TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/8 L525 2180165-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2018
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Entscheidungsdatum

08.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L525 2180165-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Pakistan, vertreten durch Mag. Josef Phillip BISCHOF und Mag. Andreas LEPSCHI, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zl. XXXX nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Pakistan, vertreten durch Mag. Josef Phillip BISCHOF und Mag. Andreas LEPSCHI, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsbürger - reiste illegal und unter Umgehung der Grenzkontrollen am 14.4.2000 in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 10.5.2000 niederschriftlich durch das damals zuständige Bundesasylamt (BAA) einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er hätte Gegner von der Pakistan People Party (PPP) und hätten diese dem Beschwerdeführer Vorwürfe gemacht. Er sei geschlagen worden, da er die Wahlen gewonnen hätte. Er sei am 12.4.1999 in Gujrat alleine auf der Straße unterwegs gewesen. Plötzlich hätten zwei unbekannte Personen von einem Moped aus auf ihn geschossen, er sei zum Glück aber nicht getroffen worden. Diese beiden Personen seien gleich anschließend verschwunden. Er hätte zwei Stunden später eine Anzeige erstattet. Diese sei von der Polizei entgegengenommen worden. Bis zum 13.10.1999 sei nichts passiert, dann sei zum Putsch in Pakistan gekommen. Zwei Abgeordnete dem PML hätten eine Demonstration organisieren wollen. Am 20.12.1999 hätten da in Gujrat 200 bis 300 Personen teilgenommen. Während der Demonstration sei es zu Auseinandersetzungen gekommen und sei die Polizei eingeschritten. Die Teilnehmer seien dann nach Hause gegangen. Am 21.12.1999 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die Polizei die Teilnehmer der Demonstration suchen würde. Dem Beschwerdeführer sei ausgerichtet worden, er solle sich verstecken oder das Land verlassen. In der Zwischenzeit habe die Militärregierung einige Teilnehmer verhaften lassen. Der Beschwerdeführer sei nach Peshawar gegangen und sei von dort ausgereist.

Mit Bescheid des BAA vom 12.7.2000 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan zulässig sei.

Mit Schriftsatz vom 24.7.2000 erhob der Beschwerdeführer Berufung an den damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS). Das BAA legte die Akten am 27.7.2000 dem UBAS vor.

Mit Mitteilung des Büros für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung vom 19.9.2001 wurde mitgeteilt, dass der seitens des Beschwerdeführers vorgelegte Führerschein untersucht worden sei und keine Anhaltspunkte für Fälschungen gefunden worden seien.

Mit Schreiben vom 7.1.2009 beraumte der mittlerweile zuständig gewordene Asylgerichtshof (AsylGH) eine mündliche Verhandlung, welche mit Schreiben vom 3.2.2009 wieder abberaumt wurde. Bis zum 15.2.2011 beraumte der AsylGH insgesamt fünf weitere Verhandlungen an und beraumte diese wieder ab.

Mit Verfahrensanordnung vom 15.2.2011 wurde ein näher bezeichneter Sachverständiger bestellt. Der Sachverständige erstattete mit Schreiben vom 5.7.2011 ein Gutachten zum Beschwerdeführer. Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht wie angegeben die Wahl gewonnen habe, sondern verloren. Ob die vorgelegten Haftbefehle echt seien, lasse sich nicht überprüfen. Die Tatsache, dass die Haftbefehle allerdings in keinem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang stünden, lasse den Schluss zu, dass diese gefälscht oder verfälscht seien.

Mit Schreiben vom 27.8.2013 beraumte der AsylGH wiederum eine mündliche Verhandlung an. Am 2.10.2013 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Mit neuerlichem Beschluss vom 14.10.2013 wurde abermals ein Sachverständiger bestellt, welcher am 4.11.2013 ein abermals ein Gutachten zum Beschwerdeführer erstattete, welches dem Beschwerdeführer am 6.11.2013 zur Kenntnis gebracht wurde. Der AsylGH führte am 10.11.2013 abermals eine mündliche Verhandlung durch.

Mit Erkenntnis vom 22.11.2013 wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 24.7.2000 gemäß §§ 7, 8 AsylG als unbegründet abgewiesen. Der AsylGH kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründe jeglicher Grundlage entbehren würden, die Aussagen vage und oberflächlich gehalten worden seien und darüber hinaus seien die vorgelegten Haftbefehle gefälscht. Über eine Ausweisung sei nicht abzusprechen gewesen, da die Behörde auch eine solche nach damaliger Rechtslage nicht verfügt hätte.Mit Erkenntnis vom 22.11.2013 wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 24.7.2000 gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG als unbegründet abgewiesen. Der AsylGH kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründe jeglicher Grundlage entbehren würden, die Aussagen vage und oberflächlich gehalten worden seien und darüber hinaus seien die vorgelegten Haftbefehle gefälscht. Über eine Ausweisung sei nicht abzusprechen gewesen, da die Behörde auch eine solche nach damaliger Rechtslage nicht verfügt hätte.

Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Mit Straferkenntnis des Magistrats Wien (MBA 22) vom 28.6.2007 wurde XXXX zu einer Geldstrafe von € 1.120,- verurteilt, da dieser den Beschwerdeführer als Küchenhilfe beschäftigt hatte. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Straferkenntnis des Magistrats Wien (MBA 22) vom 28.6.2007 wurde römisch 40 zu einer Geldstrafe von € 1.120,- verurteilt, da dieser den Beschwerdeführer als Küchenhilfe beschäftigt hatte. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben des mittlerweile zuständig gewordenen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.10.2016 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass beabsichtigt sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 27.12.2016 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter dahingehend Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit 17 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei und sein Verfahren ohne eine Ausweisungsentscheidung ergangen sei. Es handle sich um sein erstes Asylverfahren und habe der Beschwerdeführer keinerlei Mitwirkungspflichten verletzt. Der Beschwerdeführer könne sich auf Deutsch sehr gut im Alltag verständigen. Es sei über weite Strecken als Zusteller und bei der MA 48 als Tagelöhner selbsterhaltungsfähig gewesen. Er könne derzeit nur als Gehilfe Zustellungen vornehmen. Er werde zusätzlich von Freunden unterstützt. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Beschäftigungszusage im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels. Der Beschwerdeführer leide an einer chronischen Ohrenentzündung und an Schwerhörigkeit und hätte es bedeutend schwerer einer Arbeit in Pakistan nachzugehen. Seine Frau sei am 25.10.2015 in Pakistan verstorben. Zu seinen mittlerweile erwachsenen vier Kindern würde Kontakt bestehen. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der MA 48 vom 24.10.2000, einen abgelaufenen Werkvertrag, eine Beschäftigungszusage vom 30.10.2016, eine Kursbestätigung vom 13.1.2014, einen Arztbrief vom 8.11.2016, die Todesurkunde der Ehegattin und ein Unterstützungsschreiben mit elf nicht lesbaren Unterschriften, wonach der Beschwerdeführer sehr fleißig, hilfsbereit und vollständig integriert sei.

Mit Bescheid des BFA vom 13.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.) und wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein dreijähriges Einreiseverbot über den Beschwerdeführer verhängt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des BFA vom 13.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein dreijähriges Einreiseverbot über den Beschwerdeführer verhängt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 14.12.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit hg Beschluss vom 27.12.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Schreiben vom 3.4.2018 übermittelte die belangte Behörde einen Strafantrag des Bundesministers für Finanzen - Finanzpolizei, wonach der Beschwerdeführer am 9.2.2018 im Lokal "XXXX" im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung angetroffen worden sei. Die Finanzpolizei hielt im Strafantrag fest, dass der Beschwerdeführer sich der Kontrolle mittels Verstecken entziehen habe wollen. Der Beschwerdeführer habe sich auf dem Kühlhaus in einer Kartonkiste versteckt und habe sich erst nach Aufforderung durch den Chef (XXXX) der Kontrolle unterzogen. Die Finanzpolizei hielt darüber hinaus fest, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal für XXXX arbeitete und verwies dahingehend auf eine Kontrolle durch die KIAB (nunmehr Finanzpolizei) vom 25.1.2007. Auch sei durch XXXX am 17.2.2010 eine Beschäftigungsbewilligung beim zuständigen AMS gestellt worden, die Tätigkeitsaufnahme sei aber nie wahrgenommen worden. Der Beschwerdeführer gab an, er würde seit dem 9.2.2018 08:00 Uhr hier arbeiten. Das Kochgewand sei ihm vom "Chef" gegeben worden und laut Chef würde der Beschwerdeführer zwischen acht und zehn Euro pro Stunde erhalten, wie es in der Gastronomie üblich sei.Mit Schreiben vom 3.4.2018 übermittelte die belangte Behörde einen Strafantrag des Bundesministers für Finanzen - Finanzpolizei, wonach der Beschwerdeführer am 9.2.2018 im Lokal "XXXX" im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung angetroffen worden sei. Die Finanzpolizei hielt im Strafantrag fest, dass der Beschwerdeführer sich der Kontrolle mittels Verstecken entziehen habe wollen. Der Beschwerdeführer habe sich auf dem Kühlhaus in einer Kartonkiste versteckt und habe sich erst nach Aufforderung durch den Chef (römisch 40 ) der Kontrolle unterzogen. Die Finanzpolizei hielt darüber hinaus fest, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal für römisch 40 arbeitete und verwies dahingehend auf eine Kontrolle durch die KIAB (nunmehr Finanzpolizei) vom 25.1.2007. Auch sei durch römisch 40 am 17.2.2010 eine Beschäftigungsbewilligung beim zuständigen AMS gestellt worden, die Tätigkeitsaufnahme sei aber nie wahrgenommen worden. Der Beschwerdeführer gab an, er würde seit dem 9.2.2018 08:00 Uhr hier arbeiten. Das Kochgewand sei ihm vom "Chef" gegeben worden und laut Chef würde der Beschwerdeführer zwischen acht und zehn Euro pro Stunde erhalten, wie es in der Gastronomie üblich sei.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 9.7.2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter erschien. Die belangte Behörde entsandte entschuldigt keinen Vertreter. Dem Beschwerdeführer wurde das Länderinformationsblatt zu Pakistan mitgegeben und eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.

Mit Schriftsatz 23.7.2018 nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 durchgehend bis dato und bis zum 22.11.2013 auf rechtmäßig in Österreich aufhältig sei. Der Beschwerdeführer könne sich sehr gut im Alltag verständigen. Eine höhere Einstufung als A2 sei auch der chronischen Ohrenerkrankung geschuldet. Der Beschwerdeführer sei insgesamt knapp neun Jahre als Zusteller und bei der MA48 als Tagelöhner selbsterhaltungsfähig gewesen. Der Beschwerdeführer könne derzeit nur als Gehilfe Zustellungen vornehmen und werde durch Freunde unterstützt. Der Beschwerdeführer hätte es aufgrund seiner chronischen Ohrerkrankung in Pakistan zusätzlich bedeutend schwerer eine Arbeit zu finden. Die Ehegattin sei am 25.10.2015 in Islamabad verstorben. Es würde Kontakt zu seinen vier erwachsenen Kindern bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof judiziere in ständiger (und bindender) Rechtsprechung, dass bei einem derart langen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der privaten Interessen auszugehen sei. Zum Vorwurf der illegalen Beschäftigung werde auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.11.20167, Ra 2016/21/0299-6 verwiesen. Der Beschwerdeführer sei unbescholten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit dem 12.4.2000 im Bundesgebiet, welches er illegal betreten hatte. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde am 12.7.2000 negativ durch das damals zuständige BAA entschieden und wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Die dagegen eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.11.2013 als unbegründet abgewiesen und am 12.12.2013 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Im Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers befinden sich folgende Versicherungszeiten:

Der Beschwerdeführer war zunächst vom 24.1.2007 bis zum 25.1.2007 bei XXXX als Arbeiter angestellt.Der Beschwerdeführer war zunächst vom 24.1.2007 bis zum 25.1.2007 bei römisch 40 als Arbeiter angestellt.

Der Beschwerdeführer war darüber hinaus am 11.9.2000, 25.10.2000, 27.10.2000, 2.11. bis 3.11.2000, am 6.11., 8.11., 10.11., 13.11., 15.11., 17.11., 20.11., 24.11., 27.11., 29.11., 1.12., 4.12., 6.12., 11.12., 13.12., 15.12., 18.12., 20.12., 22.12., 29.12., am 3.1.2001, 5.1.2001, 8.1., 10.1., 12.1., 15.1., 17.1., 19.1., 22.1., 24.1., 26.1., 29.1., 31.1., 2.2., 5.2., 7.2., 9.2., 12.2., 14.2., 16.2., 19.2., 21.2., 23.2., 28.2., 2.3., 5.3., 7.3., 9.3., 14.3., 16.3., 19.3., 21.3., 23.3., 26.3., 28.3., 30.3., 2.4., 4.4., 6.4., 9.4., 11.4., 18.4., 20.4., 23.4., 25.4., 27.4., 30.4., 2.5., 4.5., 7.5., 9.5., 11.5., 14.5., 16.5., 18.5., 21.5., 23.5., 28.5., 30.5., 1.6., 5.6., 8.6., 11.6., 13.6., 15.6., 18.6., 20.6., 22.6., 25.6., 27.6., 29.6., 2.7., 4.7., 6.7., 9.7., 11.7., 13.7., 18.7., 20.7., 23.7., 25.7., 27.7., 30.7., 1.8., 3.8., 6.8., 8.8., 10.8., 13.8., 17.8., 20.8., 22.8., 24.8., 27.8., 29.8., 31.8., 3.9., 5.9., 7.9., 10.9., 12.9., 14.9., 17.9., 19.9., 21.9., 24.9., 26.9., 28.9., 1.10., 3.10., 8.10., 10.10., 12.10., 15.10., 17.10., 19.10., 22.10., 24.10., 29.10., 31.10., 2.11., 7.11., 9.11. (alle 2001), sowie am 1.3.2002 und am 4.3.2002 bei der Stadt Wien - Magistratsabteilung 48 geringfügig beschäftigt.

Dem Akt beigelegt ist ein Werkvertrag zwischen der Mediaprint GmbG und dem Beschwerdeführer vom 19.12.2007, wonach gemäß Anlage 1 des Vertrages der Beschwerdeführer an der Thaliastraße in 1160 Wien ab dem 24.12.2007 Zeitungen verkaufte. Die dem Akt beiliegende Version wurde nicht durch den Beschwerdeführer unterschrieben.

Festgestellt wird, dass ab dem Jahr 2007 insgesamt drei meldende Stellen im Versicherungsdatenauszug aufscheinen, nämlich vom 25.7.2005 bis zum 23.1.2007 die WGKK unter dem Titel "Asylwerber bzw. Flüchtling", vom 24.1.2007 bis zum 25.1.2007 dioe WGKK unter dem Titel "Arbeiter" und ab dem 26.1.2007 bis laufend unter dem Titel "Asylwerber bzw. Flüchtling".

Der Beschwerdeführer bezieht laufend seit dem Jahr 2004 Leistungen aus der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich nicht in Therapie und nimmt keine Medikamente ein. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger, stammt aus Gujrat im Punjab. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum sunnitischen Islam und zur Volksgruppe der Sheikh. Der Beschwerdeführer hat die Schule in Pakistan besucht und hat als Steinmetz gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist verwitwet und hat vier erwachsene Kinder in Pakistan. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seinen Kindern. Der Beschwerdeführer hatte nie Probleme aufgrund seiner Volksgruppe oder seiner Religion. Der Beschwerdeführer ist in keiner Lebensgemeinschaft und ist aufrecht gemeldet in Wien. Der Beschwerdeführer hat Probleme mit seinen Ohren und leidet an einer chronischen Ohrenentzündung und ist schwerhörig. Der Beschwerdeführer verbringt seine Freizeit mit Zeitunglesen und schaut fern. Der Beschwerdeführer hat zwei Österreichische Freunde, darunter Herrn XXXX und einen Dominik. Der Beschwerdeführer verbringt am Sonntag Zeit mit ihnen. Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs auf A1 Niveau im Jahr 2014. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs abgeschlossen hat. Eine Unterhaltung auf einfachem Niveau auf Deutsch ist möglich. Der Beschwerdeführer ist in keinen Vereinen oder Organisationen tätig. Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal bei der Ausübung einer illegalen Tätigkeit und zwar am 25.1.2007 durch Kräfte der KIAB bzw. am 9.2.2018 durch Kräfte der Finanzpolizei, auf frischer Tat ertappt. Bei der Kontrolle am 9.2.2018 versuchte sich der Beschwerdeführer der Kontrolle zu entziehen indem er sich vor der Finanzpolizei zu verstecken versuchte. Der Beschwerdeführer ist g

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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