Entscheidungsdatum
23.07.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
L521 1432443-2/9E
L521 1432444-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017, Zl. 570259601-161699371, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.05.2018 zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017, Zl. 570259601-161699371, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.05.2018 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruchpunkt III. zu lauten hat:römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat:
"Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX, geb. XXXX, ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.""Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 , geb. römisch 40 , ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt."
III. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017, Zl. 570259710-161699380, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.05.2018 zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017, Zl. 570259710-161699380, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.05.2018 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruchpunkt III. zu lauten hat:römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat:
"Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX, geb. XXXX, ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.""Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 , geb. römisch 40 , ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt."
III. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, Staatsangehörige der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und alevitischen Glaubens.
2.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten im Gefolge ihrer gemeinsamen unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 10.11.2011 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Erstverfahren einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Erstbeschwerdeführer bezüglich seiner Ausreisegründe an, dass er als Kurde immer im Nachteil gewesen sei. Er habe immer Schläge erhalten. Sogar die Polizei habe ihn geschlagen und bedroht und habe er auch Grundstücke hergeben müssen. Ein Onkel von ihm sei von der Polizei getötet worden.
Er sei immer bei der demokratischen Partei gewesen und habe ihn das Militär festgenommen und zusammengeschlagen. 1993 sei er vom Militär oft eingesperrt und gefoltert worden. Des Weiteren habe man auch versucht, ihn zur Spionage zu verpflichten und habe man ihn mit dem Umbringen bedroht, wenn er dies nicht mache.
Bei einer Rückkehr in die Türkei werde ihn die Polizei umbringen. Diese hätte ihn schon oft in der Nacht mitgenommen. Er werde zusammengeschlagen und irgendwo liegen gelassen, dies sei schon einmal so gewesen.
2.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab die Zweitbeschwerdeführerin bezüglich ihrer Ausreisegründe an, dass sie die Türkei wegen ihres Ehegatten verlassen habe, da dieser von der Polizei nie in Ruhe gelassen worden sei. Dieser sei am Abend oft abgeholt worden und erst am nächsten Tag wieder nach Hause gekommen. Bei diesen Mitnahmen sei er von der Polizei gefragt worden, ob er spioniere und habe man ihn auch geschlagen und bedroht.
Es sei ihr und ihrem Ehegatten in der Türkei gut gegangen. Dies habe der Polizei nicht gepasst. Sie seien immer gekommen, weil sie Kurden seien. Ihr Ehegatte habe dies nicht mehr ausgehalten, weshalb sie geflohen seien.
3.1. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 15.11.2011 und am 03.08.2012 im Beisein eines Dolmetschers in türkischer Sprache im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, dass er jeden zweiten Tag in Gewahrsam genommen und geschlagen bzw. gefoltert worden sei.
Ein Bruder namens XXXX, lebe in Österreich und habe die österreichische Staatsbürgerschaft. Auch ein Onkel und mehrere Cousins würden sich in Vorarlberg befinden.Ein Bruder namens römisch 40 , lebe in Österreich und habe die österreichische Staatsbürgerschaft. Auch ein Onkel und mehrere Cousins würden sich in Vorarlberg befinden.
Ein Onkel bzw. Cousin der Mutter namens XXXX sei bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (nachfolgend: PKK) und Guerilla gewesen. Dieser sei verhaftet und drei Monate danach sei er in Gewahrsam genommen worden. Sein Onkel verbüße eine lebenslängliche Freiheitsstrafe. Ein anderer Onkel, XXXX, sei vom Militär umgebracht worden. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde er verhaftet und getötet, weil er Kurde und Alevit sowie Mitglied der Baris ve Demokrasi Partisi (nachfolgend: BDP) sei. Am 01.05.1988 sei er in Istanbul nach einer Demonstration von der Polizei verhaftet und gefoltert worden. Er sei mehrmals von der Polizei in Zusammenhang mit Demonstrationen mitgenommen worden, dies sei bis zur Ausreise so gegangen. Die Polizei sei zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn mitgenommen. Im Jahr 1993 sei er wegen Unterstützung er PKK angeklagt, jedoch freigesprochen worden. Seit 1988 sei er unterschiedlich oft mitgenommen worden, es habe ein Jahr gegeben, wo es nur einmal gewesen sei, dann wiederum mehrmals im Monat. In seiner Familie habe es keine Verbindungen zur PKK gegeben.Ein Onkel bzw. Cousin der Mutter namens römisch 40 sei bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (nachfolgend: PKK) und Guerilla gewesen. Dieser sei verhaftet und drei Monate danach sei er in Gewahrsam genommen worden. Sein Onkel verbüße eine lebenslängliche Freiheitsstrafe. Ein anderer Onkel, römisch 40 , sei vom Militär umgebracht worden. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde er verhaftet und getötet, weil er Kurde und Alevit sowie Mitglied der Baris ve Demokrasi Partisi (nachfolgend: BDP) sei. Am 01.05.1988 sei er in Istanbul nach einer Demonstration von der Polizei verhaftet und gefoltert worden. Er sei mehrmals von der Polizei in Zusammenhang mit Demonstrationen mitgenommen worden, dies sei bis zur Ausreise so gegangen. Die Polizei sei zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn mitgenommen. Im Jahr 1993 sei er wegen Unterstützung er PKK angeklagt, jedoch freigesprochen worden. Seit 1988 sei er unterschiedlich oft mitgenommen worden, es habe ein Jahr gegeben, wo es nur einmal gewesen sei, dann wiederum mehrmals im Monat. In seiner Familie habe es keine Verbindungen zur PKK gegeben.
Er wisse nicht, ob er derzeit in seiner Heimat von der Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht oder sonstigen Behörden gesucht werde. Er sei ungefähr seit dem Jahr 2010 Mitglied der BDP und früher Sympathisant gewesen.
3.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 15.11.2011 und am 03.08.2012 im Beisein eines Dolmetschers in türkischer Sprache im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen, wobei sie angab, dass ihr Ehegatte gefoltert und ständig in Gewahrsam genommen worden sei, weshalb sie mit ihm geflohen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen Gründe. Wegen des Stresses habe sie während der Schwangerschaft ein Kind verloren. Was ihr Ehegatte erzählt habe, sei richtig. Er sei oft von der Polizei mitgenommen worden. Er habe ihr nie erzählt, was die Polizei von ihm gewollt habe. Als er nach Hause gekommen sei, habe er blaue Flecken, jedoch keine größeren Verletzungen gehabt. Im Jahr 1993 sei er einmal vor Gericht gestanden, jedoch freigesprochen worden. Sie wisse nicht, ob es später Anzeigen gegen ihren Ehegatten gegeben habe.
Bei einer Rückkehr in die Türkei habe sie Angst, dass ihrem Ehegatten etwas passieren könne. Ein Bruder namens XXXX lebe in XXXX und besitze einen fremdenrechtlichen Aufenthaltstitel für Österreich.Bei einer Rückkehr in die Türkei habe sie Angst, dass ihrem Ehegatten etwas passieren könne. Ein Bruder namens römisch 40 lebe in römisch 40 und besitze einen fremdenrechtlichen Aufenthaltstitel für Österreich.
4.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchteil I. unter Berufung auf4.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins. unter Berufung auf
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; inParagraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in
Spruchpunkt III. wurde der Erstbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Spruchpunkt römisch drei. wurde der Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers, wonach er im Jahr 1988 festgenommen und im Jahr 1993 wegen Unterstützung der PKK angeklagt, jedoch freigesprochen worden sei, ebenso glaubwürdig seien, wie das Vorbringen, dass er mehrmals von der Polizei mitgenommen worden sei, da Verwandte bei der PKK seien. Nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig sei hingegen, dass er dabei jedes Mal gefoltert worden sei. Der vom Erstbeschwerdeführer zur Begründung vorgebrachte Fluchtgrund habe daher in keinster Weise als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.
Zu Artikel 2 und 3 EMRK wurde ausgeführt, dass keine Umstände amtsbekannt seien, dass in der Türkei eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Erstbeschwerdeführer habe es auch nicht vermocht, glaubhaft darzulegen, dass er im Falle einer Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte, da ihm zugemutet werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne.
Hinsichtlich Artikel 8 EMRK wurde ausgeführt, dass die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers im selben Umfang wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben und sei dies vom Erstbeschwerdeführer auch nicht behauptet worden. Der Erstbeschwerdeführer sei auf die Unterstützung aus der Grundversorgung angewiesen und sei daher sein Unterhalt in Österreich keinesfalls auf Dauer gesichert. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sei daher davon auszugehen, dass in Österreich ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Daher ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei und seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu seinen Gunsten sprechen würden.Hinsichtlich Artikel 8 EMRK wurde ausgeführt, dass die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers im selben Umfang wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben und sei dies vom Erstbeschwerdeführer auch nicht behauptet worden. Der Erstbeschwerdeführer sei auf die Unterstützung aus der Grundversorgung angewiesen und sei daher sein Unterhalt in Österreich keinesfalls auf Dauer gesichert. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sei daher davon auszugehen, dass in Österreich ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Daher ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten sei und seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu seinen Gunsten sprechen würden.
4.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Spruchteil I. unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt III. wurde die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.4.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins. unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt römisch drei. wurde die Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihren Fluchtgrund auf die Probleme ihres Ehegatten gestützt und erklärt habe, nur wegen den Schwierigkeiten ihres Ehegatten die Türkei verlassen zu haben. Dieser habe jedoch keine konkrete Verfolgung glaubhaft darlegen können. Des Weiteren seien keine Umstände ersichtlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihren Fluchtgrund auf die Probleme ihres Ehegatten gestützt und erklärt habe, nur wegen den Schwierigkeiten ihres Ehegatten die Türkei verlassen zu haben. Dieser habe jedoch keine konkrete Verfolgung glaubhaft darlegen können. Des Weiteren seien keine Umstände ersichtlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Hinsichtlich Artikel 8 EMRK wurde ausgeführt, dass die Kernfamilie der Zweitbeschwerdeführerin, ihr Ehegatte, im selben Umfang wie sie selbst von aufenthaltsbeendigenden Maßnahmen betroffen sei, weswegen die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich sei davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Daher ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei.Hinsichtlich Artikel 8 EMRK wurde ausgeführt, dass die Kernfamilie der Zweitbeschwerdeführerin, ihr Ehegatte, im selben Umfang wie sie selbst von aufenthaltsbeendigenden Maßnahmen betroffen sei, weswegen die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich sei davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Daher ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten sei.
5. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesasylamtes vom 17.12.2012 wurde den Beschwerdeführern jeweils gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesasylamtes vom 17.12.2012 wurde den Beschwerdeführern jeweils gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Gegen diesen den beiden Beschwerdeführern jeweils am 22.01.2013 zugestellten Bescheid wurde am 31.01.2013 mit einem für die Beschwerdeführer identen Schreiben fristgerecht Beschwerde erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers immer gleichlautend, vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nachvollziehbar, plausibel und in sich schlüssig seien, weshalb eine Verfolgung aus politischen Gründen im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden vorliege.
7. Die gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.12.2012 erhobenen Beschwerden wurden jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Außenstelle Linz, vom 13. März 2013 als unbegründet abgewiesen.
Der gegenständlich relevante Teil der Beweiswürdigung in der Entscheidung des Erstbeschwerdeführers gestaltete sich wie folgt:
"[...] I.3.3. Die zentrale Begründung des Beschwerdeführers für seinen Antrag auf internationalen Schutz bestand darin, dass er ständig in Gewahrsam genommen und gefoltert worden sei. Zudem sei er im Jahr 1988 nach einer Demonstration festgenommen und gefoltert worden. Im Jahr 1993 sei er wegen Unterstützung der PKK angeklagt, jedoch freigesprochen worden. Der Cousin der Mutter des Beschwerdeführers sei Mitglied der PKK gewesen und verbüße eine lebenslängliche Haftstrafe."[...] römisch eins.3.3. Die zentrale Begründung des Beschwerdeführers für seinen Antrag auf internationalen Schutz bestand darin, dass er ständig in Gewahrsam genommen und gefoltert worden sei. Zudem sei er im Jahr 1988 nach einer Demonstration festgenommen und gefoltert worden. Im Jahr 1993 sei er wegen Unterstützung der PKK angeklagt, jedoch freigesprochen worden. Der Cousin der Mutter des Beschwerdeführers sei Mitglied der PKK gewesen und verbüße eine lebenslängliche Haftstrafe.
I.3.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er am 01.05.1988 nach einer Demonstration in Istanbul festgenommen und gefoltert worden sei, sowie bis zu seiner Ausreise Ende 2011 mehrmals von der Polizei mitgenommen und gefoltert worden sei, ist auszuführen, dass es der Asylgerichtshof zwar nicht für ausgeschlossen hält, dass diese Mitnahmen (zum Teil) tatsächlich erfolgt seien. Jedoch ist es dem Beschwerdeführer keinesfalls gelungen, damit in Zusammenhang stehende Folterhandlungen bzw. Schläge durch die Polizei glaubhaft und nachvollziehbar zu schildern.römisch eins.3.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er am 01.05.1988 nach einer Demonstration in Istanbul festgenommen und gefoltert worden sei, sowie bis zu seiner Ausreise Ende 2011 mehrmals von der Polizei mitgenommen und gefoltert worden sei, ist auszuführen, dass es der Asylgerichtshof zwar nicht für ausgeschlossen hält, dass diese Mitnahmen (zum Teil) tatsächlich erfolgt seien. Jedoch ist es dem Beschwerdeführer keinesfalls gelungen, damit in Zusammenhang stehende Folterhandlungen bzw. Schläge durch die Polizei glaubhaft und nachvollziehbar zu schildern.
Seine diesbezüglichen Ausführungen waren überaus allgemein gehalten und ließen jegliche Detailgenauigkeit vermissen, sodass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sich die Folterungen tatsächlich ereignet hätten. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkte sich darauf, dass er lediglich allgemein gehalten angab, oft mitgenommen und dabei gefoltert worden sei. Der Beschwerdeführer erwähnte auch mit keinem Wort, in welcher Art und Weise er gefoltert worden sei, und konnte aufgrund dieses überaus allgemein gehaltenen Vorbringens des Beschwerdeführers zu Folterungen und Schlägen kein Wahrheitsgehalt zugesprochen werden.
Ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit der geschilderten Misshandlungen durch die türkische Polizei spricht, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, er habe von diesen auch Narben davon getragen, während seine Ehegattin demgegenüber angibt, er habe blaue Flecken, jedoch keine größeren Verletzungen gehabt, wenn er von den Anhaltungen nachhause gekommen sei. Wenn die Narben des Beschwerdeführers nun tatsächlich von den Folterungen stammten würden, so ist davon auszugehen, dass diesen jedenfalls "gröbere" Verletzungen als blaue Flecken vorangegangen seien, was dann auch der Ehegattin auffallen hätte müssen. Doch selbst wenn man den Angaben der Ehegattin folgen würde, wonach der Beschwerdeführer von den Anhaltungen jedes Mal mit blauen Flecken nachhause gekommen sei und ihr der Beschwerdeführer nie erzählt habe, was die Polizei von ihm gewollt habe, ist es nicht nachvollziehbar, dass diese nicht nachgefragt habe, was hinter den Mitnahmen durch die Polizei steckt, zumal diese beinahe über einen Zeitraum von 20 Jahren hinweg immer wieder stattgefunden haben müssten.
Darüber hinaus können die Narben des Beschwerdeführers am Kopf, am rechten Ellbogen und am rechten Knie auf verschiedensten Wegen entstanden sein. Insbesondere können damit die vom Beschwerdeführer behaupteten Misshandlungen durch die Polizei nicht belegt werden.
Aus diesen Gründen geht der Asylgerichtshof wie auch schon das Bundesasylamt davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den behaupteten Folterungen und Misshandlungen nicht den Tatsachen entsprechen und war daher diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch, dass es trotz der behaupteten zahlreichen Mitnahmen und Anhaltungen des Beschwerdeführers, welche von 1988 bzw. 1993 bis zur Ausreise Ende 2011 immer wieder stattgefunden hätten, niemals zu weitergehenden behördlichen oder gerichtlichen Konsequenzen für die Person des Beschwerdeführers gekommen und es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen und ein ungestörtes sowie geordnetes Leben in seiner gewohnten Umgebung zu führen, was wiederum ein gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit dieser Angaben des Beschwerdeführers darstellt.
Unabhängig davon ist zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Anhaltungen und Befragungen - abgesehen von der Glaubwürdigkeit - generell auszuführen, dass Befragungen durch die Polizei von ihrer Intensität her nicht als asylrelevant anzusehen sind, da schon allgemein kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen - nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH vom 05.06.1996, 96/20/0323, VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0651, VwGH vom 11.12.1997, 95/20/0610).
Die behaupteten körperlichen Übergriffe waren in Anbetracht der oben aufgezeigten Unglaubwürdigkeit im Zusammenhang mit der Allgemeinheit des diesbezüglichen Vorbringens ebenso als nicht glaubhaft zu beurteilen.
Das einzige Mal, dass es gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige bzw. Gerichtsverhandlung gegeben hat, war im Jahr 1993, als der Beschwerdeführer wegen Unterstützung der PKK angeklagt, jedoch im Jahr 1994 von diesem Vorwurf freigesprochen wurde, sodass nicht ersichtlich ist, woraus der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine asylrelevante Verfolgungsgefahr seiner Person ableiten will, da der Freispruch gerade gegen ein nachhaltiges Interesse der türkischen Behörden an seiner Person spricht.
In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer auch vor, dass zuvor der Cousin seiner Mutter, der Mitglied der PKK gewesen sei, festgenommen worden sei und nunmehr eine lebenslange Haftstrafe verbüßen würde. Gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen dieser Aktivitäten des Cousins seiner Mutter spricht jedoch gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge vom Vorwurf der Unterstützung der PKK freigesprochen wurde.
Überdies ist allein aus dem Umstand, dass der Cousin der Mutter wegen der PKK-Mitgliedschaft eine lebenslange Haftstrafe verbüßen würde, kein asylrelevantes Vorbringen zu entnehmen. Zudem stellte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen lediglich in den Raum, ohne einen Bezug zu seiner Person oder zu den Gründen, die zu seiner Ausreise geführt hätten, herzustellen.
Dazu ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch festzuhalten, dass es in der Türkei keine "Sippenhaft" in dem Sinne gibt, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.
Sofern der Beschwerdeführer vermeint, die Mitnahmen und Anhaltungen seien wegen (angeblicher) Unterstützung der PKK erfolgt, ist dem zu entgegnen, dass Befragungen (die der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet hat, sondern immer nur davon gesprochen hat, mitgenommen worden zu sein) durch Sicherheitsbehörden wegen des Verdachtes der Unterstützung der PKK nicht als Verfolgung im Sinne der GFK anzusehen sind, sondern die vom Beschwerdeführer als Verfolgungsmaßnahmen definierten Behauptungen - selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben - lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung (Unterstützung einer terroristischen Organisation oder von Terroristen) stehen und somit im Rahmen der zulässigen Strafrechtspflege erfolgt seien, weshalb der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt schon für sich genommen keine Asylrelevanz entfaltet.
Zur Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der BDP ist auszuführen, dass laut den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten politische Oppositionelle nicht systematisch verfolgt werden und aus diesen Berichten überdies nicht hervorgeht, dass die einfache Mitgliedschaft - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte, weshalb der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Mitgliedschaft bei der BDP keine Verfolgung droht. Dass der Beschwerdeführer innerhalb der Partei eine exponierte oder führende Stellung innegehabt hätte, wurde von diesem nicht behauptet.
Vor diesem Hintergrund konnte somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der BDP irgendwelche Schwierigkeiten seitens des türkischen Staates drohen würden oder er deshalb asylrelevante Probleme gehabt hätte. [...]"
Diese Erkenntnisse wurden den Beschwerdeführern am 18.03.2013 zugestellt und erwuchsen am 18.03.2013 in Rechtskraft. Die Beschwerdeführer kamen der Ausweisung nicht nach.
8. Auch die gegen die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, Außenstelle Linz, vom 13. März 2013 eingebrachten Verfassungsgerichtshofbeschwerden vom 18.04.2013 waren nicht erfolgreich; die Behandlung der Beschwerden wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichthofes vom 02.10.2010, Zahl: U1815/2013 ua, abgelehnt.
9. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 04.11.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Absatz 1 AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus) aus Gründen des Artikels 8 EMRK.9. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 04.11.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 1 AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus) aus Gründen des Artikels 8 EMRK.
10. Am 19.12.2016 stellten die Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes jeweils den - verfahrensgegenständlichen - zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde die Beschwerdeführer am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Vorarlberg erstbefragt.
Seitens des Erstbeschwerdeführers wurde im Wesentlichen vorgebracht, den Namen XXXX XXXXzu führen und Staatsangehöriger der Türkei zu sein. Er sei XXXX in XXXX geboren, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und der alevitischen Religionsgemeinschaft sowie verheiratet.Seitens des Erstbeschwerdeführers wurde im Wesentlichen vorgebracht, den Namen römisch 40 XXXXzu führen und Staatsangehöriger der Türkei zu sein. Er sei römisch 40 in römisch 40 geboren, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und der alevitischen Religionsgemeinschaft sowie verheiratet.
Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt führte der Erstbeschwerdeführer aus, in der Türkei herrsche seit etwa einem Jahr ein außerordentlicher Zustand. Es bestünde keine Gewähr auf Recht. In der Türkei seien sechs Städte durch Bombenattentate zerstört worden. Hiebei seien ungefähr 700 Menschen - davon 150 Kinder - umgekommen. Dies hätte er aus den Fernsehnachrichten erfahren. Seit zehn Tagen würden Gebäude von kurdischen Organisationen zerstört oder verbrannt werden. Die kurdischen Abgeordneten und Parlamentarier seien in Haft. In der Türkei herrsche keine Demokratie und Freiheit. Tausende Akademiker und auch 200 Reporter seien inhaftiert worden. Er wolle keinesfalls in die Türkei zurückkehren, da er sich selbst um sein Leben fürchten würde. Staatspräsident Erdogan habe verlautbart, dass alle verdächtigen Person angezeigt und verurteilt werden würden. Dies betreffe etwa 25.000 Personen. Er hätte seit etwa zwei bis drei Jahren in den sozialen Medien, nämlich auf Facebook, seine Meinung geäußert. Daraufhin habe man seine in der Türkei lebende Mutter auf ihn angesprochen und befragt. Seine Mutter sei krank und müsse etwa zehn Tabletten am Tag nehmen. Die Gendarmerie habe ihr dies aber nicht erlaubt. Es zeige sich, dass sich die Türkei zu einer Diktatur wandle. In der Türkei würden die Menschenrechte nicht anerkannt werden. Im Südosten der Türkei herrsche in 30 Dörfern eine Ausgangssperre.
Er sei in der Türkei verurteilt worden und im Gefängnis gewesen. Er hätte den Beschluss hier. Wenn er in die Türkei zurückkehren müsse, würde er aus diesem Grund nochmals in das Gefängn