Entscheidungsdatum
30.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L526 2197699-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung -Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung -Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, arabischer Abstammung und Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dazu wurde er am 28.10.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass sich in Bagdad - wo er gewohnt habe - Schiiten angesiedelt hätten und einer seiner Halbbrüder von einem Schiiten mit einem Gewehr im Gesicht und am Auge verletzt worden sei. In seinem Land sei keine Sicherheit mehr und werde auch er von den Schiiten verfolgt, weil er Sunnit sei. Im Falle einer Rückkehr in den Irak habe er Angst um sein Leben.
2. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz "BFA" genannt) vom 08.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er gemäß § 13 Abs 2 AsylG das Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs 3 AsylG) verloren hat.2. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz "BFA" genannt) vom 08.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG das Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) verloren hat.
3. Am 27.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich befragt. Dabei brachte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sein Bruder in Bagdad von schiitischen Milizen angeschossen worden und die Situation zwischen den Schiiten und Sunniten eskaliert sei. Weil auf seinen Bruder geschossen worden sei, könne auch auf ihn geschossen werden. Er persönlich sei nicht verfolgt oder bedroht worden.
4. Am 20.04.2018 teilte der Verein Menschenrechte dem BFA mit, dass sich der Beschwerdeführer für die freiwillige Rückreise angemeldet habe.
5. Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2018, XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß5. Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2018, römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gemäß § 13 Abs 2 Z 3 AsylG hat der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 18.12.2017 verloren und wurde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 18.12.2017 verloren und wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine ihn konkret treffende Verfolgungshandlung nicht glaubwürdig vorgebracht habe und er lediglich Vermutungen aufgestellt habe, wonach auch er - so wie sein Bruder - angeschossen hätte werden können.