Entscheidungsdatum
10.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2141715-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 30.6.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, in Pakistan sei jemand umgebracht worden und sei er deswegen festgenommen worden. Er sei zwar vor Gericht freigesprochen worden aber die Familie beschuldige immer noch ihn und wolle ihn töten. Deswegen sei er geflüchtet.
Der Beschwerdeführer wurde am 6.10.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei gesund und stehe nicht in Behandlung. Er verstehe den Dolmetsch und habe er bis her immer die Wahrheit gesagt. Der Beschwerdeführer legte Beweismittel in Form eines Gerichtsurteiles vor. Auf dem Gerichtsschreiben sei er mit dem Namen "XXXX" vermerkt. Sein Originalname sei allerdings "XXXX". Die Unterlagen hätte er von seinem Bruder erhalten. Ein Identitätsdokument habe er nicht. Er stamme aus dem Punjab und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Er habe bereits acht Jahre in Griechenland gewohnt, hätte dort aber kein Asyl erhalten. Er lebe in einem Dorf in der Nähe von Mandi Bahauddin. Seine Eltern seien früh gestorben und er sei bei seiner Halbschwester aufgewachsen. Er sei selbst unverheiratet und habe keine Kinder. Sein Bruder sei verheiratet und habe drei Kinder. Sein Bruder sei jetzt in Saudi-Arabien und würde dort heiraten. Dessen Frau und Kinder sowie eine Schwester würden in Pakistan leben. Er habe Pakistan 2007 verlassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Pakistan wegen einer Gerichtsverhandlung verlassen. Das Gericht habe ihn zwar freigesprochen, aber hätten die Leute der gegnerischen Partei immer noch vor, ihn umzubringen. Diese Leute würden ihn verfolgen. Zu seinem Leben in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, er lerne Deutsch in der Unterkunft, er wolle in Zukunft heiraten und in Ruhe leben.
Mit Bescheid des BFA vom 21.11.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 21.11.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei pakistanischer Staatsbürger und sei Moslem. Er leide an keinerlei schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er sei unbescholten. Eine individuelle asylrechtliche Verfolgung habe nicht festgestellt werden können. Ebenso seien keine Gründe hervorgekommen, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Eine Integration sei nicht feststellbar.
Mit Schriftsatz vom 5.12.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte begründend aus, die belangte Behörde sei nicht auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen und hätte eine Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren herkunftsstaatspezifischen Informationen verabsäumt. Die pakistanischen Sicherheitsbehörden sowie die Regierung seien nicht gewillt bzw. nicht imstande, den Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu bieten, weshalb er Flüchtling iSd GFK sei. Ferner habe er im Fall seiner Rückkehr mit unmenschlicher Behandlung zu rechnen und sein Leben und körperliche Unversehrtheit würde in größter Gefahr sein, was idZ eine gravierende Verletzung von einschlägigen Normen der Art. 2, 3 EMRK sowie der Zusatzprotokolle der Konvention zufolge haben würde. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme beim BFA ausführlich, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage, zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Der Beschwerdeführer halte seine Aussagen zu seinen Fluchtgründen, die er in der Einvernahme vor der belangten Behörde gemacht habe, aufrecht. Bei der Erstbefragung habe er die Fragen beantwortet, soweit er sie verstanden habe, erst bei der Einvernahme vor der belangten Behörde habe er detaillierter erzählen können. Hinsichtlich des vorgelegten Gerichtsurteiles sei festzuhalten, dass allein der Umstand, dass es in Pakistan theoretisch möglich sei, sich ge- oder verfälschte Dokumente zu beschaffen, noch nicht den Anforderungen einer vollständigen Beweiswürdigung entspreche. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren zwischen seiner Haftentlassung und der Ausreise mehrmals den Wohnort gewechselt.Mit Schriftsatz vom 5.12.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte begründend aus, die belangte Behörde sei nicht auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen und hätte eine Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren herkunftsstaatspezifischen Informationen verabsäumt. Die pakistanischen Sicherheitsbehörden sowie die Regierung seien nicht gewillt bzw. nicht imstande, den Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu bieten, weshalb er Flüchtling iSd GFK sei. Ferner habe er im Fall seiner Rückkehr mit unmenschlicher Behandlung zu rechnen und sein Leben und körperliche Unversehrtheit würde in größter Gefahr sein, was idZ eine gravierende Verletzung von einschlägigen Normen der Artikel 2, 3, EMRK sowie der Zusatzprotokolle der Konvention zufolge haben würde. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme beim BFA ausführlich, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage, zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Der Beschwerdeführer halte seine Aussagen zu seinen Fluchtgründen, die er in der Einvernahme vor der belangten Behörde gemacht habe, aufrecht. Bei der Erstbefragung habe er die Fragen beantwortet, soweit er sie verstanden habe, erst bei der Einvernahme vor der belangten Behörde habe er detaillierter erzählen können. Hinsichtlich des vorgelegten Gerichtsurteiles sei festzuhalten, dass allein der Umstand, dass es in Pakistan theoretisch möglich sei, sich ge- oder verfälschte Dokumente zu beschaffen, noch nicht den Anforderungen einer vollständigen Beweiswürdigung entspreche. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren zwischen seiner Haftentlassung und der Ausreise mehrmals den Wohnort gewechselt.
Mit Schreiben vom 29.6.2018 wurde dem Beschwerdeführer die hg verwendeten Länderberichte übermittelt und eine Stellungnahmefrist zu den Berichten und zu seinem Privatleben binnen einer Woche eingeräumt. Mit Schreiben vom 6.7.2018 führte der Beschwerdeführer aus, zentrales Problem sei die Sicherheitslage in Pakistan. Wiederkehrende Katastrophen in Kombination mit chronischer Armut würde dazu führen, dass die Haushalte sich nicht ordentlich versorgen könnten. Viele in Pakistan hätten keinen Zugang zum Schulsystem und seien viele in modernen Formen der Sklaverei tätig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist pakistansicher Staatsbürger und stammt aus der Provinz Punjab in der Näher der Stadt Mandi Bahauddin. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und besuchte die Schule. Er arbeitete in der Landwirtschaft. Er ist ledig und hat keine Kinder. Sein Bruder befindet sich in Saudi-Arabien. Der Beschwerdeführer spricht Urdu und Punjabi. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seinen Angehörigen in Pakistan.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2015 in Österreich und reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung und ist gesund. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht. Der Beschwerdeführer befindet sich in Grundversorgung und ist nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familie im Bundesgebiet und konnten sonstige Kontakte in Österreich weder festgestellt werden noch wurden solche vorgebacht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in Grundversorgung und ist nicht vorbestraft.
Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.
Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.
1.2 Länderfeststellungen:
1.2.1. Integrierte Kurzinformation:
KI vom 20.12.2017: Anschlag auf Bethel Memorial Methodist Church, Quetta, 17.12.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 3.7 und Abschnitt 16.3)
In einem Anschlag auf die Bethel Methodist Memorial Kirche kamen am Sonntag, den 17.12.2017, in Quetta neun Menschen ums Leben (BBC 18.12.2017; vgl. The Guardian 17.12.2017; Dawn 17.12.2017; The Nation 18.12.2017; Reuters 17.12.2017); ein Dutzende weitere wurden verletzt (BBC 18.12.2017). Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Anschlag (The Nation 18.12.2017). Mindestens zwei Selbstmordattentäter griffen die Kirche während der Sonntagsmesse, an der sich ca. 400 Menschen beteiligten, an (Dawn 17.12.2017).In einem Anschlag auf die Bethel Methodist Memorial Kirche kamen am Sonntag, den 17.12.2017, in Quetta neun Menschen ums Leben (BBC 18.12.2017; vergleiche The Guardian 17.12.2017; Dawn 17.12.2017; The Nation 18.12.2017; Reuters 17.12.2017); ein Dutzende weitere wurden verletzt (BBC 18.12.2017). Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Anschlag (The Nation 18.12.2017). Mindestens zwei Selbstmordattentäter griffen die Kirche während der Sonntagsmesse, an der sich ca. 400 Menschen beteiligten, an (Dawn 17.12.2017).
Polizisten, die zur Sicherheit, am Eingang stationiert waren, konnten die Attentäter aufhalten und so ein größeres Ausmaß an Opfern verhindern (Dawn 17.12.2017; vgl. BBC 18.12.2017; The Guardian 17.12.2017; The Nation17.12.2017). Beamte der Provinzregierung lobten das rasche Eingreifen der Sicherheitskräfte (The Nation 17.12.2017). Die Bethel Memorial Church, die in Quetta's Hochsicherheitszone gelegen ist, war schon in der Vergangenheit Ziel eines Terroranschlages geworden, im Zuge dessen die Sicherheitsvorkehrungen an der Kirche verstärkt worden waren (Dawn 17.12.2017).Polizisten, die zur Sicherheit, am Eingang stationiert waren, konnten die Attentäter aufhalten und so ein größeres Ausmaß an Opfern verhindern (Dawn 17.12.2017; vergleiche BBC 18.12.2017; The Guardian 17.12.2017; The Nation17.12.2017). Beamte der Provinzregierung lobten das rasche Eingreifen der Sicherheitskräfte (The Nation 17.12.2017). Die Bethel Memorial Church, die in Quetta's Hochsicherheitszone gelegen ist, war schon in der Vergangenheit Ziel eines Terroranschlages geworden, im Zuge dessen die Sicherheitsvorkehrungen an der Kirche verstärkt worden waren (Dawn 17.12.2017).
Quellen:
https://www.theguardian.com/world/2017/dec/17/pakistani-christians-suicide-bomb-attack-quetta-church, Zugriff 20.12.2017
KI vom 07.12.2017: Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) Proteste, Faizabad Verkehrsknotenpunkt, Islamabad; Rücktritt Justizminister Zahid Hamid (Abschnitt 1/ relevant für Abschnitt 2 Politische Lage und Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Anfang November initiierte die Bewegung Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) ein Sit-in am hoch frequentierten Faizabad Verkehrsknoten in Islamabad, aus Protest gegen eine in der pakistanischen Wahlordnung vorgenommene Änderung des Amtseides für Parlamentarier (Dawn 3.12. 2017; vgl. Guardian 27.11.2017). Laut Demonstranten handelte es sich bei der Änderung um eine Verwässerung der sogenannten "Khatm-e Nubuwwat" Klausel, die die Endgültigkeit des Prophetentums Mohammads festlegt. Dies soll laut TLY zugunsten der Ahmadiyya vorgenommen worden sein (Aljazeera, 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017). Laut Regierung und Parlament handelte es sich jedoch nur um einen Schreibfehler (Dawn 5.10.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Obwohl dieser schon im Oktober korrigiert und die Änderung zurückgenommen worden war (Dawn, 5.10.2017), forderten die Demonstranten am Faizabad Knoten den Rücktritt des Justizministers Zahid Hamid, der für die Gesetzesänderung verantwortlich gemacht wurde (Die Zeit 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017).Anfang November initiierte die Bewegung Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) ein Sit-in am hoch frequentierten Faizabad Verkehrsknoten in Islamabad, aus Protest gegen eine in der pakistanischen Wahlordnung vorgenommene Änderung des Amtseides für Parlamentarier (Dawn 3.12. 2017; vergleiche Guardian 27.11.2017). Laut Demonstranten handelte es sich bei der Änderung um eine Verwässerung der sogenannten "Khatm-e Nubuwwat" Klausel, die die Endgültigkeit des Prophetentums Mohammads festlegt. Dies soll laut TLY zugunsten der Ahmadiyya vorgenommen worden sein (Aljazeera, 27.11.2017; vergleiche Kleine Zeitung 27.11.2017). Laut Regierung und Parlament handelte es sich jedoch nur um einen Schreibfehler (Dawn 5.10.2017; vergleiche Standard 27.11.2017). Obwohl dieser schon im Oktober korrigiert und die Änderung zurückgenommen worden war (Dawn, 5.10.2017), forderten die Demonstranten am Faizabad Knoten den Rücktritt des Justizministers Zahid Hamid, der für die Gesetzesänderung verantwortlich gemacht wurde (Die Zeit 27.11.2017; vergleiche Kleine Zeitung 27.11.2017).
Das Sit-in legte drei Wochen lang eine der Hauptverkehrsadern Islamabads lahm (Kleine Zeitung 27.11.2017). Als die Regierung am 25.11.2017 zur Räumung des Verkehrsknotens schritt, kam es zu Ausschreitungen. Die Polizei setzte Tränengas, Gummigeschosse und Wasserwerfer ein (Aljazeera, 26.11.2017; vgl. BBC 25.11.2017; Standard 27.11.2017 und Kleine Zeitung 27.11.2017). Demonstranten griffen daraufhin die Sicherheitskräfte mit Steinen, Stöcken und Metallstangen an und zündeten Autos und Reifen an (Aljazeera, 26.11. vgl. Standard 27.11.2017; Kleine Zeitung, 27.11.). Im Zuge der Ausschreitungen wurden mindestens 6 Menschen getötet und über 200 verletzt (Guardian 27.11.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Aus Angst vor einer weiteren Eskalation wurde die Polizeiaktion abgebrochen (Kleine Zeitung 27.11.2017; vgl. Die Zeit 27.11.2017). In Solidarität mit den Demonstranten weiteten sich die Proteste auf andere Teile Islamabads bzw. auf andere Städte Pakistans aus, unter anderem auf Lahore, Hyderabad, Karachi, Peshawar und Quetta (Dawn 26.11.2017; vgl. BBC 25.11.2017). Nachdem die Polizei den Faizabad Verkehrsknoten nicht räumen konnte, bat die Regierung noch am selben Tag (25.11.2017) das Militär einzugreifen (BBC 25.11.2017; vgl. Dawn 25.11.2017; Die Zeit 27.11.2017).Das Sit-in legte drei Wochen lang eine der Hauptverkehrsadern Islamabads lahm (Kleine Zeitung 27.11.2017). Als die Regierung am 25.11.2017 zur Räumung des Verkehrsknotens schritt, kam es zu Ausschreitungen. Die Polizei setzte Tränengas, Gummigeschosse und Wasserwerfer ein (Aljazeera, 26.11.2017; vergleiche BBC 25.11.2017; Standard 27.11.2017 und Kleine Zeitung 27.11.2017). Demonstranten griffen daraufhin die Sicherheitskräfte mit Steinen, Stöcken und Metallstangen an und zündeten Autos und Reifen an (Aljazeera, 26.11. vergleiche Standard 27.11.2017; Kleine Zeitung, 27.11.). Im Zuge der Ausschreitungen wurden mindestens 6 Menschen getötet und über 200 verletzt (Guardian 27.11.2017; vergleiche Standard 27.11.2017). Aus Angst vor einer weiteren Eskalation wurde die Polizeiaktion abgebrochen (Kleine Zeitung 27.11.2017; vergleiche Die Zeit 27.11.2017). In Solidarität mit den Demonstranten weiteten sich die Proteste auf andere Teile Islamabads bzw. auf andere Städte Pakistans aus, unter anderem auf Lahore, Hyderabad, Karachi, Peshawar und Quetta (Dawn 26.11.2017; vergleiche BBC 25.11.2017). Nachdem die Polizei den Faizabad Verkehrsknoten nicht räumen konnte, bat die Regierung noch am selben Tag (25.11.2017) das Militär einzugreifen (BBC 25.11.2017; vergleiche Dawn 25.11.2017; Die Zeit 27.11.2017).
Die staatliche Aufsichtsbehörde über elektronische Medien (PEMRA) untersagte Live-Berichterstattung über den Sicherheitseinsatz (Dawn 26.11.2017). Soziale Medien, wie Facebook und Twitter, wurden 37 Stunden lang landesweit ausgesetzt (The Nation 27.11.2017; vgl. auch Samaa' 27.11.2017). Die Behörden schalteten zeitweise auch private Nachrichtensender ab (BBC 25.11.). Nach Verhandlungen zwischen dem Militär und der TYL, akzeptierte die Regierung am 27.11.2017 eine Liste von Forderungen der TLY (Dawn 28.11.2017). Justizminister Zahid Hamid erklärte seinen Rücktritt (NDTV 27.11.2017; vgl. Guardian 27.11.2017 und Aljazeera 27.11.2017).Die staatliche Aufsichtsbehörde über elektronische Medien (PEMRA) untersagte Live-Berichterstattung über den Sicherheitseinsatz (Dawn 26.11.2017). Soziale Medien, wie Facebook und Twitter, wurden 37 Stunden lang landesweit ausgesetzt (The Nation 27.11.2017; vergleiche auch Samaa' 27.11.2017). Die Behörden schalteten zeitweise auch private Nachrichtensender ab (BBC 25.11.). Nach Verhandlungen zwischen dem Militär und der TYL, akzeptierte die Regierung am 27.11.2017 eine Liste von Forderungen der TLY (Dawn 28.11.2017). Justizminister Zahid Hamid erklärte seinen Rücktritt (NDTV 27.11.2017; vergleiche Guardian 27.11.2017 und Aljazeera 27.11.2017).
Laut der Abmachung zwischen Demonstranten und Regierung würden alle im Zuge der Proteste verhafteten Demonstranten innerhalb von drei Tagen freigelassen werden (Aljazeera, 27.11. vgl. Dawn, 28.11.). Die Regierung verpflichtete sich auch zu einer Untersuchung der gewalttätigen Vorfälle vom 25.11.2017 (Dawn 28.11.2017)Laut der Abmachung zwischen Demonstranten und Regierung würden alle im Zuge der Proteste verhafteten Demonstranten innerhalb von drei Tagen freigelassen werden (Aljazeera, 27.11. vergleiche Dawn, 28.11.). Die Regierung verpflichtete sich auch zu einer Untersuchung der gewalttätigen Vorfälle vom 25.11.2017 (Dawn 28.11.2017)
[Anmerkung der Staatendokumentation: Keine konkreten Informationen zur Freilassung der Demonstraten konnte bis dato gefunden werden; sollten neuere Erkenntnisse zu Tage treten, werden diese in einem Zusatz vermerkt.]
Quellen:
http://www.aljazeera.com/news/2017/11/pakistan-police-clash-anti-blasphemy-protesters-171125152436525.html, Zugriff 6.12.2017