Entscheidungsdatum
10.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2170647-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA: Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.8.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.8.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Soweit für das hg Verfahren von Bedeutung, stellt sich der Verfahrensgang wie folgt dar:
Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsbürger - stellte am 3.6.2015 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, in Pakistan gäbe es eine terroristische (verbotene) Organisation. Diese heiße Laskar-e-Taiba. Seit Mitte 2007 sei er von dieser Organisation immer wieder angesprochen worden und aufgefordert worden in die Organisation einzusteigen bzw. für diese Aufträge auszuführen, da sie ihn sonst umgebracht hätten. Sie hätten auch den Vater des Beschwerdeführers bedroht und er hätte den Beschwerdeführer zwingen sollen, dass er mit der Organisation mitgehe. Sie hätten den Beschwerdeführer auch schlagen wollen. Aus Angst habe er sich dann entschieden das Land zu verlassen und habe er diesen Entschluss dann 2008 umgesetzt. Seine Geschwister seien in Pakistan zurückgeblieben, wobei der Vater zwei Jahre später auch den Bruder des Beschwerdeführers geschickt hätte. Er sei sieben Jahre in Griechenland gewesen und habe er Griechenland im April Richtung Österreich verlassen. In Griechenland habe er sich eigentlich wohl gefühlt, jedoch sei dann eine Organisation an ihn herangetreten. Diese Organisation sei gegen alle Ausländer gewesen. Im Falle der Rückkehr befürchte er, dass er umgebracht werde. Die Laskar-e-Taiba habe ihn bereits vor der Ausreise bedroht und wenn er zurückgehe, dann könne es sein, dass sie ihn wieder anwerben würden und ihn umbringen würden, sollte er sich weigern.
Der Beschwerdeführer wurde am 16.8.2017 niederschriftlich einvernommen. Er sei gesund und nehme keine Medikamente und gehe nicht regelmäßig zum Arzt. Er habe Familie in Pakistan. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er gehöre zur Volksgruppe der Ansari und diese Volksgruppe sei ursprünglich aus Indien. Es seien religiöse Vereine hinter ihm her zum Beispiel die Lashkr-e-Taiba. Diese hätten wollen, dass er sich dem Djihad anschließe, was die Familie des Beschwerdeführers abgelehnt hätte. Da Mitglieder hätten dann gemeint, wenn sie sich nicht anschließen würden, dann sollen sie nach Indien zurückkehren. Die Familie hätte den Beschwerdeführer dann zum Schwager geschickt und sollte der Beschwerdeführer ab und zu nach Hause kommen. Als die Mitglieder herausgefunden hätten, dass sich der Beschwerdeführer beim Schwager befunden hätte, hätten sie diesen verprügelt und hätten nach dem Beschwerdeführer befragt. Er sei dermaßen misshandelt worden, dass er verstorben sei. Die Eltern hätten dann gemeint, er solle das Land verlassen. Über Wiederholung der Frage, führte der Beschwerdeführer aus, sein Leben sei in Gefahr in Pakistan und würden sie ständig von Mtigliedern der Lashkar-e-Taiba verfolgt. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Eines Tages seien die Mitglieder der Lashkar-e-Taiba zu ihm nach Hause gekommen und hätten gesagt, sie würden einen Jungen mitnehmen, den sie für den Djihad benötigen würden. Dies sei kurz nach dem der Beschwerdeführer die Schule verlassen hätte, passiert. Die Eltern hätten die Herausgabe des Beschwerdeführers verweigert und hätten die Mitglieder der Lashkar-e-Taiba dann gesagt, sie würden den Beschwerdeführer töten, wenn er nicht freiwillig herausgegeben werden würde. Deswegen sei er zum Schwager geschickt worden. Von dort sei er entführt worden und sei er ca. 15-20 Tage in einem Camp gewesen, wo er trainiert hätte. Nach 15-20 Tagen habe er 1-2 Tage frei bekommen, damit er seine Familie besuchen könne. Dies sei im Jahr 2005 gewesen. Über Vorhalt, dass dies keine Entführung gewesen sein habe können. Führte der Beschwerdeführer aus, es sei auch keine gewesen, das gebe er zu. Während des Trainings dürfe man die Familie besuchen, dann nicht mehr. Wegen seine Volksgruppenzugehörigkeit sei er nie verfolgt worden. Er gehöre zu den Ahl-e Hadit. Da die Lashkar-e-Taiba von den Ahl-e Hadit gegründet worden seien, würden sie dort gezielt nach Mitgliedern suchen. Er habe eine sunnitische Religion.
Mit Bescheid des BFA vom 28.8.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 28.8.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei pakistanischer Staatsbürger und sei Moslem. Er leide an keinerlei schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er sei unbescholten. Eine individuelle asylrechtliche Verfolgung habe nicht festgestellt werden können. Ebenso seien keine Gründe hervorgekommen, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Eine Integration sei nicht feststellbar.
Mit Schriftsatz vom 12.9.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus Pakistan und gehöre der Minderheit der Ansari an. Es sei aus diesem Grund persönlich und rassistisch verfolgt. Er sei als junger Mann immer wieder unter Druck gesetzt worden, sich religiösen und bewaffneten Gruppen wie zum Beispiel den Taliban, den Lashkr-e-Taliba und anderen anzuschließen. Er sei seit Juni 2015 in Österreich und arbeitswillig. Er habe sich gut integriert und angepasst. Negative Faktoren oder zwingende Hinderungsgründe seien nicht hervorgekommen. Er sei außerdem unbescholten. Fallbezogen habe das BFA keine konkreten Recherchen angestellt und seien die Länderfeststellungen ohne Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers gehalten. Das persönliche Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche der in den Länderfeststellungen wiedergegebenen Realität in Pakistan. Der Vorwurf, das Vorbringen sei blass und wenig detailreich ließe sich durch eine mündliche Befragung durch die Kontrollinstanz entkräften. Die belangte Behörde bestreite viele Angaben des Beschwerdeführers nicht, sondern erst exakt in dem Punkt, in dem es um das Thema Asylrelevanz gehe. Unter der aktuellen Beurteilung seitens der Staatendokumentation erscheine die Ausweisung nach Pakistan sehr kühn. Eine Einzelfallprüfung habe das BFA unterlassen. Auch mit der persönlichen Situation und den Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich setze sich die belangte Behörde nicht auseinander. Der bekämpfte Bescheid wiederhole lediglich das Datum der Einreise und den Faktor der Unbescholtenheit. Dies könne eine persönliche Auseinandersetzung bzw. Gegenüberstellung iSd Art. 8 EMRK nicht ersetzen. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch, der seine Chancen in Österreich nutzen wolle. Beim Erlernen der deutschen Sprache sei der Beschwerdeführer erfolgreich und könne er sich im Alltag verständigen.Mit Schriftsatz vom 12.9.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus Pakistan und gehöre der Minderheit der Ansari an. Es sei aus diesem Grund persönlich und rassistisch verfolgt. Er sei als junger Mann immer wieder unter Druck gesetzt worden, sich religiösen und bewaffneten Gruppen wie zum Beispiel den Taliban, den Lashkr-e-Taliba und anderen anzuschließen. Er sei seit Juni 2015 in Österreich und arbeitswillig. Er habe sich gut integriert und angepasst. Negative Faktoren oder zwingende Hinderungsgründe seien nicht hervorgekommen. Er sei außerdem unbescholten. Fallbezogen habe das BFA keine konkreten Recherchen angestellt und seien die Länderfeststellungen ohne Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers gehalten. Das persönliche Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche der in den Länderfeststellungen wiedergegebenen Realität in Pakistan. Der Vorwurf, das Vorbringen sei blass und wenig detailreich ließe sich durch eine mündliche Befragung durch die Kontrollinstanz entkräften. Die belangte Behörde bestreite viele Angaben des Beschwerdeführers nicht, sondern erst exakt in dem Punkt, in dem es um das Thema Asylrelevanz gehe. Unter der aktuellen Beurteilung seitens der Staatendokumentation erscheine die Ausweisung nach Pakistan sehr kühn. Eine Einzelfallprüfung habe das BFA unterlassen. Auch mit der persönlichen Situation und den Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich setze sich die belangte Behörde nicht auseinander. Der bekämpfte Bescheid wiederhole lediglich das Datum der Einreise und den Faktor der Unbescholtenheit. Dies könne eine persönliche Auseinandersetzung bzw. Gegenüberstellung iSd Artikel 8, EMRK nicht ersetzen. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch, der seine Chancen in Österreich nutzen wolle. Beim Erlernen der deutschen Sprache sei der Beschwerdeführer erfolgreich und könne er sich im Alltag verständigen.
Mit Schreiben vom 27.6.2018 wurde dem Beschwerdeführer die hg verwendeten Länderberichte übermittelt und wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen 1 Woche eine Stellungnahme dazu und zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben. Mit Schreiben vom 5.7.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, die Menschenrechtslage sei nach wie vor kritisch in Pakistan und sei Pakistan einer erheblichen terroristischen Bedrohung ausgesetzt und sei Folter in Polizei- und Gefängnishaft weit verbreitet. Im Falle der Abschiebung bestünde eine reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer sei schon vor drei Jahren nach Österreich gereist und habe er die österreichische Lebenskultur mittlerweile schätzen gelernt. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Unterlagen der MA 15 bzw. des Spitals über seine TBC-Erkrankung vor sowie eine Teilnahmebestätigung der Caritas vom 16.5.2017 über einen Alphabetisierungskurs.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und gehört zur Volksgruppe der Ansari und bekennt sich zum sunnitischen Islam und stammt aus dem Punjab. Der Beschwerdeführer verfügt in Pakistan über familiäre Anknüpfungspunkte und hat in Pakistan ärztliche Instrumente hergestellt und die Schule besucht. Der Beschwerdeführer spricht Urdu, Punjabi und ein wenig Englisch. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Familie.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2015 in Österreich und reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer befindet sich in ärztlicher Behandlung und besteht bei ihm der Verdacht einer Tuberkulose-Erkrankung. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht, allerdings besuchte der Beschwerdeführer einen Alphabetisierungskurs. Der Beschwerdeführer befindet sich in Grundversorgung und ist nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familie im Bundesgebiet und konnten sonstige Kontakte in Österreich weder festgestellt werden noch wurden solche vorgebacht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.
Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.
1.2 Länderfeststellungen:
1.2.1. Integrierte Kurzinformation:
KI vom 20.12.2017: Anschlag auf Bethel Memorial Methodist Church, Quetta, 17.12.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 3.7 und Abschnitt 16.3)
In einem Anschlag auf die Bethel Methodist Memorial Kirche kamen am Sonntag, den 17.12.2017, in Quetta neun Menschen ums Leben (BBC 18.12.2017; vgl. The Guardian 17.12.2017; Dawn 17.12.2017; The Nation 18.12.2017; Reuters 17.12.2017); ein Dutzende weitere wurden verletzt (BBC 18.12.2017). Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Anschlag (The Nation 18.12.2017). Mindestens zwei Selbstmordattentäter griffen die Kirche während der Sonntagsmesse, an der sich ca. 400 Menschen beteiligten, an (Dawn 17.12.2017).In einem Anschlag auf die Bethel Methodist Memorial Kirche kamen am Sonntag, den 17.12.2017, in Quetta neun Menschen ums Leben (BBC 18.12.2017; vergleiche The Guardian 17.12.2017; Dawn 17.12.2017; The Nation 18.12.2017; Reuters 17.12.2017); ein Dutzende weitere wurden verletzt (BBC 18.12.2017). Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Anschlag (The Nation 18.12.2017). Mindestens zwei Selbstmordattentäter griffen die Kirche während der Sonntagsmesse, an der sich ca. 400 Menschen beteiligten, an (Dawn 17.12.2017).
Polizisten, die zur Sicherheit, am Eingang stationiert waren, konnten die Attentäter aufhalten und so ein größeres Ausmaß an Opfern verhindern (Dawn 17.12.2017; vgl. BBC 18.12.2017; The Guardian 17.12.2017; The Nation17.12.2017). Beamte der Provinzregierung lobten das rasche Eingreifen der Sicherheitskräfte (The Nation 17.12.2017). Die Bethel Memorial Church, die in Quetta's Hochsicherheitszone gelegen ist, war schon in der Vergangenheit Ziel eines Terroranschlages geworden, im Zuge dessen die Sicherheitsvorkehrungen an der Kirche verstärkt worden waren (Dawn 17.12.2017).Polizisten, die zur Sicherheit, am Eingang stationiert waren, konnten die Attentäter aufhalten und so ein größeres Ausmaß an Opfern verhindern (Dawn 17.12.2017; vergleiche BBC 18.12.2017; The Guardian 17.12.2017; The Nation17.12.2017). Beamte der Provinzregierung lobten das rasche Eingreifen der Sicherheitskräfte (The Nation 17.12.2017). Die Bethel Memorial Church, die in Quetta's Hochsicherheitszone gelegen ist, war schon in der Vergangenheit Ziel eines Terroranschlages geworden, im Zuge dessen die Sicherheitsvorkehrungen an der Kirche verstärkt worden waren (Dawn 17.12.2017).
Quellen:
https://www.theguardian.com/world/2017/dec/17/pakistani-christians-suicide-bomb-attack-quetta-church, Zugriff 20.12.2017
KI vom 07.12.2017: Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) Proteste, Faizabad Verkehrsknotenpunkt, Islamabad; Rücktritt Justizminister Zahid Hamid (Abschnitt 1/ relevant für Abschnitt 2 Politische Lage und Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Anfang November initiierte die Bewegung Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) ein Sit-in am hoch frequentierten Faizabad Verkehrsknoten in Islamabad, aus Protest gegen eine in der pakistanischen Wahlordnung vorgenommene Änderung des Amtseides für Parlamentarier (Dawn 3.12. 2017; vgl. Guardian 27.11.2017). Laut Demonstranten handelte es sich bei der Änderung um eine Verwässerung der sogenannten "Khatm-e Nubuwwat" Klausel, die die Endgültigkeit des Prophetentums Mohammads festlegt. Dies soll laut TLY zugunsten der Ahmadiyya vorgenommen worden sein (Aljazeera, 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017). Laut Regierung und Parlament handelte es sich jedoch nur um einen Schreibfehler (Dawn 5.10.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Obwohl dieser schon im Oktober korrigiert und die Änderung zurückgenommen worden war (Dawn, 5.10.2017), forderten die Demonstranten am Faizabad Knoten den Rücktritt des Justizministers Zahid Hamid, der für die Gesetzesänderung verantwortlich gemacht wurde (Die Zeit 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017).Anfang November initiierte die Bewegung Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) ein Sit-in am hoch frequentierten Faizabad Verkehrsknoten in Islamabad, aus Protest gegen eine in der pakistanischen Wahlordnung vorgenommene Änderung des Amtseides für Parlamentarier (Dawn 3.12. 2017; vergleiche Guardian 27.11.2017). Laut Demonstranten handelte es sich bei der Änderung um eine Verwässerung der sogenannten "Khatm-e Nubuwwat" Klausel, die die Endgültigkeit des Prophetentums Mohammads festlegt. Dies soll laut TLY zugunsten der Ahmadiyya vorgenommen worden sein (Aljazeera, 27.11.2017; vergleiche Kleine Zeitung 27.11.2017). Laut Regierung und Parlament handelte es sich jedoch nur um einen Schreibfehler (Dawn 5.10.2017; vergleiche Standard 27.11.2017). Obwohl dieser schon im Oktober korrigiert und die Änderung zurückgenommen worden war (Dawn, 5.10.2017), forderten die Demonstranten am Faizabad Knoten den Rücktritt des Justizministers Zahid Hamid, der für die Gesetzesänderung verantwortlich gemacht wurde (Die Zeit 27.11.2017; vergleiche Kleine Zeitung 27.11.2017).
Das Sit-in legte drei Wochen lang eine der Hauptverkehrsadern Islamabads lahm (Kleine Zeitung 27.11.2017). Als die Regierung am 25.11.2017 zur Räumung des Verkehrsknotens schritt, kam es zu Ausschreitungen. Die Polizei setzte Tränengas, Gummigeschosse und Wasserwerfer ein (Aljazeera, 26.11.2017; vgl. BBC 25.11.2017; Standard 27.11.2017 und Kleine Zeitung 27.11.2017). Demonstranten griffen daraufhin die Sicherheitskräfte mit Steinen, Stöcken und Metallstangen an und zündeten Autos und Reifen an (Aljazeera, 26.11. vgl. Standard 27.11.2017; Kleine Zeitung, 27.11.). Im Zuge der Ausschreitungen wurden mindestens 6 Menschen getötet und über 200 verletzt (Guardian 27.11.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Aus Angst vor einer weiteren Eskalation wurde die Polizeiaktion abgebrochen (Kleine Zeitung 27.11.2017; vgl. Die Zeit 27.11.2017). In Solidarität mit den Demonstranten weiteten sich die Proteste auf andere Teile Islamabads bzw. auf andere Städte Pakistans aus, unter anderem auf Lahore, Hyderabad, Karachi, Peshawar und Quetta (Dawn 26.11.2017; vgl. BBC 25.11.2017). Nachdem die Polizei den Faizabad Verkehrsknoten nicht räumen konnte, bat die Regierung noch am selben Tag (25.11.2017) das Militär einzugreifen (BBC 25.11.2017; vgl. Dawn 25.11.2017; Die Zeit 27.11.2017).Das Sit-in legte drei Wochen lang eine der Hauptverkehrsadern Islamabads lahm (Kleine Zeitung 27.11.2017). Als die Regierung am 25.11.2017 zur Räumung des Verkehrsknotens schritt, kam es zu Ausschreitungen. Die Polizei setzte Tränengas, Gummigeschosse und Wasserwerfer ein (Aljazeera, 26.11.2017; vergleiche BBC 25.11.2017; Standard 27.11.2017 und Kleine Zeitung 27.11.2017). Demonstranten griffen daraufhin die Sicherheitskräfte mit Steinen, Stöcken und Metallstangen an und zündeten Autos und Reifen an (Aljazeera, 26.11. vergleiche Standard 27.11.2017; Kleine Zeitung, 27.11.). Im Zuge der Ausschreitungen wurden mindestens 6 Menschen getötet und über 200 verletzt (Guardian 27.11.2017; vergleiche Standard 27.11.2017). Aus Angst vor einer weiteren Eskalation wurde die Polizeiaktion abgebrochen (Kleine Zeitung 27.11.2017; vergleiche Die Zeit 27.11.2017). In Solidarität mit den Demonstranten weiteten sich die Proteste auf andere Teile Islamabads bzw. auf andere Städte Pakistans aus, unter anderem auf Lahore, Hyderabad, Karachi, Peshawar und Quetta (Dawn 26.11.2017; vergleiche BBC 25.11.2017). Nachdem die Polizei den Faizabad Verkehrsknoten nicht räumen konnte, bat die Regierung noch am selben Tag (25.11.2017) das Militär einzugreifen (BBC 25.11.2017; vergleiche Dawn 25.11.2017; Die Zeit 27.11.2017).
Die staatliche Aufsichtsbehörde über elektronische Medien (PEMRA) untersagte Live-Berichterstattung über den Sicherheitseinsatz (Dawn 26.11.2017). Soziale Medien, wie Facebook und Twitter, wurden 37 Stunden lang landesweit ausgesetzt (The Nation 27.11.2017; vgl. auch Samaa' 27.11.2017). Die Behörden schaltete