Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2201552-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 ,
StA: Bangladesch, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.6.2018, Zl.XXXX, zu
Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer - ein bengalischer Staatsbürger - stellte am 9.10.2015 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 1.11.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe aus wirtschaftlicher Notlage das Land verlassen. Er sei nach Europa gekommen, um zu arbeiten. Er wolle hier die Schule besuchen. Im Falle seiner Rückkehr in die Heimat befürchte er, dass er dort keine Existenzgrundlage habe.
Der Beschwerdeführer wurde am 26.6.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Befragt, ob seine Angaben aus der Erstbefragung stimmen würden, führte der Beschwerdeführer an, diese sei ihm nicht übersetzt worden. Der Beschwerdeführer legte eine Mitgliedsbestätigung der Bangladesch Österreichischen Gesellschaft, eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs und eine Bestätigung über die Unterstützung der BNP und der Jubo Dal vor. Befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe in Bangladesch noch seine Eltern und Schwestern und würden diese von der Landwirtschaft leben. Er habe wenig Kontakt mit ihnen. Er sei ledig. Er spreche Bengali, er habe noch keinen Deutschkurs besucht. Er habe acht Jahre die Schule besucht aber nicht abgeschlossen. Er sei Schüler gewesen. Befragt, warum er nicht in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe, zumal er dort registriert worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dort habe es ihm nicht gefallen. Er habe das Ziel gehabt nach Österreich zu kommen. Er habe keine Verwandten bzw. Familienangehörigen in Österreich oder der EU. Er habe bengalische Freunde in Österreich. Er bewohne eine zwei Zimmerwohnung in Wien mit fünf anderen Bengalen. Er erhalte Grundversorgung. In seiner Freizeit gehe er spazieren und schaue sich Österreich an. Er sei bei der Bangladesch Österreichischen Gesellschaft. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei bei der BNP gewesen. Er habe Angst vor der Awami League (AL) und habe das Land verlassen müssen. Wäre er dortgeblieben, hätte man ihn getötet. Befragt, ob dies alle Gründe seien, führte der Beschwerdeführer aus, er habe auch wirtschaftliche Schwierigkeiten. Er wolle seine Familie unterstützen. Aufgefordert konkrete Angaben rund um den Fluchtgrund zu machen, führte der Beschwerdeführer aus, er sei bei der BNP in seiner Heimat. Die AL hätte ihn getötet, geschlachtet, geschnitten und unauffindbar gemacht. Die AL lasse viele Menschen verschwinden und die Familien würden nicht einmal die Leichen finden. Seine Eltern hätten Angst um ihn gehabt und hätten ihn ins Ausland geschickt. Sein Onkel mütterlicherseits sei bei der BNP gewesen und sei dieser einmal angegriffen worden, nämlich im Haus des Großvaters im Nachbardorf, dies sei im Jahr 2013 gewesen. Er sei zum Arzt gebracht worden, dann sei es ihm bessergegangen, aber der Onkel und der Großvater hätten dann gesagt, der Beschwerdeführer solle ins Ausland gehen, hier gäbe es keine Sicherheit. Befragt, ob er in Bangladesch bedroht worden sei, bejahte der Beschwerdeführer zunächst, die AL hätte ihm gedroht, weil er bei der BNP gewesen sei. So habe er das Land verlassen müssen. Die Flucht hätte der Vater und der Onkel finanziert. Aufgefordert konkrete Angaben zur Bedrohung zu machen, führte der Beschwerdeführer aus, er sei bei der BNP gewesen. In seinem Gemeindeverband sei der Bürgermeister der Generalsekretär der Bürgermeister Ismail der Chairman. Jetzt sei er dies nicht mehr. Sie hätten sich immer an seine Anweisungen gehalten. AL Anhänger hätten dann immer Anschläge auf sie verübt und hätten Drohbriefe geschickt. Sie hätten gedroht den Beschwerdeführer umzubringen, zu schlachten, zu schneiden und unauffindbar zu machen. Dann hätten die Familienmitglieder gesagt, dass es besser wäre das Land zu verlassen. Wenn er hierbleiben würde, so werde er umgebracht. Dann habe er all die Syrer wegen des Krieges fliehen sehen und hier herkommen sehen, dann habe er auch Österreich ausgewählt. Er sei ein einfacher Mitarbeiter der BNP gewesen. Er habe Poster und so aufgehängt und zu Demonstrationen aufgerufen. Die AL Leute hätten ihn immer aufgefordert mit der Parteiarbeit aufzuhören und drohten mit dem Tod und ihn abzuschlachten. Er habe dann Geld gespart und sei ausgereist. Teilweise habe er auch Geld erhalten. Befragt, was BNP heiße, führte der Beschwerdeführer aus, dies würde Bangladesh National Party bedeuten. Die Internetadresse wisse er nicht. Er habe keine Votar Card. Aufgefordert die politische Ausrichtung und die wichtigsten Punkte des Parteiprogramms der BNP zu sagen, meinte der Beschwerdeführer die Parteiarbeit sei, dass man sich kümmere, dass sich die Partei bis zur nächsten Wahl weiterentwickle. Er sei zu Leuten gegangen und diese aufgefordert, die BNP zu wählen. Die AL sei seit zehn Jahren unrechtmäßig an der Macht. Sie lasse viele BNP Anhänger verschwinden und töten. Die Präsidentin der BNP sei im Gefängnis. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen.
Mit Bescheid des BFA vom 29.6.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 29.6.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er Staatsangehöriger von Bangladesch sei. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam und sei Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen. Er sei unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist, sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern und zwei Schwestern würden in Bangladesch leben, er habe regelmäßig Kontakt zu ihnen. Er spreche kein Deutsch und habe keine Deutschkurse besucht. Er habe acht Jahre die Grundschule in Bangladesch besucht und sei der Lebensunterhalt vom Vater bestritten worden. Er sei gesund und sei nicht strafrechtlich verurteilt worden im Bundesgebiet. Eine asylrelevante Bedrohung habe nicht festgestellt werden können, ebenso hätte das Verfahren keine Gründe ergeben, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Eine maßgebliche Integration sei nicht feststellbar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 19.7.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte die Beschwerde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe es unterlassen auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Der Beschwerdeführer sei bei der BNP (Bangladesch Nationalist Party) tätig gewesen. Er sei für Werbungstätigkeiten und Demonstrationen zuständig gewesen. Aus diesem Grund sei er von den Mitgliedern der Awami League mit dem Tod bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe schlüssig und ausführlich und glaubhaft angeführt. Falls asylrelevante Fragen offengeblieben seien, so wäre er gerne dazu bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Außerdem habe der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen zum Beweis der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens vorgelegt. Der Beschwerdeführer befürchte im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Es könne im Hinblick auf den subsidiären Schutz auch nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Sicherheitskräfte in Bangladesch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen während Verhaftungen und Verhören erfolgen würden. Gemäß einer lokalen NGO hätten Sicherheitskräfte während der ersten neun Monate des Jahres 2014 zehn Personen zu Tode gefoltert. Die Haftbedingungen seien außerdem sehr hart. Der Beschwerdeführer bitte, das Bundesverwaltungsgericht möge seinen Konkreten Fall noch einmal überprüfen. Der Beschwerdeführer legte eine Anmeldebestätigung des "Flüchtlingsprojekts Ute Bock" vom 22.5.2018 vor, wonach der Beschwerdeführer für einen Platz im Deutschkurs auf der Warteliste eingetragen sei. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Banlgadesch-Österreichischen Gesellschaft vom 13.6.2018 vor, wonach der Beschwerdeführer dort Mitglied sei, sowie zwei Bestätigungen aus Bangladesch, wonach der Beschwerdeführer ein Anhänger der "Bangladesch National Party" bzw. der "Bangladesch National Youth" sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und bekennt sich zum sunnitischen Islam und zur Volkgruppe der Bengalen. Der Beschwerdeführer besuchte acht Jahre die Schule. Der Beschwerdeführer verfügt über Familie in Bangladesch und steht mit dieser in Kontakt. Die Familie arbeitet in der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich oder der EU.
Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit dem 9.10.2015 in Österreich. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht und kann kein Deutsch. Der Beschwerdeführer hat sich für einen Deutschkurs angemeldet. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und lebt mit anderen Bengalen in einer Wohnung in Wien. Der Beschwerdeführer arbeitet nicht und geht in seiner Freizeit spazieren. Der Beschwerdeführer ist Mitglied in der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Der Beschwerdeführer verfügt über bengalische Freunde in Österreich.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.
Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.
1.2 Länderfeststellungen:
Um Wiederholungen zu vermeiden verweist das erkennende Gericht auf die seitens der belangten Behörde verwendeten Länderfeststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch vom 23.3.2018.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen - gleichbleibenden - Angaben während des Verwaltungsverfahrens. Weder Beschwerde noch Vorlageantrag brachten neues Vorbringen hinsichtlich des Privat und Familienlebens des Beschwerdeführers vor. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme (AS 106). Dass er an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden würde, konnte indes nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet. Die Feststellungen zum Aufenthalt und seinem sonstigen Leben in Österreich ergeben sich aus den Angaben während des Verwaltungsverfahrens. Dass der Beschwerdeführer intensiven Kontakt zur österreichischen Bevölkerung pflegt wurde nicht behauptet und konnte auch sonst nicht festgestellt werden, was sich schon aus der Angabe des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde ergibt, wonach der Beschwerdeführer Kontakt zu Bengalen hat und bengalischer Freunde hat. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit und zum Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus den seitens des erkennenden Gerichtes herangezogenen amtlichen Datenbanken. Dass der Beschwerdeführer berufstätig wäre, wurde nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer Mitglied der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft ist, ergibt sich aus der Vorlage. Dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spricht, ergibt sich aus der unbestrittenen Feststellung der belangten Behörde und aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar seit 2015 in Österreich ist, allerdings noch keinen einzigen Deutschkurs besuchte.
2.2 Zu den Fluchtgründen:
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in deren Gesamtheit als unglaubwürdig anzusehen ist, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Der belangten Behörde ist zunächst zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer zunächst nicht einmal in der Lage war, seine Partei, die BNP, richtig wiederzugeben. So nannte der Beschwerdeführer die BNP ausdrücklich als "Bangladesh National Party" (AS 109), obwohl der richtige Name "Bangladesh Nationalist Party" lautet. Der belangten Behörde ist auch nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nur oberflächliches Wissen zur Partei bzw. deren Ziele wiedergeben konnte (AS 148). So konnte der Beschwerdeführer weder irgendwelche Angaben zur politischen Ausrichtung der BNP machen, noch die wichtigsten Punkte des Parteiprogramms wiedergeben (AS 110). Ebenso erscheint es auch dem erkennenden Gericht als bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer nicht einmal die Internet-Adresse der BNP aufsagen konnte (AS 110). Nun wäre aus Sicht des erkennenden Gerichtes aber doch davon auszugehen, dass jemand, der Parteimitglied einer Partei ist und aufgrund dieser Mitgliedschaft eine Verfolgung behauptet, zumindest die Ziele oder die politische Ausrichtung der Partei wiedergeben kann. Dass die Präsidentin der BNP in Haft sitzt ist - wie auch die belangte Behörde nachvollziehbar ausführt - notorisches Wissen und ist mittels einer kurzen Recherche ermittelbar. Darüber hinaus ist der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie die vorgelegten Urkunden als Fälschung bewertet. Der Name der Bangladesh Nationalist Party existiert seit 1978 und weisen die vom Beschwerdeführer vorgelegten "Bestätigungen" eindeutig den Namen der BNP mit "Bangladesh National Party" auf. Dass die belangte Behörde - auch in Zusammenschau mit den Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Verfügbarkeit von gefälschten Dokumenten (AS 145f) - davon ausgeht, dass die vorgelegte "Bestätigung" eine reine Fälschung darstellt, zumal nicht einmal der Name der Partei richtig wiedergegeben wurde. Der belangten Behörde ist vor diesem Hintergrund auch nicht entgegenzutreten, wenn sie die im Zuge der Erstbefragung vorgebrachten Ausreisegründe - nämlich wirtschaftliche Gründe - als der Wahrheit entsprechend wertet. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Vorbringen zwischen Erstbefragung und niederschriftlicher Einvernahme nicht nur massiv steigerte, sondern geradezu austauschte. An dieser Einschätzung vermag aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch nichts das Vorbringen ändern, dass dem Beschwerdeführer angeblich die Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei (AS 106). Vielmehr wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er dieses Vorbringen bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt vorgebracht hätte, sollte dies tatsächlich zutreffen. So vergingen fast drei Jahre, bis der Beschwerdeführer ein derartiges Vorbringen erstattete. Das erkennende Gericht schließt sich den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde an, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit niemals einer politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, sondern ausschließlich wirtschaftliche Gründe für die Ausreise relevant waren.
Für die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen spricht nach Ansicht im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer in Griechenland eben keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, da es ihm dort nicht gefiel. Vielmehr wäre im Falle einer tatsächlich vorliegenden Verfolgung aber zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits die erste Möglichkeit in Anspruch nimmt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und nicht extra bin nach Österreich zu reisen, da es ihm hier besser gefällt. Für diese Einschätzung spricht aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch, dass der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme explizit angab, er hatte das Ziel nach Österreich zu kommen (AS 108). Warum nun jemand, der angibt in Bangladesch verfolgt zu werden, nicht bereits im sicheren Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, erschließt sich für das erkennende Gericht nicht, außer man unterstellt ihm, dass er die Aussicht auf bessere Lebensbedingungen als wahren Grund hatte, nach Österreich zu kommen.
Angemerkt wird, dass die Beschwerde der Beweiswürdigung der belangten Behörde kein einziges Mal konkret substantiiert entgegentritt. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen vorgelegt hat, die zum Beweis seiner Glaubwürdigkeit dienen sollten, so ist dem entgegenzuhalten, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes, diesen Unterlagen richtigerweise jeglicher Wahrheitsgehalt abgesprochen wurde.
2.3 Zu den Länderberichten:
Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie unter Umständen mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, GZ. E10 414843-1/2010).Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hinterg