TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/17 I411 2131000-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2018
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Entscheidungsdatum

17.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I411 2131000-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 12.06.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 12.06.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo, gelangte spätestens am 05.01.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der noch am selben Tag erfolgten Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion Steinach am Brenner gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er eine Freundin gehabt habe, die er heiraten habe wollen. Sein Vater sei gestorben und sein Stiefvater habe ihm geraten, diese Frau nicht zu heiraten. Sollte er sie trotzdem heiraten, würde er ihn umbringen. Deswegen habe er das Land verlassen, dies sei der einzige Grund gewesen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab er an, dass er sich nur vor seinem Stiefvater fürchte.

Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Antragsteller am 02.03.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, ausgiebig einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er gesund sei und keine Drogen konsumiere. Er sei ledig und habe keine Kinder, noch keine weiteren Angehörigen in Österreich, er spreche Mandingo, Englisch und etwas Deutsch. Er habe allerdings schon österreichische Freunde. Sein Vater XXXX sei am 05.01.2014 im Alter von etwa 75 Jahren in Kudang gestorben. Er habe zu viel gearbeitet. Die Mutter habe bis zu ihrem Tod im Jahr 2013 auch dort gelebt. Außerdem habe auch sein Onkel XXXX, dessen Frau und dessen Kinder dort gelebt. Sein Vater und sein Onkel hätten gemeinsam eine Farm betrieben, wo sie Getreide angebaut hätten. Er habe eine Schwester namens XXXX, diese sei verheiratet. Sie sei in Kudang/Gambia geboren und habe auch dort immer bis zur Ausreise gelebt. Von 2005 bis 2008 habe er eine Koranschule besucht. In der Folge habe er als Maler gearbeitet. Er habe nur sehr wenig verdient. Kudang sei eine große Stadt, größer als St. Gilgen, aber kleiner als Salzburg. Zuerst gab er an, dass es keine Straßen und Hausnummern gebe, dann gab er an, dass 106 die Hausnummer wäre und Siarar der Bezirk, wo er gelebt habe. Zu den Fluchtgründen gefragt gab er an, dass er ein Mädchen kennengelernt habe, welches er habe heiraten wollen, aber sein Onkel habe nein gesagt. Dieser habe nämlich ein anderes Mädchen für ihn ausgesucht. Er habe seinem Onkel gesagt, dass er dieses nicht heiraten wolle. Daraufhin habe ihn sein Onkel geschlagen. Der Onkel habe auch gedroht, dass er ihn umbringen werde, wenn er dieses Mädchen, das er für ihn ausgesucht habe, nicht heirate. Es würde mit Magie funktionieren. Das sei der Grund, warum er das Land verlassen habe.Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Antragsteller am 02.03.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, ausgiebig einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er gesund sei und keine Drogen konsumiere. Er sei ledig und habe keine Kinder, noch keine weiteren Angehörigen in Österreich, er spreche Mandingo, Englisch und etwas Deutsch. Er habe allerdings schon österreichische Freunde. Sein Vater römisch 40 sei am 05.01.2014 im Alter von etwa 75 Jahren in Kudang gestorben. Er habe zu viel gearbeitet. Die Mutter habe bis zu ihrem Tod im Jahr 2013 auch dort gelebt. Außerdem habe auch sein Onkel römisch 40 , dessen Frau und dessen Kinder dort gelebt. Sein Vater und sein Onkel hätten gemeinsam eine Farm betrieben, wo sie Getreide angebaut hätten. Er habe eine Schwester namens römisch 40 , diese sei verheiratet. Sie sei in Kudang/Gambia geboren und habe auch dort immer bis zur Ausreise gelebt. Von 2005 bis 2008 habe er eine Koranschule besucht. In der Folge habe er als Maler gearbeitet. Er habe nur sehr wenig verdient. Kudang sei eine große Stadt, größer als St. Gilgen, aber kleiner als Salzburg. Zuerst gab er an, dass es keine Straßen und Hausnummern gebe, dann gab er an, dass 106 die Hausnummer wäre und Siarar der Bezirk, wo er gelebt habe. Zu den Fluchtgründen gefragt gab er an, dass er ein Mädchen kennengelernt habe, welches er habe heiraten wollen, aber sein Onkel habe nein gesagt. Dieser habe nämlich ein anderes Mädchen für ihn ausgesucht. Er habe seinem Onkel gesagt, dass er dieses nicht heiraten wolle. Daraufhin habe ihn sein Onkel geschlagen. Der Onkel habe auch gedroht, dass er ihn umbringen werde, wenn er dieses Mädchen, das er für ihn ausgesucht habe, nicht heirate. Es würde mit Magie funktionieren. Das sei der Grund, warum er das Land verlassen habe.

Das Mädchen, das er heiraten habe wollen, heiße XXXX. Er habe sie schon seit der Kindheit gekannt. Seit 2008 sei er in sie verliebt. Nunmehr sei sie 19 Jahre alt. Er habe aber noch nicht Sex gehabt, weil er Moslem sei und sie noch minderjährig sei. Wie er weggegangen sei, sei sie noch zur "Englischen Schule" gegangen. Nunmehr gehe sie nicht mehr in die Schule. Der Vater von XXXX sei auch Farmer. Befragt, warum sein Vater nicht geholfen habe, als er XXXX habe heiraten wollen, gab er an, dass sein Vater nicht mehr sprechen habe können. Die Frau, die sein Onkel für ihn ausgesucht habe, habe XXXX geheißen. Er habe sie wohl nie vorhergesehen, aber er möge sie einfach nicht. Sie sei etwa 22/23 Jahre alt gewesen. Am 05. Jänner 2014 sei er von seinem Onkel geschlagen und verletzt worden. Er habe 2013 seinen Onkel schon einmal wegen der Heirat gefragt und 2014 noch einmal. Dieser habe ihm dann gesagt, er habe schon einmal nein gesagt, sei zornig geworden und habe ihn geschlagen. Die Mutter habe ihn ursprünglich unterstützt. Auch seine Schwester habe ihm auch gesagt, dass er weggehen müsse, weil er sonst umgebracht würde. Befragt, warum er mit seiner Freundin XXXX nicht einfach nach Banjul gegangen sei und sie dort geheiratet hätte, gab er an, dass im Islam es so sei, dass sein Vater oder sein Onkel um die Hand des Mädchens anhalten müsse. Befragt, warum er seinen Onkel nicht angezeigt habe, gab er an, dass, wenn man kein Geld habe, einem von der Polizei auch nicht geholfen werde. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Er besuche in XXXX, in Österreich, einen Deutschkurs, eine Prüfung habe er noch nicht gemacht. Er habe im Sommer für die Gemeinde XXXX gearbeitet.Das Mädchen, das er heiraten habe wollen, heiße römisch 40 . Er habe sie schon seit der Kindheit gekannt. Seit 2008 sei er in sie verliebt. Nunmehr sei sie 19 Jahre alt. Er habe aber noch nicht Sex gehabt, weil er Moslem sei und sie noch minderjährig sei. Wie er weggegangen sei, sei sie noch zur "Englischen Schule" gegangen. Nunmehr gehe sie nicht mehr in die Schule. Der Vater von römisch 40 sei auch Farmer. Befragt, warum sein Vater nicht geholfen habe, als er römisch 40 habe heiraten wollen, gab er an, dass sein Vater nicht mehr sprechen habe können. Die Frau, die sein Onkel für ihn ausgesucht habe, habe römisch 40 geheißen. Er habe sie wohl nie vorhergesehen, aber er möge sie einfach nicht. Sie sei etwa 22/23 Jahre alt gewesen. Am 05. Jänner 2014 sei er von seinem Onkel geschlagen und verletzt worden. Er habe 2013 seinen Onkel schon einmal wegen der Heirat gefragt und 2014 noch einmal. Dieser habe ihm dann gesagt, er habe schon einmal nein gesagt, sei zornig geworden und habe ihn geschlagen. Die Mutter habe ihn ursprünglich unterstützt. Auch seine Schwester habe ihm auch gesagt, dass er weggehen müsse, weil er sonst umgebracht würde. Befragt, warum er mit seiner Freundin römisch 40 nicht einfach nach Banjul gegangen sei und sie dort geheiratet hätte, gab er an, dass im Islam es so sei, dass sein Vater oder sein Onkel um die Hand des Mädchens anhalten müsse. Befragt, warum er seinen Onkel nicht angezeigt habe, gab er an, dass, wenn man kein Geld habe, einem von der Polizei auch nicht geholfen werde. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Er besuche in römisch 40 , in Österreich, einen Deutschkurs, eine Prüfung habe er noch nicht gemacht. Er habe im Sommer für die Gemeinde römisch 40 gearbeitet.

In Gambia habe er sich nicht politisch betätigt. Er sei nach wie vor ein gläubiger Moslem. Er möchte in Österreich ohne Angst leben und arbeiten. Nachträglich legte der Beschwerdeführer eine Geburtsbestätigung mit dem Geburtsdatum 01.02.1996 vor.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 04.07.2016 Zl. XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.01.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei, sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen/14 Tagen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 04.07.2016 Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.01.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei, sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen/14 Tagen festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Gambia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die gesamten Angaben widersprüchlich und unglaubwürdig wären. Die Altersangaben zu seiner Freundin und die Datumsangaben seien nicht stimmig. Es wäre sehr wohl mit den Regeln des Koran vereinbar gewesen, dass der Antragsteller mit seiner Freundin seinen Heimatort verlassen hätte können, um diese an einem anderen Ort zu heiraten, wozu diesbezügliche Stellen aus dem Koran zitiert wurden. Es sei unplausibel, dass er die für ihn bestimmte Frau XXXX, obwohl sie aus dem gleichen Ort stamme, noch nie gesehen habe. Außerdem läge kein in der GFK genannter Fluchtgrund vor, sondern allenfalls lediglich eine familieninterne Angelegenheit, welche er bei der Polizei hätte zur Anzeige bringen können. Außerdem stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Rechtlich begründend wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller weder ein glaubwürdiges Vorbringen erstattet habe, noch würden seine Angaben eine Deckung in der GFK finden, sodass der Antrag abzuweisen gewesen sei. Weiters hätte eine inländische Fluchtalternative bestanden. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass das Verfahren keine Anhaltspunkte geboten hätte, dass er im Falle einer Rückkehr nach Gambia in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Da er nach wie vor über ein familiäres Umfeld in Gambia verfüge, zu dem er auch in Kontakt stehe und ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch sei und sich auch sonst keine Gründe für die Gewährung von subsidiärem Schutz ergeben hätten, sei ein solcher nicht zuzuerkennen gewesen.In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Gambia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die gesamten Angaben widersprüchlich und unglaubwürdig wären. Die Altersangaben zu seiner Freundin und die Datumsangaben seien nicht stimmig. Es wäre sehr wohl mit den Regeln des Koran vereinbar gewesen, dass der Antragsteller mit seiner Freundin seinen Heimatort verlassen hätte können, um diese an einem anderen Ort zu heiraten, wozu diesbezügliche Stellen aus dem Koran zitiert wurden. Es sei unplausibel, dass er die für ihn bestimmte Frau römisch 40 , obwohl sie aus dem gleichen Ort stamme, noch nie gesehen habe. Außerdem läge kein in der GFK genannter Fluchtgrund vor, sondern allenfalls lediglich eine familieninterne Angelegenheit, welche er bei der Polizei hätte zur Anzeige bringen können. Außerdem stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Rechtlich begründend wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller weder ein glaubwürdiges Vorbringen erstattet habe, noch würden seine Angaben eine Deckung in der GFK finden, sodass der Antrag abzuweisen gewesen sei. Weiters hätte eine inländische Fluchtalternative bestanden. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere dargelegt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei und dass das Verfahren keine Anhaltspunkte geboten hätte, dass er im Falle einer Rückkehr nach Gambia in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Da er nach wie vor über ein familiäres Umfeld in Gambia verfüge, zu dem er auch in Kontakt stehe und ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch sei und sich auch sonst keine Gründe für die Gewährung von subsidiärem Schutz ergeben hätten, sei ein solcher nicht zuzuerkennen gewesen.

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere festgehalten, dass im vorliegenden Fall ein Familienleben in Österreich ausdrücklich in Abrede gestellt worden sei. Der Antragsteller sei illegal nach Österreich gereist und lebe von der öffentlichen Hand. Es seien keine Hinweise auf eine Integration erkennbar. In Gambia hingegen spreche er die dort verwendeten Sprachen auf Muttersprachenniveau. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, die den Schluss zuließen, dass gegen den Antragsteller durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise die von Artikel 8 Absatz 2 EMRK erfassten Rechte eingegriffen würde, sodass insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere festgehalten, dass im vorliegenden Fall ein Familienleben in Österreich ausdrücklich in Abrede gestellt worden sei. Der Antragsteller sei illegal nach Österreich gereist und lebe von der öffentlichen Hand. Es seien keine Hinweise auf eine Integration erkennbar. In Gambia hingegen spreche er die dort verwendeten Sprachen auf Muttersprachenniveau. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, die den Schluss zuließen, dass gegen den Antragsteller durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise die von Artikel 8 Absatz 2 EMRK erfassten Rechte eingegriffen würde, sodass insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die DIAKONIE-Flüchtlingsdienst GmbH, Beschwerde in vollem Umfang. In der Beschwerde wurden ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen und eine mangelhafte Beweiswürdigung gerügt. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen sehr detailreich und lebensnahe gestaltet. Zum Beweise der Glaubwürdigkeit wurden die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Außerdem dürfe die Behörde die Unglaubwürdigkeit nicht auf Widersprüche bei der Erstbefragung stützen.

Der Antragsteller sei wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Menschen, die von radikal-islamischen Familienangehörigen verfolgt würden, Flüchtling und wäre der Beschwerdeführer überdies in dem kleinen Land Gambia nirgendwo sicher, sodass ihm eine inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe. Außerdem drohe dem Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung sich zwangsweise verheiraten zu lassen, eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch radikale Muslime wie seinen Onkel, in letzter Konsequenz auch eine Verletzung seines Rechtes auf Leben, sodass ihm deswegen subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen sei.

Schließlich sei das Ermittlungsverfahren auch insoferne mangelhaft gewesen, dass der Beschwerdeführer die Behörde nicht die Integration des Beschwerdeführers ermittelt habe. Dieser spiele nämlich regelmäßig mit österreichischen Staatsbürgern Fußball, habe in der Gemeinde schon Freiwilligentätigkeit ausgeübt und zeige insgesamt seine Integrationswilligkeit. Die Beschwerde habe daher eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 13.12.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der sich das Bundesamt wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin der ARGE Rechtsberatung. Diese legte ein Empfehlungsschreiben des XXXX, ein Empfehlungsschreiben des sozialen Hilfsdienstes St. XXXX, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Basisbildungskurs des BFI, eine Bestätigung der Gemeinde XXXX über gemeinnützige Tätigkeiten sowie über die Teilnahme an einem Clearing-Prozess des XXXX vor und brachte dazu ergänzend vor, dass der Beschwerdeführer bereits mit einer Tischlerlehre begonnen habe.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 13.12.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der sich das Bundesamt wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin der ARGE Rechtsberatung. Diese legte ein Empfehlungsschreiben des römisch 40 , ein Empfehlungsschreiben des sozialen Hilfsdienstes St. römisch 40 , eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Basisbildungskurs des BFI, eine Bestätigung der Gemeinde römisch 40 über gemeinnützige Tätigkeiten sowie über die Teilnahme an einem Clearing-Prozess des römisch 40 vor und brachte dazu ergänzend vor, dass der Beschwerdeführer bereits mit einer Tischlerlehre begonnen habe.

Er hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte nichts hinzufügen. Er sei Staatsangehöriger von Gambia, Mandingo und Moslem/Sunnit. Er sei am 01.02.1996 in Kudang geboren. Dies liege ungefähr in der Mitte von Gambia. Er habe einen Bekannten gebeten seine Geburtsurkunde zu besorgen und dieser habe ihm sie mit der Post geschickt. Er sei in Kudang aufgewachsen, sein Vater habe ihn aber 2005 nach Same in eine Koranschule geschickt. Dort sei er bis 2010 gewesen, dann sei er wieder nach Kudang zurückgekehrt und dort bis zur Ausreise verblieben. Nach der Koranschule habe er Maler und Anstreicher gelernt. Er habe aber auch bei seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie hätten Ackerland besessen und Erdnüsse angebaut. Wirtschaftliche Probleme habe er in Gambia nicht gehabt. Seine beiden Eltern seien bereits verstorben. Sein Vater habe eine schwache Gesundheit gehabt. Auch seine Mutter sei kränklich gewesen. Sie habe früher auf einem Reisfeld gearbeitet. Er könne nicht genau sagen, wie alt sein Vater gewesen sei. Die Mutter sei als Erste verstorben, da sei er noch in der Koranschule gewesen. Er habe zwei jüngere Schwestern. Außerdem habe im Haus noch der Bruder seines Vaters namens XXXX gelebt, dessen Frau und seine sieben Kinder. Diese seien streng religiös gewesen. Sein Onkel habe selbst als sein Vater verstorben sei, darauf bestanden, dass sie beten müssten. Gefragt, ob sein Onkel ein Hexer gewesen sei, lachte der Beschwerdeführer, gab jedoch an, dass sich dieser mit Magie beschäftigt habe und er ein außergewöhnlicher Magier gewesen sei und übernatürliche Dinge bewerkstelligen habe können. Befragt, ob er auch daheim irgendwelche magischen Handlungen vollzogen habe, gab er an, dass er diese Rituale nicht in ihrem Haus gemacht habe, sondern außerhalb des Hauses. Manchmal sei er monatelang weggewesen. Als sein Vater verstorben sei, habe er das auch zu Hause machen können. Einige hätten auch vermutet, dass er mit dem Tod seiner Eltern zu tun gehabt habe. Befragt, ob der Onkel des Beschwerdeführers deswegen Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt habe, weil der frühere Präsident Gambias behauptet habe, dass er selbst der einzige wahre Magier Afrikas sei und deswegen andere Magier und Hexer verfolgt habe, gab er an, dass sein Onkel Probleme deswegen gehabt habe, weil er Gelder der Stadt Kudang veruntreut habe, aber er sei nicht lange im Gefängnis geblieben. Gefragt, wie die Tätigkeit als Magier mit der strengen moslemischen Religiosität seines Onkels zusammengepasst habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er nur anderen gegenüber streng sei, bei seinen eigenen Kindern aber nicht so streng sei. Diese hätten auch manchmal nicht gebetet.Er hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte nichts hinzufügen. Er sei Staatsangehöriger von Gambia, Mandingo und Moslem/Sunnit. Er sei am 01.02.1996 in Kudang geboren. Dies liege ungefähr in der Mitte von Gambia. Er habe einen Bekannten gebeten seine Geburtsurkunde zu besorgen und dieser habe ihm sie mit der Post geschickt. Er sei in Kudang aufgewachsen, sein Vater habe ihn aber 2005 nach Same in eine Koranschule geschickt. Dort sei er bis 2010 gewesen, dann sei er wieder nach Kudang zurückgekehrt und dort bis zur Ausreise verblieben. Nach der Koranschule habe er Maler und Anstreicher gelernt. Er habe aber auch bei seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie hätten Ackerland besessen und Erdnüsse angebaut. Wirtschaftliche Probleme habe er in Gambia nicht gehabt. Seine beiden Eltern seien bereits verstorben. Sein Vater habe eine schwache Gesundheit gehabt. Auch seine Mutter sei kränklich gewesen. Sie habe früher auf einem Reisfeld gearbeitet. Er könne nicht genau sagen, wie alt sein Vater gewesen sei. Die Mutter sei als Erste verstorben, da sei er noch in der Koranschule gewesen. Er habe zwei jüngere Schwestern. Außerdem habe im Haus noch der Bruder seines Vaters namens römisch 40 gelebt, dessen Frau und seine sieben Kinder. Diese seien streng religiös gewesen. Sein Onkel habe selbst als sein Vater verstorben sei, darauf bestanden, dass sie beten müssten. Gefragt, ob sein Onkel ein Hexer gewesen sei, lachte der Beschwerdeführer, gab jedoch an, dass sich dieser mit Magie beschäftigt habe und er ein außergewöhnlicher Magier gewesen sei und übernatürliche Dinge bewerkstelligen habe können. Befragt, ob er auch daheim irgendwelche magischen Handlungen vollzogen habe, gab er an, dass er diese Rituale nicht in ihrem Haus gemacht habe, sondern außerhalb des Hauses. Manchmal sei er monatelang weggewesen. Als sein Vater verstorben sei, habe er das auch zu Hause machen können. Einige hätten auch vermutet, dass er mit dem Tod seiner Eltern zu tun gehabt habe. Befragt, ob der Onkel des Beschwerdeführers deswegen Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt habe, weil der frühere Präsident Gambias behauptet habe, dass er selbst der einzige wahre Magier Afrikas sei und deswegen andere Magier und Hexer verfolgt habe, gab er an, dass sein Onkel Probleme deswegen gehabt habe, weil er Gelder der Stadt Kudang veruntreut habe, aber er sei nicht lange im Gefängnis geblieben. Gefragt, wie die Tätigkeit als Magier mit der strengen moslemischen Religiosität seines Onkels zusammengepasst habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er nur anderen gegenüber streng sei, bei seinen eigenen Kindern aber nicht so streng sei. Diese hätten auch manchmal nicht gebetet.

Er selbst habe mit den staatlichen Behörden in Gambia, zum Beispiel der Polizei, dem Militär oder dem Geheimdienst keine Probleme gehabt. Man sei in Gambia ab 18 Jahren volljährig. Ab 15 Jahren könne man schon ins Gefängnis kommen. Burschen könnten in Gambia mit 16 Jahren heiraten, Mädchen schon mit 15. Politisch betätigt habe er sich in Gambia nicht.

Seine Freundin habe er schon im Jahre 2008 kennengelernt. Sie sei zu ihnen ins Haus gekommen, manchmal habe er auch sie besucht. Die Familien wären befreundet gewesen. Sie sei aus demselben Ort gewesen. Ihr Name sei XXXX gewesen. Er wisse nicht genau, wann sie geboren sei. Er sei nicht in die gleiche Schule wie sie gegangen. Sie müsse jetzt 19 oder 20 Jahre alt sein. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 51) im März 2016 gesagt habe, dass sie bereits 19 Jahre alt sei und sie nunmehr bereits fast 21 Jahre alt sein müsse, bestätigte er dies. Sie sei in die öffentliche Schule, die in Gambia auch "als englische Schule" bezeichnet werde, gegangen.Seine Freundin habe er schon im Jahre 2008 kennengelernt. Sie sei zu ihnen ins Haus gekommen, manchmal habe er auch sie besucht. Die Familien wären befreundet gewesen. Sie sei aus demselben Ort gewesen. Ihr Name sei römisch 40 gewesen. Er wisse nicht genau, wann sie geboren sei. Er sei nicht in die gleiche Schule wie sie gegangen. Sie müsse jetzt 19 oder 20 Jahre alt sein. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 51) im März 2016 gesagt habe, dass sie bereits 19 Jahre alt sei und sie nunmehr bereits fast 21 Jahre alt sein müsse, bestätigte er dies. Sie sei in die öffentliche Schule, die in Gambia auch "als englische Schule" bezeichnet werde, gegangen.

Sie habe der gleichen Volksgruppe angehört. Die Eltern der Freundin seien nicht wohlhabend gewesen. Die Beziehung hätte schon 2008 begonnen. Den Monat könne er nicht sagen. Die Beziehung sei nicht gut gewesen, weil sein Onkel diese nicht zugelassen habe. Die Eltern der Freundin seien jedoch mit ihm als Schwiegersohn einverstanden gewesen, zumal der Vater des Mädchens gemeint habe, dass er und sein Vater Freunde gewesen seien. Sie hätten noch keine sexuelle Beziehung geführt, aber hätten einander geliebt. Als er die Koranschule beendet gehabt habe, habe sein Onkel zu ihm gesagt, dass er jetzt heiratsfähig wäre. Er habe ihm daraufhin gesagt, dass das gut sei und dass er bereits ein Mädchen kennengelernt habe, das er heiraten möchte. Dann hätten aber die Probleme begonnen. Befragt, warum der Onkel gegen die Heirat mit seiner Freundin gewesen sei, gab er an, dass dieser seit dem Tod seines Vaters das Familienoberhaupt sei und sein Wort gelte. Nochmals nachgefragt warum er gegen die Heirat mit seiner Freundin XXXX gewesen sei, gab er an, dass er nicht wisse, warum er gegen die Heirat gewesen sei. Er habe nur gesagt, dass diese Frau nichts für ihn sei. Er habe daraufhin auch einige Dorfleute zu seinem Onkel geschickt, um ihn umzustimmen, aber er habe immer wieder gesagt, dass XXXX keine Frau für ihn sei. Die Probleme hätten dann im Jahre 2011 begonnen. 2012 seien sie dann eskaliert. Er habe für ihn ein Mädchen ausgesucht, das er heiraten habe sollen, aber er habe dieses Mädchen nicht heiraten können. Über Vorhalt, dass zu diesem Zeitpunkt sein Vater noch am Leben gewesen sei und dieser nicht gegen die Heirat mit seiner Freundin gewesen sei, gab er an, dass sein Vater damals schon sehr krank gewesen sei und kaum sprechen habe können. Er habe auch nicht einmal aufstehen können und habe ihm dabei immer helfen müssen. Es habe nicht nur Drohungen gegen ihn seitens seines Onkels gegeben, er habe ihn auch geschlagen und habe ihm drei Finger an der linken Hand kaputtgemacht. Gefragt, wann diese Vorfälle gewesen seien und ob er dies näher schildern könne, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass das Schlagen 2013 begonnen habe. Er habe ihn öfters geschlagen. Wenn er ihn in der Nacht geschlagen, habe er ihm in der Früh einen Kübel Wasser über den Kopf geleert und dann gleich mit der Faust geschlagen. Er sei dann zu Bekannten oder Freunden gelaufen. Eines Tages sei er auch bei den Freunden erschienen und habe ihn aufgefordert, nach Hause zurückzukehren. Viele im Dorf hätten Angst vor ihm und seinen magischen Fähigkeiten gehabt. Er sei dann wieder zurückgekehrt. Er habe dann einen Bekannten seines Vaters zu ihm geschickt, dass er ihn in Ruhe lassen solle, denn das Haus gehöre seinem Vater. Sein Onkel habe ihm in der Folge nichts zu essen gegeben. Als er nach Hause zurückgekehrt sei, sei die Lage noch schlimmer geworden. Er habe sogar Leute bezahlt, um ihn zu schlagen und habe auch seine Söhne geschickt, um ihn zu schlagen. Sein Onkel habe ihn aufgefordert, das Haus zu verlassen, sonst werde er seinen Eltern im Jenseits Gesellschaft leisten. Gefragt, warum er nicht allenfalls gemeinsam mit seiner Freundin in weiter entfernte Städte wie Banjul oder Brikama gegangen sei, gab er an, dass er nach Banjul nicht habe gehen können, weil dort der Sohn seines Onkels eine Mechanikerwerkstatt habe und dieser auch öfters in Brikama sei. Einer der bezahlten Schläger sei mit seinem älteren Sohn befreundet. Er habe sich das nicht getraut. Sein Onkel habe ihn mit einem Jagdgewehr bedroht, aber er habe nicht auf ihn geschossen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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