TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/23 L525 2012528-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2018
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Entscheidungsdatum

23.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L525 2012528-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Pakistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.6.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Pakistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.6.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 27.8.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen befragt. Der Beschwerdeführer gab an, er sei Augenzeuge eines Mordes an einem jungen Mann gewesen. Der Mörder sei ein Mitglied einer Dorf-Gang gewesen. Bei diesem Vorfall habe der Mörder versucht auch den Beschwerdeführer zu töten, damit es keine Zeugen gäbe. Der Beschwerdeführer habe flüchten können und sei nach Hause gegangen. Leute dieser Gang seien zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten den Beschwerdeführer und seine Familie mit dem Tod bedroht, wenn er etwas von dem Mord erzählen sollte. Einige Tage später sei die Familie des Beschwerdeführers aufgefordert worden, dass sie alle das Dorf verlassen sollten. Daraufhin habe der Vater den Beschwerdeführer weggeschickt. Die Familie des Beschwerdeführers sei dann gezwungen worden, das Dorf zu verlassen. Diese Gang werde von einem Politiker und von der Polizei unterstützt. Dadurch sei gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige (Mord, Körperverletzung) erstattet worden. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer von Leuten dieser Gruppe verfolgt worden und man habe ihn mit dem Tod bedroht, sollte er das Land nicht verlassen. Der Beschwerdeführer habe bei der Polizei keine Anzeige erstatten können, da diesen ihm nicht geglaubt hätte. Die Polizei würde die Leute der Gang schützen.

Der Beschwerdeführer wurde am 8.9.2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe einen Freund gehabt, der eine Feindschaft mit einer Bande hatte. Diese Leute hätten den Freund des BF umgebracht. Der Beschwerdeführer sei Augenzeuge dieser Tat gewesen. Der Beschwerdeführer sei sofort weggelaufen und habe gedacht, dass die Leute ihn nicht gesehen hätten. In der Nacht sei einer der Bande zur Familie des Beschwerdeführers gekommen und habe gesagt, dass der Beschwerdeführer den Mund halten solle. Nach drei oder vier Tagen habe sich das Gerücht verbreitet, dass die Leute den Freund des Beschwerdeführers umgebracht hätten. Diese hätten gedacht, dass der Beschwerdeführer das erzählt habe. Die Bande habe verlangt, dass sie wegziehen. Der Vater des Beschwerdeführers habe ausverhandeln können, dass nur der Beschwerdeführer weggeschickt werde. Der Beschwerdeführer sei bei Freunden geblieben. Die Familie des Umgebrachten habe Anzeige gegen die Bande erstattet. Die Bande sei wieder zum Vater des Beschwerdeführers gekommen und habe den Beschwerdeführer beschuldigt, dass er Informationen weitergebe. Die Bande habe der Familie des Beschwerdeführers eine Woche Zeit gegeben, um das Dorf zu verlassen. Der Vater des Beschwerdeführers sei daraufhin verzogen. Nach 3 Monaten wären Mitglieder der Bande im Studentenheim aufgetaucht, in dem sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe. Sie hätten den Beschwerdeführer angesprochen und hätten behauptet, dass er als Augenzeuge aussagen werde. Sie hätten dem Beschwerdeführer gedroht und hätten verlangt, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle. Diese Leute hätten auch gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet.

Mit Bescheid des BFA vom 13.9.2014 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 13.9.2014 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Das BFA gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch den Beschwerdeführer eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei, insbesondere, weil wesentliche Teile des als ausreisekausal dargestellten Vorbringens betreffend dargelegter Erlebnisse vage, widersprüchlich bzw. nicht plausibel wären. Gründe, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, seien nicht hervorgekommen. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 10.2.2016, Zl. L512 2012528-1 die Beschwerde als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte zunächst fest, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsbürger sei, er spreche die Sprachen Punjabi, Urdu und etwas Englisch. Er bekenne sich zum muslimischen Glauben. Die Eltern, die Schwester und der Bruder würden in Pakistan leben. Der Beschwerdeführer sei gesund. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich. Der Beschwerdeführer gehe offenbar einer illegalen Beschäftigung nach. Er lebe mit vier Personen zusammen und habe keine Freunde in Österreich. Er habe einen Deutschkurs besucht und spreche Deutsch auf einfachem Niveau. Er sei kein Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten. Beweiswürdigend kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte teilweise widersprüchlich, unschlüssig und in sich nicht nachvollziehbar dargestellt hat. Zu den vorgelegten Anzeigebestätigungen seien durch den Vertrauensanwalt der ÖB Islamabad Recherchen vor Ort durchgeführt worden, die ergeben hätten, dass die Dorfbewohner nichts über die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle wissen würden und den Beschwerdeführer ebenso nicht gekannt hätten. Darüber hinaus habe sich ergeben, dass nach Einholung von Informationen bei den zuständigen Behörden erhoben werden habe können, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente gefälscht und erfunden seien, da die Inhalte der Originalgerichtsakten andere seien. Das Bundesverwaltungsgericht folgerte, dass der Beschwerdeführer keiner individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung in Pakistan ausgesetzt sei. Darüber hinaus stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Gründe, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, hätte das Verfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer sei ein junger, anpassungsfähiger Mann, der aus einem Staat stamme, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer sei gesund, könne arbeiten und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan. Ein Familienleben habe nicht festgestellt werden können. Zum Privatleben stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer sei rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist, er sei erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich und lebe mit vier Personen zusammen. Er habe keine Freunde in Österreich, er habe einen Deutschkurs besucht und spreche Deutsch auf einfachem Niveau. Er sei kein Mitglied in einem Verein. Er sei strafrechtlich unbescholten. Eine maßgebliche Integration habe nicht festgestellt werden können.

Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte daraufhin am 18.8.2016 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tage einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, vor ca. 2 Monaten seien er und seine Familie (Eltern und Geschwister) in Pakistan vom sunnitischen Glauben zum schiitischen Glauben konvertiert. Die Registrierung sei am 15.7.2016 erfolgt. Seine Verwandten (die Cousins des Vaters) und die Sunniten, die in seinem Heimatdorf leben würden, seien gegen die Konversion. Er habe nach dem Erhalt des negativen Asylbescheides seinen Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass er nach Pakistan zurückkehren würde. Der Vater habe ihm davon abgeraten, weil sein Leben aufgrund der Konversion in Gefahr sei. Die Eltern und Geschwister hätten nun den Heimatort verlassen und hätten sich versteckt. Sie würden ständig den Wohnort wechseln. Er habe Österreich nach Erhalt des negativen Asylbescheides nicht verlassen. Er habe Angst, dass er von den Sunniten umgebracht werde im Falle seiner Rückkehr. Die neuen Fluchtgründe seien ihm seit dem 22. oder 23.7.2016 bekannt. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Bestätigungen vor, die seine Konversion bestätigen sollen.

Der Beschwerdeführer wurde abermals 13.3.2018 neuerlich durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er keine Ausweise hätte, er hätte keine mitgenommen, als er Pakistan verlassen habe. Er habe danach keinen Kontakt mit seiner Familie gehabt. Er habe in Österreich keine Verwandte und sei gesund. Er sei Schiit und gehöre der Volksgruppe der Jat an. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern würden in Lahore wohnen, seine übrigen Verwandten in Sialkot. Die wirtschaftliche Situation sei normal gewesen. Er spreche ein wenig Deutsch, er könne sich verständigen. Er besuche derzeit den A2 Kurs und habe halb die Prüfung. Er habe Pakistan vor vier Jahren verlassen und sei danach immer in Österreich gewesen. Befragt, warum er nun einen Folgeantrag stelle, führte der Beschwerdeführer aus, seine Eltern und seine Geschwister hätten die Religion gewechselt und seien jetzt alle Schiiten geworden. Die alten Asylgründe seien noch aufrecht. Er sei Zeuge eines Mordes gewesen und sei deswegen gegangen. Befragt, warum er damals nicht als Zeuge bei der Polizei ausgesagt habe, führte er aus, die Verwandten des Mordopfers seien arm gewesen, die Täter seien reich und deshalb habe er nicht aussagen wollen. Befragt, wodurch er seine Liebe zum schiitischen Islam entdeckt hätte führte der Beschwerdeführer aus, der Prophet Mohammed liebe die Schiiten und deshalb seien sie konvertiert. Er habe Freunde gehabt, die ihm davon erzählt hätten und dann hätten das auch die Eltern eingesehen. Er habe dies mit den Eltern über das Telefon besprochen, die Eltern hätten ihm gesagt, dass sie jetzt auch Schiiten seien möchten. Ihm habe diese Glaubensrichtung eh auch von Anfang an gefallen und deshalb sei er Schiit geworden. Er habe mit einem Gelehrten namens Shah übers Telefon gesprochen, dann habe er zehn bestimmte Worte sagen müssen, das habe er am Telefon gemacht und seither sei er Schiit. Er habe keinen Kontakt zur schiitischen Gemeinschaft in Wien, er kenne dort niemanden. Er kenne auch keine bedeutenden schiitischen Imame in Wien. Befragt, worin der Unterschied zwischen Sunniten und Schiiten bestehe führte der Beschwerdeführer aus, alle würden in die Moschee gehen. Manche Sachen würden die anderen nicht akzeptieren. Befragt, wie das Shahada laute, führte der Beschwerdeführer an, er glaube mehr an Ali. Die belangte Behörde hielt zudem fest, dass der Beschwerdeführer zwar ähnliche aber deutlich abweichende Worte zum Shahada angegeben habe. Befragt, wer die vier rechtgeleiteten Kalifen seien, führte der Beschwerdeführer an, diese seien Hassan, Hussein, Dschafar und Ali. Befragt, welches das Schwert Alis gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, dies falle ihm nicht ein, aber dieser Ali sei jedenfalls sehr tapfer gewesen. Den zwölften Imam könne er nicht benennen, er sei neu konvertiert. In der Nachbarschaft seiner Eltern gäbe es eine große Moschee, sie würden dort hingehen. Dort gäbe es auch viele gläubige Schiiten, mit welchen seine Eltern jetzt gut befreundet seien und integriert seien. Er wolle noch hinzufügen, dass er hier nicht so viel über die Shia lernen könne, da er mit anderen Gläubigen wenig Kontakt habe. Er telefoniere nur manchmal mit Chandi Shah, der der oben erwähnte Gelehrte in Pakistan sei und er lerne nur langsam. Seine Verwandtschaft seien alles Sunniten, diese würden das sehr schlecht finden. Aus diesem Grund würden die Eltern in Lahore leben, dort würde es ihnen gut gehen. Auch seine alten Probleme seien noch aufrecht. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Kenntnisnahme der Feststellungen zu Pakistan. Er habe den Dolmetscher immer gut verstanden.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 8.6.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.8.2018 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 8.6.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.8.2018 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das BFA nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges an, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei gesund und in einem arbeitsfähigen Alter. Er sei alleine ins österreichische Bundesgebiet eingereist und sei für niemanden sorgepflichtig. Er sei in Österreich kein Mitglied in Organisationen und Vereinen. Er habe Kontakt zu seinen Angehörigen in Pakistan. Es könne nicht festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich stattgefunden hätte. Er verfüge keine nicht auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsberechtigung. Er sei nicht integriert und spreche auch nach vierjährigem Aufenthalt äußerst mangelhaft Deutsch. Er sein in keiner Hilfsorganisation oder Vereinen tätig. Er gehe keiner Arbeit nach und sei hauptsächlich auf die Unterstützung des Staates angewiesen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Auch das nunmehrige Vorbringen entspreche offensichtlich nicht der Wahrheit. Der Beschwerdeführer habe sich erneut auf das Fluchtvorbringen des ersten Verfahrens. Das nunmehr neu vorgebrachte Fluchtvorbringen sei nicht glaubwürdig. Die maßgebliche allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss nicht wesentlich relevant geändert. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung eine besondere Integrationsverfestigung stattgefunden hätte.

Mit Schriftsatz vom 5.7.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte aus, hätte eine tatsächliche Prüfung der vorgebrachten Sachverhaltsänderung stattgefunden, so hätte das Bundesamt angesichts der eigenen Länderberichte und der Situation in Pakistan, sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers feststellen müssen, dass jedenfalls ein maßgeblich veränderter Sachverhalt vorliege und dass eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages nicht unterlassen werden könne. Das Bundesamt irre, wenn es meine, es liege kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor. Vom Bundesamt seien keinerlei Recherchen getätigt worden und sei dem Bescheid kaum zu entnehmen, warum kein glaubhafter Kern enthalten sei. Insbesondere habe der Beschwerdeführer auch vorgebracht, er sei aus Pakistan entwurzelt und wäre im Falle der Rückkehr in Gefahr in eine existenzbedrohende Situation zugeraten. Die Beweiswürdigung sei widersprüchlich, wenn dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, die von ihm vorgebrachten Ereignisse seien nicht glaubwürdig, und eine Beurteilung der neuen Fluchtgründe würden sich erübrigen, da kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorgebracht worden sei. Zwar seien die inhaltlich beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesamtes auch unrichtig, aber offensichtlich habe das Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus einen glaubhaften Kern, andernfalls sei nicht erkennbar, was das Bundesamt mit seinen Ausführungen bezwecken wolle. Auch sei die Sicherheitslage in Pakistan deutlich schlechter und sei die Situation des Beschwerdeführers eine völlig andere, da er keine relevanten Anknüpfungspunkte in Pakistan mehr habe. Aus den Länderberichten gehe im Übrigen hervor, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig sei. Dort werde ausgeführt, dass Polizeibeamte Menschenrechtsverletzungen begehen würden. Weiters würden die Berichte sagen, dass die Behörden dabei versagen würden Minderheiten zu schützen. Zur Asylrelevanz sei festzuhalten, dass auch von einer Privatperson bzw. privaten Gruppierung ausgehende Verfolgung Asylrelevanz ausgehen könne. Der pakistanische Staat sei nicht fähig den Beschwerdeführer zu schützen. Der Beschwerdeführer sei selbsterhaltungsfähig, spreche ausreichend Deutsch um sich im Alltag zu verständigen und habe sich in Österreich gut eingelebt. Er habe umfangreiche soziale und familiäre Kontakte in Österreich.

Die Beschwerdevorlage langte am 19.7.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde die belangte Behörde davon am 20.7.2018 in Kenntnis gesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr August 2014 illegal in das Bundesgebiet ein und verlies dieses auch nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und gesund. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf geringem Niveau. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs A2 besucht. Der Beschwerdeführer lebt in Wien mit vier anderen zusammen. Der Beschwerdeführer hat in Pakistan die Schule besucht und hat studiert. Er hat Kontakt zu seiner Familie.

Dem Beschwerdeführer droht in Pakistan keine aktuelle, konkrete und individuelle Verfolgung seiner Person. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert behauptet, dass sich die allgemeine Lage in Pakistan entscheidungswesentlich geändert habe und er deshalb eine unmittelbare persönliche Gefährdung zu befürchten habe. Eine solche entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan ist auch nicht eingetreten.

Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers. Angemerkt wird seitens des erkennenden Gerichtes, dass die Beschwerde zwar eine soziale Integration behauptet, dies jedoch völlig unsubstantiiert und ohne jegliche näheren Ausführungen dazu, wie denn diese Integration des Beschwerdeführers überhaupt aussehen sollte. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich bereits aus seinen eigenen Angaben (AS 71) und wird diese Feststellung nicht bestritten. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen ergeben sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 73).

Zu den vorgebrachten - neuen - Fluchtgründen wird seitens des erkennenden Gerichtes der Ansicht der belangten Behörde beigetreten, dass der Beschwerdeführer keine neuen Gründe vorgebracht hat. Zum einen erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, dass seine alten Fluchtgründe ohnehin noch aufrecht wären, da er Zeuge eines Mordes geworden sei (vgl. AS 73: "LA: Sind Ihre alten Fluchtgründe weggefallen?" - "VP: Nein, die alten Gründe sind noch aufrecht. Ich war Zeuge eines Mordes und bin deshalb gegangen."). Hierbei genügt es den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seiner angeblichen Verfolgung aufgrund eines Mordes bereits rechtskräftig mit dem hg Erkenntnis vom 10.2.2016, GZ L512 2012528-1 die Glaubhaftigkeit versagt wurde.Zu den vorgebrachten - neuen - Fluchtgründen wird seitens des erkennenden Gerichtes der Ansicht der belangten Behörde beigetreten, dass der Beschwerdeführer keine neuen Gründe vorgebracht hat. Zum einen erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, dass seine alten Fluchtgründe ohnehin noch aufrecht wären, da er Zeuge eines Mordes geworden sei vergleiche AS 73: "LA: Sind Ihre alten Fluchtgründe weggefallen?" - "VP: Nein, die alten Gründe sind noch aufrecht. Ich war Zeuge eines Mordes und bin deshalb gegangen."). Hierbei genügt es den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seiner angeblichen Verfolgung aufgrund eines Mordes bereits rechtskräftig mit dem hg Erkenntnis vom 10.2.2016, GZ L512 2012528-1 die Glaubhaftigkeit versagt wurde.

Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, er und seine Familie sei vom sunnitischen Glauben zum schiitischen Glauben gewechselt und seien seine Verwandten gegen den Religionswechsel so ist dem Beschwerdeführer zunächst entgegenzuhalten, dass er während des gesamten Verfahrens kein einziges Mal eine konkrete Verfolgung gegen ihn oder seine Familie behauptete. So brachte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung vor, die Verwandten des Vaters seien gegen die Konversion und habe der Vater vor der Rückkehr abgeraten, weil sein Leben in Gefahr sei (AS 11) bzw. schwächte der Beschwerdeführer dies in der niederschriftlichen Einvernahme auch noch ab, als er ausführte, die gesamte Verwandtschaft seien Sunniten und würden das sehr schlecht finden, dass sie (gemeint: der Beschwerdeführer und die Familie) nunmehr Schiiten seien (AS 77). Eine konkrete Bedrohung bzw. Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer wird damit nicht behauptet. Ebenso wenig behauptet die - hauptsächlich aus Textbausteinen bestehende - Beschwerde eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers. Dem gegenüber ist der belangten Behörde aber in keiner Weise entgegenzutreten, wenn sie dem nunmehrigen Vorbringen den sog. "glaubhaften Kern" abspricht. So wurde der Beschwerdeführer ausführlich zur schiitischen Glaubensrichtung befragt (AS 75f). Der belangten Behörde ist nun nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer keine einzige dieser Fragen richtig beantworten konnte (AS 136f) und das Argument des Beschwerdeführers, er hätte wenig Kontakt zu Schiiten, als unglaubwürdig erachtet und folgert, dass der Beschwerdeführer - nach eigenen Angaben - nunmehr fast 2 Jahre dem schiitischen Glauben anhängt und somit genug Zeit gehabt hätte, sich näher mit dem Glauben zu befassen und Kontakt mit Schiiten zu knüpfen. Für das erkennende Gericht stellt sich darüber hinaus auch die Motivation des Beschwerdeführers, wodurch er seine Liebe zum schiitischen Islam entdeckt hätte, mehr als unglaubwürdig dar, führte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde doch nur lapidar aus: "Unser Prophet Mohammed liebt die Schiiten und deshalb sind wir konvertiert. Ich hatte Freunde, die mir davon erzählt haben, dann haben das meine Eltern auch eingesehen." Das erkennende Gericht geht davon aus, dass ein Religionswechsel regelmäßig einen gewissen Nachdenk- und Reifeprozess voraussetzt, der beim Beschwerdeführer offenbar in keiner Weise stattgefunden hatte. Für diese Annahme spricht im Übrigen auch die folgende Aussage des Beschwerdeführers: "LA: Wie haben Sie mit Ihren Eltern das kommuniziert, übers Telephon?" - "VP: Ja, wir haben das übers Telephon besprochen. Meine Eltern haben mir gesagt, dass sie jetzt Schiiten sein möchten. Mir hat diese Glaubensrichtung eh auch von Anfang an gefallen und deshalb bin ich Schiite geworden." Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten "Bestätigungen" aus Pakistan, die seinen Glaubenswechsel bezeugen sollen, nichts ändern. Der belangten Behörde ist aber auch nicht entgegenzutreten, wenn sie folgert, dass die vorgelegte Anzeige wegen der Konversion erneut die Adresse des Vaters aus dem Erstverfahren trägt und bereits im Erstverfahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Eltern an dieser Adresse bekannt sind (AS 136). Das erkennende Gericht schließt sich somit dem beweiswürdigenden Ergebnis der belangten Behörde an, dass der Beschwerdeführer die angebliche Konversion ausschließlich zum Zwecke der unbegründeten Antragstellung vorbrachte um seinem Aufenthalt in Österreich Legitimation zu verschaffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

ZU A)

Zurückweisung wegen entschiedener Sache:

§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lautet:

"2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden

Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68, (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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