AS 83); Kursbestätigungen Vorstudienlehrgang der Montanuniversität XXXX (AS 87 - 95): 25.9.2015 (Deutsch Anfänger), 10.2.2016 (Mathematik 1), 10.2.2016 (Darstellende Geometrie 1), 11.7.2016 (Physik 1) und 25.10.2016 (Ergänzungsprüfung aus dem Fach: Physik); Personalausweis (Original in Kopie und amtliche Übersetzung aus dem Persischen vom 6.11.2013, AS 97 - 107).Taufurkunde vom 30.6.2017 vom Bund der Baptistengemeinden in Österreich (AS 83); Kursbestätigungen Vorstudienlehrgang der Montanuniversität römisch 40 (AS 87 - 95): 25.9.2015 (Deutsch Anfänger), 10.2.2016 (Mathematik 1), 10.2.2016 (Darstellende Geometrie 1), 11.7.2016 (Physik 1) und 25.10.2016 (Ergänzungsprüfung aus dem Fach: Physik); Personalausweis (Original in Kopie und amtliche Übersetzung aus dem Persischen vom 6.11.2013, AS 97 - 107).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.4.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.4.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. So stellte das BFA zunächst u. a. fest, der Beschwerdeführer sei in Österreich zum Christentum konvertiert. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates folgerte die belangte Behörde sodann, es hätten keine inneren Beweggründe für eine Konversion des Beschwerdeführers festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Rückkehr in den Iran keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei zudem im arbeitsfähigen Alter und verfüge über eine abgeschlossene Schulausbildung, ein Studium an der Universität, über Berufserfahrung und Familienangehörige im Iran. In Österreich habe er keine tiefergreifende Integration geltend machen können.

Mit Schriftsatz vom 11.5.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus: Die Art und Weise, in welcher die Behörde ihre Feststellungen getroffen habe, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht: Die Behörde führe im Bescheid an, dass sie den Ausführungen des Beschwerdeführers keinen Glauben schenke und halte fest, dass sein Fluchtvorbringen vage und abstrakt sei. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft angegeben, dass er ein ernsthaftes Interesse am christlichen Glauben habe. Er besuche regelmäßig den Gottesdienst und sei bereits getauft worden. Der Beschwerdeführer könne sich mit dem Islam, in welchem er hineingeboren sei, nicht identifizieren, das Christentum sage ihm allerdings zu und habe er darin seine innere Ruhe gefunden. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund seiner inneren Überzeugung - und zwar seiner Ablehnung des Islam und der Konversion zum Christentum - der Gefahr willkürlicher Verhaftungen, Folterungen, Misshandlungen oder auch der Todesstrafe ausgesetzt. Mit der gegenständlichen Begründung habe die Behörde jedenfalls ihre Begründungspflicht gem. § 60 AVG verletzt. Die Beweiswürdigung der Behörde und die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig sei, sei lebensfremd und in keiner Weise nachvollziehbar: Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien objektiv nachvollziehbar und würden mit den aktuellen Länderberichten übereinstimmen. Darum sei er auch als glaubwürdig einzustufen. Auch im Asylverfahren gelten die AVG - Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs. Diesen Anforderungen habe das BFA nicht Genüge getan und sei daher aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet: So habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem BFA ausführlich, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage, zu seinen Asylgrüngen Stellung genommen. Falls relevante Antworten ausgeblieben seien, wäre er gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Bei einer Rückkehr in den Iran würden dem Beschwerdeführer Verfolgungsmaßnahmen drohen, vor welchen der iranische Staat aktuell nicht in der Lage sei bzw. gewillt sei, diesen zu beschützen. Deshalb könne der Beschwerdeführer in objektiver Weise befürchten, verfolgt zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den Beschwerdeführer nicht. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bedroht werde, bestehe insbesondere bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran, zumal Apostasie im gesamten Land einen Straftatbestand darstelle. Die Tatsachen betreffend Integration seien von der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt worden, obwohl sie während der Einvernahme erwähnt worden seien: So sei dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er sich um einen legalen Aufenthalt in Österreich bemühe, sein Integrationswille, dass er bereits sehr gut Deutsch spreche und einige österreichischen Freunde habe, außerdem, dass er regelmäßig die Kirche besuche.Mit Schriftsatz vom 11.5.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus: Die Art und Weise, in welcher die Behörde ihre Feststellungen getroffen habe, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht: Die Behörde führe im Bescheid an, dass sie den Ausführungen des Beschwerdeführers keinen Glauben schenke und halte fest, dass sein Fluchtvorbringen vage und abstrakt sei. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft angegeben, dass er ein ernsthaftes Interesse am christlichen Glauben habe. Er besuche regelmäßig den Gottesdienst und sei bereits getauft worden. Der Beschwerdeführer könne sich mit dem Islam, in welchem er hineingeboren sei, nicht identifizieren, das Christentum sage ihm allerdings zu und habe er darin seine innere Ruhe gefunden. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund seiner inneren Überzeugung - und zwar seiner Ablehnung des Islam und der Konversion zum Christentum - der Gefahr willkürlicher Verhaftungen, Folterungen, Misshandlungen oder auch der Todesstrafe ausgesetzt. Mit der gegenständlichen Begründung habe die Behörde jedenfalls ihre Begründungspflicht gem. Paragraph 60, AVG verletzt. Die Beweiswürdigung der Behörde und die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig sei, sei lebensfremd und in keiner Weise nachvollziehbar: Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien objektiv nachvollziehbar und würden mit den aktuellen Länderberichten übereinstimmen. Darum sei er auch als glaubwürdig einzustufen. Auch im Asylverfahren gelten die AVG - Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs. Diesen Anforderungen habe das BFA nicht Genüge getan und sei daher aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet: So habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem BFA ausführlich, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage, zu seinen Asylgrüngen Stellung genommen. Falls relevante Antworten ausgeblieben seien, wäre er gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Bei einer Rückkehr in den Iran würden dem Beschwerdeführer Verfolgungsmaßnahmen drohen, vor welchen der iranische Staat aktuell nicht in der Lage sei bzw. gewillt sei, diesen zu beschützen. Deshalb könne der Beschwerdeführer in objektiver Weise befürchten, verfolgt zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den Beschwerdeführer nicht. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bedroht werde, bestehe insbesondere bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran, zumal Apostasie im gesamten Land einen Straftatbestand darstelle. Die Tatsachen betreffend Integration seien von der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt worden, obwohl sie während der Einvernahme erwähnt worden seien: So sei dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er sich um einen legalen Aufenthalt in Österreich bemühe, sein Integrationswille, dass er bereits sehr gut Deutsch spreche und einige österreichischen Freunde habe, außerdem, dass er regelmäßig die Kirche besuche.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Er ist iranischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Perser an und wurde als Moslem geboren. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat im Iran zwölf Jahre die Schule besucht und fünf Jahre Metallurgie studiert. Er spricht Farsi und Englisch. Er hat etwa zwei Jahre als Storemanager in einem Geschäft gearbeitet und ist als Musiker (Mix - Master und Komponist) tätig gewesen. Der Beschwerdeführer verfügt im Heimatland über seine Eltern, seinen Bruder und weitere Verwandte (Onkeln und Tanten). Der Beschwerdeführer steht regelmäßig über die sozialen Medien mit seiner Familie in Kontakt. Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer befand sich zunächst von Februar 2015 bis zum 3.11.2016 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender", um in XXXX Metallurgie zu studieren und hat drei Semester Vorstudienlehrgang absolviert. Nach Ablauf seines Studentenvisums ging er in den Iran zurück, verließ den Iran in einem LKW wiederum am 8.1.2017 in Richtung Österreich und reiste erneut - zwar mit iranischem Personalausweis - aber illegal, ohne Visum oder Aufenthaltstitel, in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau A1. Der Beschwerdeführer wohnt in einer Unterkunft für Asylwerber. Er hat Angehörige in Österreich (drei Cousins und eine Tante in Wien, einen Cousin in XXXX) und Deutschland (einen Cousin in München). Er führt in Österreich kein Familienleben und lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer bemüht sich, mit Österreichern Kontakt aufzunehmen, um sich mit der österreichischen Kultur vertraut zu machen. Er spielt Musik. Er befindet sich in Grundversorgung und ist nicht vorbestraft.Der Beschwerdeführer befand sich zunächst von Februar 2015 bis zum 3.11.2016 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender", um in römisch 40 Metallurgie zu studieren und hat drei Semester Vorstudienlehrgang absolviert. Nach Ablauf seines Studentenvisums ging er in den Iran zurück, verließ den Iran in einem LKW wiederum am 8.1.2017 in Richtung Österreich und reiste erneut - zwar mit iranischem Personalausweis - aber illegal, ohne Visum oder Aufenthaltstitel, in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau A1. Der Beschwerdeführer wohnt in einer Unterkunft für Asylwerber. Er hat Angehörige in Österreich (drei Cousins und eine Tante in Wien, einen Cousin in römisch 40 ) und Deutschland (einen Cousin in München). Er führt in Österreich kein Familienleben und lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer bemüht sich, mit Österreichern Kontakt aufzunehmen, um sich mit der österreichischen Kultur vertraut zu machen. Er spielt Musik. Er befindet sich in Grundversorgung und ist nicht vorbestraft.

Beschwerdeführer besitzt eine Taufurkunde des Bundes der Baptistengemeinden in Österreich vom 30.6.2017, wonach dieser am 25.6.2017 die Taufe abgelegt hat und auf das Bekenntnis seines Glaubens getauft wurde. Der Beschwerdeführer besucht am Sonntag die Kirche, er nimmt an Taufen teil und liest vier bis fünf Stunden in der Woche die Bibel. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre, insbesondere kann das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen, er sei aufgrund der Konversion zum Christentum verfolgt, nicht festgestellt werden.

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Eine maßgebliche Integration konnte nicht festgestellt werden.

1.2. Länderfeststellungen:

Es wird in diesem Zusammenhang auf die Feststellungen der belangten Behörde verwiesen, die sich mit der Situation von Christen im Iran, der medizinischen Versorgung und dem System der Sozialbeihilfen und der wirtschaftlichen Situation im Iran auseinandersetzt. Die verwendeten Länderberichte weisen nach wie vor die notwendige Aktualität auf und wurde den Länderberichten in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Herkunft und zu den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen während des Verfahrens gleichgebliebenen Angaben vor der belangten Behörde und dem vorgelegten iranischen Personalausweis. Die Feststellungen zur Aufenthaltsbewilligung "Studierender" und zur Absolvierung des Vorstudienlehrganges in Österreich ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen, den vorgelegten Unterlagen und den eingeholten Registerauszügen der österreichischen Behörden. Dass der Beschwerdeführer über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, ergibt sich aus dem vorgelegten Zeugnis über die Absolvierung eines Deutschkurses für Anfänger (AS 87). Dass der Beschwerdeführer über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, jedoch kein Familienleben führt oder in einer Lebensgemeinschaft lebt, gab er während des Verfahrens selbst an (AS 73f) bzw. ergeben sich die sonstigen Feststellungen zu seinem Leben in Österreich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit und zur Grundversorgung ergeben sich aus den durch das erkennende Gericht eingeholten Registerauszügen der österreichischen Behörden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 25.6.2017 die Taufe abgelegt hat, ergibt sich aus der vorgelegten Taufurkunde des Bundes der Baptistengemeinden in Österreich vom 30.6.2017, wonach der Beschwerdeführer auf das Bekenntnis seines Glaubens getauft wurde. Zur Frage der Integration in Österreich, gab der Beschwerdeführer lediglich an, er habe die Sprache gelernt. Er habe sich bemüht, mit den Österreichern Kontakt aufzunehmen, um sich mit der österreichischen Kultur vertraut zu machen. Er spiele Musik. Weitere integrative Schritte seitens des Beschwerdeführers konnten nicht festgestellt werden und wurden auch nicht behauptet.

2.2. Zu den Fluchtgründen:

Die Feststellungen zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und in seiner Beschwerde.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der Beschwerdeführer behauptet zusammengefasst, dass er aufgrund seiner Konversion zum Christentum Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Iran zu befürchten habe. Dies konnte der Beschwerdeführer aus den folgenden Überlegungen nicht glaubhaft darlegen:

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie zusammengefasst und zur Darstellung der Fluchtgründe zum Ergebnis kommt, der Beschwerdeführer habe bloß einen höchst abstrakten und unkonkreten Sachverhalt behauptet und sei nicht in der Lage gewesen, ein stichhaltiges, fundiertes und nachvollziehbares Vorbringen darzulegen und sei aus diesem Grund davon auszugehen, dass sein Vorbringen eine gedankliche Konstruktion darstelle. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde dar, nie aus eigenem Antrieb bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei bzw. bei Gericht gewesen zu sein und mit den Behörden (Sicherheitsorganen/Sicherheitsbehörden/Gerichten/Militär) - außer mit den Basij- Milizen und Sepah - keinerlei Probleme gehabt zu haben (AS 74). So ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, als diese dem Beschwerdeführer vorwirft, die Schilderungen in Bezug auf seine Fluchtgründe (Bedrohung durch die behauptete Konversion) entbehrten einer individuellen und konkreten Bedrohungssituation, der er ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er sei in Österreich als Student mit dem Christentum in Kontakt gekommen und innerlich Christ geworden. Nach seiner Rückkehr in den Iran (Anmerkung des Gerichts: [Das Studentenvisum war abgelaufen.]) sei dieser aufgrund seiner Konversion zum Christentum im Rahmen des Besuchs einer Hauskirche bedroht worden: Gemäß den Angaben in der Erstbefragung habe die Religionspolizei seine Privatwohnung gestürmt, während der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde angab, Beamte in Zivil hätten die Hauskirche - organisiert von Pastor XXXX (dort hätten die Hauskirchenbesuche in der Regel stattgefunden) - gestürmt. Danach habe sich der Beschwerdeführer für einen Tag bei einem Freund versteckt und seine Mutter hätte ihn angerufen und ihn informiert, dass Beamte nach einer Hausdurchsuchung bei ihr zu Hause gesagt hätten, den Beschwerdeführer lebendig zu verbrennen, weil er ein Seyed wäre. Nach drei oder vier Tagen hätten Freunde seines Vaters Geld und einen Schlepper organisiert, worauf er das Land habe verlassen können (AS 75). Zudem führte der Beschwerdeführer aus, er und ein paar Mitglieder der Hauskirche (insgesamt seien es 30 bis 50 Mitglieder gewesen) seien vom dritten Stock über die Dächer geflüchtet (AS 75f). Der belangten Behörde ist bereits hier nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis kommt, es sei verwunderlich, dass nur ein paar die Flucht angetreten hätten, es hingegen diese Tatsache betreffend viel wahrscheinlicher gewesen sei, dass sich im Haus tumultartige Szenen abgespielt hätten. Jedoch habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, was mit den Mitgliedern der Hauskirche passiert sei. Nachvollziehbar sei es demnach gewesen, wenn der Beschwerdeführer versucht hätte - z. B. über soziale Medien - Kontakt aufzunehmen, um zu eruieren, was mit der Hauskirc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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