TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/10 L525 2195705-1

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Veröffentlicht am 10.07.2018
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Entscheidungsdatum

10.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L525 2195705-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 ,

StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 13.4.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Fremdenwesen und Asyl vom 13.4.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein, stellte am 12.6.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Der Beschwerdeführer gab an, seine Muttersprache sei Urdu (Sprachkenntnis: "Gut."; In Wort und Schrift:

"Ja."), dass er Paschtu spreche (Sprachkenntnis: "Gut."; In Wort und Schrift: "Nein." AS 7) und die Dolmetscherin gut verstehe (Anmerkung des erkennenden Gerichts: [Es handelte sich um eine Dolmetscherin der Sprache Urdu.]). Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus: "Aus Angst vor den Taliban hat mein Vater meine Flucht organisiert. Die Taliban bringen alle Schiiten in unserer Gegend ohne Grund um. Mehr kann ich zu meinem Fluchtgrund nicht angeben."

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 20.10.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Er wurde darauf hingewiesen, im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen zu können. Es wurde eine Dolmetscherin für Urdu bestellt und der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden (Anmerkung des Gerichts: [Es handelte sich um die gleiche Dolmetscherin wie in der Erstbefragung.]). Auf die Frage, wie er die Dolmetscherin verstehe, antwortete dieser: "Sehr gut. (AS 117)" Der Beschwerdeführer führte zunächst aus, er habe bei den vorangegangenen Befragungen und Einvernahmen immer die Wahrheit gesagt, alles sei richtig rückübersetzt und aufgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer sei völlig gesund. Seine Familie habe in seinem Heimatdorf ein Haus. Er habe Kontakt zu seinen Eltern; es gehe allen gut, seine Mutter sei Diabetikerin. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zunächst an, er habe bei seiner Einvernahme Hunger, Durst und auch Schlafstörungen gehabt und nicht alles gesagt. Nachgefragt, ob sich hinsichtlich seiner Fluchtgründe etwas Neues ergeben bzw. ob er etwas Neues erfahren habe bzw. ob in den letzten eineinhalb Jahren etwas in Pakistan passiert sei, was mit ihm zu tun habe, gab dieser zu Protokoll: "Schon. In der Erstbefragung war ich aber sehr verwirrt." Die Frage, ob der Beschwerdeführer mit dem Vorhaben nach Österreich gekommen sei, Asyl zu beantragen, beantwortete dieser mit "Ja". Auf Vorhalt, dass es etwas merkwürdig erscheine, dass er bei der Frage nach den Fluchtgründen beim Erstkontakt mit den Behörden des Ziellandes seine Fluchtgründe nicht vollständig genannt, wohl aber beispielsweise alle Geschwister und deren circa - Alter aufgezählt habe, erwiderte dieser: "Was ich sagte, stimmt auch. Ich hatte mehrere Tage nicht geschlafen und war müde. Das ist normal, wenn man nicht isst und trinkt über Tage." Auf die Frage, ob er in Pakistan jemals Probleme mit den dortigen Behörden oder dem Gesetz gehabt habe, gab dieser wörtlich an: "Wegen meiner Onkel hatte ich Probleme." Wiederholt nachgefragt, antwortete dieser: "In XXXX haben wir einen Dorfvorsitzenden und der entscheidet alles." Er sei vorbestraft und darum sei er auch geflüchtet. Auf weiteres Nachfragen führte der Beschwerdeführer aus, er habe eines Tages einen Verrückten von seinem Dorf XXXX in das ca. fünfzehn Minuten entfernte Sunniten Dorf XXXX im Bezirk Upper Kurram, Parachinar, zurückgebracht; beim Rückweg sei er beobachtet worden. Von den Bewohnern seines Dorfes sei ihm das nicht geglaubt und sogleich vorgeworfen worden, er schmuggle Leute und Bomben dorthin. Das sei im April 2015 gewesen. Einen Tag danach habe er sein Dorf verlassen und sei zu seiner Tante, XXXX, der Schwester seines Vaters, etwa eine Autostunde von XXXX entfernt, gegangen. Eine Schulbesuchsbestätigung habe er sich drei Tage nachher geholt. Aufgefordert, nun alle seine Fluchtgründe betreffend Pakistan in seinen eigenen Worten und unter Anführung von Details zu nennen, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er den Verrückten zurück nach XXXX gebracht habe und er, zurückgekehrt, von den Bewohnern von XXXX befragt und informiert worden sei, dass sie wegen der Probleme zwischen Sunniten und Schiiten nichts mit denen aus XXXX zu tun hätten, es sei nicht erlaubt, zu denen zu gehen bzw. mit denen zu verkehren. Am selben Abend habe er noch von seinem Onkel, XXXX, erfahren, dass die beiden Vereine (Tehrike Hussain und Ansaron Hussain, das seien religiöse Vereine, die in Parachinar das Sagen hätten), für die sein Onkel gearbeitet habe (in welcher Funktion wisse er nicht, aber er sei Vertreter ihres Dorfes in den Vereinen gewesen; die Vereine würden sich gegen die Regierung wehren; zwischen 2007 und 2013 sei Krieg zwischen Sunniten und Schiiten gewesen und sie hätten die Konflikte bereinigt), beschlossen hätten, ihn umzubringen, weil sie ihn verdächtigen würden, glaublich als Schmuggler; der Beschwerdeführer wisse es nicht so genau. Am Tag danach sei er wieder in die Schule gegangen, wo er auch geschimpft worden sei. Auch seine Eltern hätten gesagt, es sei nicht gut gewesen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer dennoch am Folgetag zur Schule gegangen sei, gab der Beschwerdeführer zur Antwort: "Am nächsten Tag sagte mein Onkel mir das." Zu seiner Tante sei er gegangen, als er das von seinem Onkel gehört habe, da dieser gesagt habe, er solle das Haus verlassen. Er sei nicht innerhalb Pakistans umgezogen, weil die Vereine überall seien. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, da diese Vereine von allen Unterstützung, von den Dorfbewohnern und auch von der Polizei, hätten. Nachgefragt, warum der Beschwerdeführer dann das Risiko eingegangen sei, sich seine Schulbesuchsbestätigung noch zu holen, erwiderte der Beschwerdeführer, der Mann seiner Tante habe das für ihn gemacht. Auf Vorhalt, dass er zu Beginn der Einvernahme noch angegeben habe, selbst in der Schule gewesen zu sein, um die Bestätigung zu holen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Ich habe die Daten genannt und nicht gesagt, ich war dort selbst." Auf die Frage, wenn sein Onkel im Dorf allerlei Probleme bereinige und alle auf ihn hören würden, warum nicht auch in diesem Fall, gab der Beschwerdeführer zur Antwort: "Wenn das ganze Dorf mich beschuldigt, was solle er dann tun?" Das sei sein einziger Fluchtgrund, einen anderen habe er nicht. Nachgefragt, ob dieser ausreichend Gelegenheit gehabt habe, um alle Fluchtgründe anzusprechen, erwiderte der Beschwerdeführer: "Ja, danke. Ich hatte genug Zeit, um ihnen alles zu sagen." Daraufhin gab der Beschwerdeführer an (Anmerkung der belangten Behörde: ["Während die Referentin schreibt, gibt die VP an.]"), jetzt falle ihm ein, 2012 hätten ihn auch einmal die Taliban geschlagen. Warum, wisse er nicht. Auf die Frage, wie es dazu 2012 gekommen sei, antwortete der Beschwerdeführer, es sei normal, dass die Taliban die Schiiten schlagen. Sein Bein sei verletzt worden und er habe noch eine Eisenstange in seinem Bein. Auf Vorhalt, warum er das erst jetzt angebe, erwiderte dieser, das sei auch ein Fluchtgrund von ihm. Auf weiteren Vorhalt, er habe zuvor angegeben, keinen weiteren Fluchtgrund mehr zu haben, antwortete der Beschwerdeführer, er habe das nicht erwähnt, weil es 2012 gewesen sei. Befragt, weshalb er dieses Vorbringen nicht in der Erstbefragung genannt habe, gab dieser an, er habe keine Erinnerung, was er in der Erstbefragung gesagt habe, er sei müde, hungrig und durstig gewesen. Diesbezüglich merkte die belangte Behörde an, dass das insofern merkwürdig sei, als er sich am 12.10.2016 erst eine Kopie der Erstbefragung im hiesigen Parteienverkehr geholt habe, woraufhin der Beschwerdeführer entgegnete: "Richtig." Nachgefragt, wie der Vorfall 2012 mit den Taliban zustande gekommen sei, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sehr jung gewesen sei. Erst nachher habe er gehört, dass es Taliban gewesen seien. Er sei zusammen mit seinem Vater und seinem Onkel mütterlicherseits auf der Straße gegangen. Es seien Taliban von hinten gekommen. Sie seien so nahe an sie herangefahren, dass er gestürzt sei und sich ein Bein gebrochen habe. Nachher sei er im Spital gewesen. Derartiges habe sich bis zu seiner Ausreise 2015 nicht wiederholt. Auf die Frage, ob die Taliban sonst noch einmal in irgendeiner Form an ihn herangetreten seien, antwortete dieser: "Nein. Aber die Taliban können einen töten, wenn sie es wollen." Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer somit alle seine Gründe für die Flucht aus Pakistan vollständig genannt habe oder es noch Etwas gäbe, was er noch nicht angesprochen habe, gab dieser an: "Ja, das war jetzt alles." Würde er aktuell in sein Heimatland zurückkehren, würde er getötet werden, von den Vereinen. Sie seien überall in Pakistan, bis hinein in den Iran und Afghanistan. Im Zuge der Vernehmung gab der Beschwerdeführer an, er sei nie in irgendeiner Form politisch aktiv gewesen, sei in Pakistan nie gerichtlich verurteilt oder angeklagt gewesen, aber die Dorfbewohner seien bei ihnen wie ein Gericht. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei Paschtune vom Stamm der Pathan, sei ledig und habe sich von seiner Geburt bis zur Ausreise nur in seinem Dorf aufgehalten, wo seine Familie ein eigenes Haus habe und er mit seinen Eltern, seiner Schwester, seinem Bruder und seinem Onkel väterlicherseits und dessen Familie gewohnt habe. Er sei in der Stadt Parachinar im Stadtviertel Upper Kurram zur Schule gegangen. Er habe kein Geld verdient, sei Schüler gewesen, sein Vater habe ein Geschäft, sei Landwirt und verkaufe Lebensmittel im Heimatdorf. In Österreich habe er viele Freunde gefunden. Er lebe von der Grundversorgung. Er sei in keinem Verein tätig oder Mitglied in einer Organisation; er sei in einem Verein in XXXX gewesen, aber gehe jetzt in die HLW (Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe) und habe keine Zeit mehr. Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab der Beschwerdeführer noch an, dass sein Onkel früher im Krieg gewesen sei, und zur Schulbesuchsbestätigung, die habe er sich nicht selbst geholt, sondern holen lassen, weil er auch nicht im Unterricht gewesen sei. Das sei alles. Alles sei richtig protokolliert und vollständig. Nachgefragt, wie der Beschwerdeführer die Dolmetscherin verstanden habe, gab dieser zur Antwort: "Gut, danke." Der Beschwerdeführer legte ein ÖSD Zertifikat A1 vom 31.5.2016, ein ÖSD Zertifikat A2 vom 27.9.2016, ein ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 vom 22.6.2017 und Unterstützungserklärungen vor, wonach sich der Beschwerdeführer schon sehr gut in Österreich eingelebt und sehr gut Deutsch gelernt habe; u. a. wurde eine Bestätigung der HLW/FSW/FSB XXXX vom 17.10.2016 über den Besuch der Sprachstartklasse, mit welcher die Aufnahme als außerordentlicher Schüler möglich geworden sei, beigebracht (AS 141 - 157).Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 20.10.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Er wurde darauf hingewiesen, im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen zu können. Es wurde eine Dolmetscherin für Urdu bestellt und der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden (Anmerkung des Gerichts: [Es handelte sich um die gleiche Dolmetscherin wie in der Erstbefragung.]). Auf die Frage, wie er die Dolmetscherin verstehe, antwortete dieser: "Sehr gut. (AS 117)" Der Beschwerdeführer führte zunächst aus, er habe bei den vorangegangenen Befragungen und Einvernahmen immer die Wahrheit gesagt, alles sei richtig rückübersetzt und aufgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer sei völlig gesund. Seine Familie habe in seinem Heimatdorf ein Haus. Er habe Kontakt zu seinen Eltern; es gehe allen gut, seine Mutter sei Diabetikerin. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zunächst an, er habe bei seiner Einvernahme Hunger, Durst und auch Schlafstörungen gehabt und nicht alles gesagt. Nachgefragt, ob sich hinsichtlich seiner Fluchtgründe etwas Neues ergeben bzw. ob er etwas Neues erfahren habe bzw. ob in den letzten eineinhalb Jahren etwas in Pakistan passiert sei, was mit ihm zu tun habe, gab dieser zu Protokoll: "Schon. In der Erstbefragung war ich aber sehr verwirrt." Die Frage, ob der Beschwerdeführer mit dem Vorhaben nach Österreich gekommen sei, Asyl zu beantragen, beantwortete dieser mit "Ja". Auf Vorhalt, dass es etwas merkwürdig erscheine, dass er bei der Frage nach den Fluchtgründen beim Erstkontakt mit den Behörden des Ziellandes seine Fluchtgründe nicht vollständig genannt, wohl aber beispielsweise alle Geschwister und deren circa - Alter aufgezählt habe, erwiderte dieser: "Was ich sagte, stimmt auch. Ich hatte mehrere Tage nicht geschlafen und war müde. Das ist normal, wenn man nicht isst und trinkt über Tage." Auf die Frage, ob er in Pakistan jemals Probleme mit den dortigen Behörden oder dem Gesetz gehabt habe, gab dieser wörtlich an: "Wegen meiner Onkel hatte ich Probleme." Wiederholt nachgefragt, antwortete dieser: "In römisch 40 haben wir einen Dorfvorsitzenden und der entscheidet alles." Er sei vorbestraft und darum sei er auch geflüchtet. Auf weiteres Nachfragen führte der Beschwerdeführer aus, er habe eines Tages einen Verrückten von seinem Dorf römisch 40 in das ca. fünfzehn Minuten entfernte Sunniten Dorf römisch 40 im Bezirk Upper Kurram, Parachinar, zurückgebracht; beim Rückweg sei er beobachtet worden. Von den Bewohnern seines Dorfes sei ihm das nicht geglaubt und sogleich vorgeworfen worden, er schmuggle Leute und Bomben dorthin. Das sei im April 2015 gewesen. Einen Tag danach habe er sein Dorf verlassen und sei zu seiner Tante, römisch 40 , der Schwester seines Vaters, etwa eine Autostunde von römisch 40 entfernt, gegangen. Eine Schulbesuchsbestätigung habe er sich drei Tage nachher geholt. Aufgefordert, nun alle seine Fluchtgründe betreffend Pakistan in seinen eigenen Worten und unter Anführung von Details zu nennen, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er den Verrückten zurück nach römisch 40 gebracht habe und er, zurückgekehrt, von den Bewohnern von römisch 40 befragt und informiert worden sei, dass sie wegen der Probleme zwischen Sunniten und Schiiten nichts mit denen aus römisch 40 zu tun hätten, es sei nicht erlaubt, zu denen zu gehen bzw. mit denen zu verkehren. Am selben Abend habe er noch von seinem Onkel, römisch 40 , erfahren, dass die beiden Vereine (Tehrike Hussain und Ansaron Hussain, das seien religiöse Vereine, die in Parachinar das Sagen hätten), für die sein Onkel gearbeitet habe (in welcher Funktion wisse er nicht, aber er sei Vertreter ihres Dorfes in den Vereinen gewesen; die Vereine würden sich gegen die Regierung wehren; zwischen 2007 und 2013 sei Krieg zwischen Sunniten und Schiiten gewesen und sie hätten die Konflikte bereinigt), beschlossen hätten, ihn umzubringen, weil sie ihn verdächtigen würden, glaublich als Schmuggler; der Beschwerdeführer wisse es nicht so genau. Am Tag danach sei er wieder in die Schule gegangen, wo er auch geschimpft worden sei. Auch seine Eltern hätten gesagt, es sei nicht gut gewesen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer dennoch am Folgetag zur Schule gegangen sei, gab der Beschwerdeführer zur Antwort: "Am nächsten Tag sagte mein Onkel mir das." Zu seiner Tante sei er gegangen, als er das von seinem Onkel gehört habe, da dieser gesagt habe, er solle das Haus verlassen. Er sei nicht innerhalb Pakistans umgezogen, weil die Vereine überall seien. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, da diese Vereine von allen Unterstützung, von den Dorfbewohnern und auch von der Polizei, hätten. Nachgefragt, warum der Beschwerdeführer dann das Risiko eingegangen sei, sich seine Schulbesuchsbestätigung noch zu holen, erwiderte der Beschwerdeführer, der Mann seiner Tante habe das für ihn gemacht. Auf Vorhalt, dass er zu Beginn der Einvernahme noch angegeben habe, selbst in der Schule gewesen zu sein, um die Bestätigung zu holen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Ich habe die Daten genannt und nicht gesagt, ich war dort selbst." Auf die Frage, wenn sein Onkel im Dorf allerlei Probleme bereinige und alle auf ihn hören würden, warum nicht auch in diesem Fall, gab der Beschwerdeführer zur Antwort: "Wenn das ganze Dorf mich beschuldigt, was solle er dann tun?" Das sei sein einziger Fluchtgrund, einen anderen habe er nicht. Nachgefragt, ob dieser ausreichend Gelegenheit gehabt habe, um alle Fluchtgründe anzusprechen, erwiderte der Beschwerdeführer: "Ja, danke. Ich hatte genug Zeit, um ihnen alles zu sagen." Daraufhin gab der Beschwerdeführer an (Anmerkung der belangten Behörde: ["Während die Referentin schreibt, gibt die VP an.]"), jetzt falle ihm ein, 2012 hätten ihn auch einmal die Taliban geschlagen. Warum, wisse er nicht. Auf die Frage, wie es dazu 2012 gekommen sei, antwortete der Beschwerdeführer, es sei normal, dass die Taliban die Schiiten schlagen. Sein Bein sei verletzt worden und er habe noch eine Eisenstange in seinem Bein. Auf Vorhalt, warum er das erst jetzt angebe, erwiderte dieser, das sei auch ein Fluchtgrund von ihm. Auf weiteren Vorhalt, er habe zuvor angegeben, keinen weiteren Fluchtgrund mehr zu haben, antwortete der Beschwerdeführer, er habe das nicht erwähnt, weil es 2012 gewesen sei. Befragt, weshalb er dieses Vorbringen nicht in der Erstbefragung genannt habe, gab dieser an, er habe keine Erinnerung, was er in der Erstbefragung gesagt habe, er sei müde, hungrig und durstig gewesen. Diesbezüglich merkte die belangte Behörde an, dass das insofern merkwürdig sei, als er sich am 12.10.2016 erst eine Kopie der Erstbefragung im hiesigen Parteienverkehr geholt habe, woraufhin der Beschwerdeführer entgegnete: "Richtig." Nachgefragt, wie der Vorfall 2012 mit den Taliban zustande gekommen sei, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sehr jung gewesen sei. Erst nachher habe er gehört, dass es Taliban gewesen seien. Er sei zusammen mit seinem Vater und seinem Onkel mütterlicherseits auf der Straße gegangen. Es seien Taliban von hinten gekommen. Sie seien so nahe an sie herangefahren, dass er gestürzt sei und sich ein Bein gebrochen habe. Nachher sei er im Spital gewesen. Derartiges habe sich bis zu seiner Ausreise 2015 nicht wiederholt. Auf die Frage, ob die Taliban sonst noch einmal in irgendeiner Form an ihn herangetreten seien, antwortete dieser: "Nein. Aber die Taliban können einen töten, wenn sie es wollen." Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer somit alle seine Gründe für die Flucht aus Pakistan vollständig genannt habe oder es noch Etwas gäbe, was er noch nicht angesprochen habe, gab dieser an: "Ja, das war jetzt alles." Würde er aktuell in sein Heimatland zurückkehren, würde er getötet werden, von den Vereinen. Sie seien überall in Pakistan, bis hinein in den Iran und Afghanistan. Im Zuge der Vernehmung gab der Beschwerdeführer an, er sei nie in irgendeiner Form politisch aktiv gewesen, sei in Pakistan nie gerichtlich verurteilt oder angeklagt gewesen, aber die Dorfbewohner seien bei ihnen wie ein Gericht. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei Paschtune vom Stamm der Pathan, sei ledig und habe sich von seiner Geburt bis zur Ausreise nur in seinem Dorf aufgehalten, wo seine Familie ein eigenes Haus habe und er mit seinen Eltern, seiner Schwester, seinem Bruder und seinem Onkel väterlicherseits und dessen Familie gewohnt habe. Er sei in der Stadt Parachinar im Stadtviertel Upper Kurram zur Schule gegangen. Er habe kein Geld verdient, sei Schüler gewesen, sein Vater habe ein Geschäft, sei Landwirt und verkaufe Lebensmittel im Heimatdorf. In Österreich habe er viele Freunde gefunden. Er lebe von der Grundversorgung. Er sei in keinem Verein tätig oder Mitglied in einer Organisation; er sei in einem Verein in römisch 40 gewesen, aber gehe jetzt in die HLW (Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe) und habe keine Zeit mehr. Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab der Beschwerdeführer noch an, dass sein Onkel früher im Krieg gewesen sei, und zur Schulbesuchsbestätigung, die habe er sich nicht selbst geholt, sondern holen lassen, weil er auch nicht im Unterricht gewesen sei. Das sei alles. Alles sei richtig protokolliert und vollständig. Nachgefragt, wie der Beschwerdeführer die Dolmetscherin verstanden habe, gab dieser zur Antwort: "Gut, danke." Der Beschwerdeführer legte ein ÖSD Zertifikat A1 vom 31.5.2016, ein ÖSD Zertifikat A2 vom 27.9.2016, ein ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 vom 22.6.2017 und Unterstützungserklärungen vor, wonach sich der Beschwerdeführer schon sehr gut in Österreich eingelebt und sehr gut Deutsch gelernt habe; u. a. wurde eine Bestätigung der HLW/FSW/FSB römisch 40 vom 17.10.2016 über den Besuch der Sprachstartklasse, mit welcher die Aufnahme als außerordentlicher Schüler möglich geworden sei, beigebracht (AS 141 - 157).

Mit Schreiben vom 2.11.2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den übermittelten Länderberichten sowie zu Fragen seiner aktuellen Situation in Österreich. Er führte darin zunächst aus, er fürchte Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung (so werde ihm seitens der sunnitischen Bevölkerung des Nachbardorfes vorgeworfen, terroristisch aktiv zu sein), zudem fürchte er Verfolgung aufgrund seiner Religion (als Schiit werde er im mehrheitlich sunnitisch geprägten Pakistan verfolgt), sei die Regierung nicht in der Lage Schutz zu gewähren (soweit sich die Fluchtgründe auf die Verfolgung von Privatpersonen beziehen) und liege des Weiteren eine Verfolgung durch den pakistanischen Staat selbst vor (als Paschtune aus den FATA Gebieten werde ihm pauschal unterstellt, den Aufständischen anzugehören) - diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf die Lage der Schiiten, insbesondere im FATA - Gebiet, unter Verweis auf das Länderinformationsblatt und auf Empfehlungen des UNHCR. Im Besonderen legte der Beschwerdeführer dar, es werde nicht eine allgemeine Diskriminierung oder Verfolgung von Paschtunen in Pakistan vorgebracht, sondern eine, die speziell Paschtunen aus dem FATA Gebiet betreffe, die von Seiten der Regierung unter Generalverdacht stehen würden, den dort aktiven Aufständischen anzugehören (vgl. das Zitat auf AS 173). Zur Lage der Paschtunen folgerte der Beschwerdeführer, es sei in seinem Fall von einer Gruppenverfolgung auszugehen, die ihn als schiitischen Paschtunen aus dem FATA Gebiet umso stärker betreffe als Paschtunen aus anderen Gebieten Pakistans (siehe AS 175). Es drohe dem Beschwerdeführer auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK und könne ihm auch eine Ansiedlung in anderen Landesteilen Pakistans nicht zugemutet werden. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer weitere Empfehlungsschreiben vor, u. a. eine Bestätigung vom 5.10.2017 über eine freiwillige Mitarbeit des Umweltgemeinderates der Stadtgemeinde XXXX und eine Bestätigung vom 21.10.2017 über die Mitgliedschaft im Verein "XXXX hilft" (vgl. die AS 185 - 227).Mit Schreiben vom 2.11.2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den übermittelten Länderberichten sowie zu Fragen seiner aktuellen Situation in Österreich. Er führte darin zunächst aus, er fürchte Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung (so werde ihm seitens der sunnitischen Bevölkerung des Nachbardorfes vorgeworfen, terroristisch aktiv zu sein), zudem fürchte er Verfolgung aufgrund seiner Religion (als Schiit werde er im mehrheitlich sunnitisch geprägten Pakistan verfolgt), sei die Regierung nicht in der Lage Schutz zu gewähren (soweit sich die Fluchtgründe auf die Verfolgung von Privatpersonen beziehen) und liege des Weiteren eine Verfolgung durch den pakistanischen Staat selbst vor (als Paschtune aus den FATA Gebieten werde ihm pauschal unterstellt, den Aufständischen anzugehören) - diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf die Lage der Schiiten, insbesondere im FATA - Gebiet, unter Verweis auf das Länderinformationsblatt und auf Empfehlungen des UNHCR. Im Besonderen legte der Beschwerdeführer dar, es werde nicht eine allgemeine Diskriminierung oder Verfolgung von Paschtunen in Pakistan vorgebracht, sondern eine, die speziell Paschtunen aus dem FATA Gebiet betreffe, die von Seiten der Regierung unter Generalverdacht stehen würden, den dort aktiven Aufständischen anzugehören vergleiche das Zitat auf AS 173). Zur Lage der Paschtunen folgerte der Beschwerdeführer, es sei in seinem Fall von einer Gruppenverfolgung auszugehen, die ihn als schiitischen Paschtunen aus dem FATA Gebiet umso stärker betreffe als Paschtunen aus anderen Gebieten Pakistans (siehe AS 175). Es drohe dem Beschwerdeführer auch eine Verletzung von Artikel 3, EMRK und könne ihm auch eine Ansiedlung in anderen Landesteilen Pakistans nicht zugemutet werden. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer weitere Empfehlungsschreiben vor, u. a. eine Bestätigung vom 5.10.2017 über eine freiwillige Mitarbeit des Umweltgemeinderates der Stadtgemeinde römisch 40 und eine Bestätigung vom 21.10.2017 über die Mitgliedschaft im Verein "XXXX hilft" vergleiche die AS 185 - 227).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.4.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Sp

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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