Entscheidungsdatum
10.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2170866-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.8.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.8.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsangehöriger - stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 16.3.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Land verlassen um Geld zu verdienen. Sonst habe er keinen weiteren Fluchtgrund. Er sei gezielt nach Österreich gereist um hier zu arbeiten.
Der Beschwerdeführer wurde am 21.8.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er verstehe den Dolmetsch (ganz gut), er werde nicht vertreten und könne keine Beweismittel beibringen. Er sei sunnitischer Moslem und stamme aus der Provinz Punjab. Er sei in Gujrat geboren. Sein Vater sei verstorben und seien seine Mutter und zwei seiner Brüder in Pakistan. Ein Bruder sei in Holland und sei dort verheiratet. Seine Mutter sei krank und er rufe alle zwei bis drei Tage an. Die beiden Brüder würden bei der Mutter wohnen. Er habe ca. zwölf Jahre die Grundschule besucht, er habe in Pakistan nicht gearbeitet und habe keinen Beruf erlernt. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er wohne in Wien mit drei weiteren Pakistani in einer Zwei-Zimmer-Wohnung und finanziere sich durch den Bezug von Grundversorgung. Er versuche Arbeit zu finden, sonst mache er nichts. Er sei in keinem Verein oder einer Organisation tätig und er würde in Zukunft gerne einen Deutschkurs absolvieren, damit er gut Deutsch könne. Befragt, warum er nunmehr einen Asylantrag stelle, führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, seine Mutter sei sehr krank und er habe Pakistan verlassen, um die Behandlung zu finanzieren. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er habe noch nie Probleme mit der Polizei oder Behörden in Pakistan gehabt. Er bitte um einen Aufenthaltstitel, damit er arbeiten könne. Den Dolmetsch habe er einwandfrei verstanden.
Mit Bescheid des BFA vom 23.8.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 23.8.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei pakistanischer Angehöriger, bekenne sich zur Volksgruppe der Jat und sei sunnitischen Glaubensbekenntnisses. Er sei ledig und würden sich die Großeltern, die Brüder und die Mutter in Pakistan aufhalten. Der Beschwerdeführer spreche Urdu, Punjabi und etwas Englisch. Er spreche kein Deutsch und habe keinen Deutschkurs besucht. Er habe in Griechenland und Ungarn Asylanträge gestellt. Er sei strafrechtlich unbescholten. Er habe in glaubwürdiger Weise wirtschaftliche Motive für das Verlassen des Herkunftsstaates angegeben. Einer asylrelevanten Bedrohung sei er in Pakistan nicht ausgesetzt. Gründe, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, seien nicht hervorgekommen. Eine maßgebliche Integration habe nicht festgestellt werden können.
Mit Schriftsatz vom 13.9.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde brachte vor, der Beschwerdeführer wäre im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausreichend manuduziert worden und hätte der Beschwerdeführer sonst vorbringen können, dass er Probleme mit Gläubigern habe. IM Jahr 2013 habe sich der Beschwerdeführer von einem Mann namens Amin Ahmad Geld aus um seine Familie zu unterstützen. Beim Gläubiger handle es sich um einen einflussreichen Mann im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer bisher das Geld noch nicht zurückzahlen habe können, wurde der Beschwerdeführer vom Gläubiger bedroht und seien ihm im April 2015 auf brutale Weise die Fingernägel entführt worden. Da die Drohungen immer häufiger geworden seien, habe der Beschwerdeführer im Jahr 2015 dann sein Heimatland verlassen. Außerdem bedeute die Rückführung nach Pakistan aufgrund der vielen Arbeitslosen eine Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK, da in Pakistan kein konsistentes Versorgungssystem für Rückkehrer vorhanden sei.Mit Schriftsatz vom 13.9.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde brachte vor, der Beschwerdeführer wäre im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausreichend manuduziert worden und hätte der Beschwerdeführer sonst vorbringen können, dass er Probleme mit Gläubigern habe. IM Jahr 2013 habe sich der Beschwerdeführer von einem Mann namens Amin Ahmad Geld aus um seine Familie zu unterstützen. Beim Gläubiger handle es sich um einen einflussreichen Mann im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer bisher das Geld noch nicht zurückzahlen habe können, wurde der Beschwerdeführer vom Gläubiger bedroht und seien ihm im April 2015 auf brutale Weise die Fingernägel entführt worden. Da die Drohungen immer häufiger geworden seien, habe der Beschwerdeführer im Jahr 2015 dann sein Heimatland verlassen. Außerdem bedeute die Rückführung nach Pakistan aufgrund der vielen Arbeitslosen eine Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK, da in Pakistan kein konsistentes Versorgungssystem für Rückkehrer vorhanden sei.
Mit Schreiben vom 6.6.2018 legte die belangte Behörde eine Meldung der API Stockerau vom 23.5.2018 vor, wonach der Beschwerdeführer am 18.5.2018 bei einer Kontrolle durch die API einen gefälschten Führerschein vorgelegt habe und angab, er heiße eigentlich XXXX, unter diesem Namen scheine er auch im ZMR als auch im Zulassungsschein auf.Mit Schreiben vom 6.6.2018 legte die belangte Behörde eine Meldung der API Stockerau vom 23.5.2018 vor, wonach der Beschwerdeführer am 18.5.2018 bei einer Kontrolle durch die API einen gefälschten Führerschein vorgelegt habe und angab, er heiße eigentlich römisch 40 , unter diesem Namen scheine er auch im ZMR als auch im Zulassungsschein auf.
Mit Schreiben vom 28.6.2018 wurde dem Vertreter das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Pakistan (Stand: 22.3.2017) mit einer Stellungnahmefrist von einer Woche übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, Ausführungen zu einem ev. Vorliegenden Privat- und Familienleben anzugeben.
Mit Schreiben vom 3.7.2018 wurde seitens des Vertreters ein Antrag auf Fristerstreckung gestellt, da derzeit kein Kontakt zum Beschwerdeführer bestehe, und wurde beantragt die Frist bis zum 19.7.2018 zu erstrecken. Dem Antrag wurde mit formlosen Schreiben vom 9.7.2018 entsprochen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus Gujrat, Punjab und verfügt dort über familiäre Anknüpfungspunkte, wie seine beiden Brüder und seine Mutter und seine Großeltern. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum sunnitischen Islam und gehört der Volksgruppe der Jat an. Er hat in Pakistan die Schule besucht. Der Beschwerdeführer spricht Udru, Punjabi und etwas Englisch. Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit März 2016 in Österreich. Dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer besucht keine Kurse, er wohnt gemeinsam mit drei weiteren Pakistani in einer Wohnung in Wien. Er bezieht Grundversorgung und ist nicht vorbestraft. Dass der Beschwerdeführer Kontakt mit Österreichern hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Arbeit nach. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied ein einem Verein oder einer Organisation. Gegen den Beschwerdeführer wird wegen des Verdachts des Gebrauches fremder Ausweise ermittelt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in Grundversorgung und ist nicht vorbestraft.
Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.
Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.
1.2 Länderfeststellungen:
Sicherheitslage
Zentrales Problem für die innere Sicherheit Pakistans bleibt die Bedrohung durch
Terrorismus und Extremismus. Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische
Organisationen schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinzen Khyber
Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch pakistanische Großstädte wie Karatschi, Lahore
und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge richten sich vor allem gegen
Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der
Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt
konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z. B. die Sufis (AA 10.2017a).
Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2013 kontinuierlich zurückgegangen,
wobei der Rückgang 2017 nicht so deutlich ausfiel wie im Jahr zuvor und auch nicht alle
Landesteile gleich betraf. In Belutschistan und Punjab stieg 2017 die Zahl terroristischer
Anschläge, die Opferzahlen gingen jedoch im Vergleich zum Vorjahr auch in diesen
Provinzen zurück (PIPS 1.2018 S 21f).
Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über
Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative
Interpretation der Scharia durchzusetzen (AA 20.10.2017). Seit Ende April 2009, als die
Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene
Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen
dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis
Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (ehem. Federally Administered
Tribal Areas - FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden
war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit
Peshawar, wo die Taliban zunächst die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär
wieder vertrieben wurden (AA 10.2017a).
Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch
eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem
Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten
Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der
Dialogprozess im Juni 2014, nach Beginn einer umfassenden Militäroperation in Nord-
Wasiristan abgebrochen. Die Militäroperation begann am 15.4.2014 in der bis dahin
weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-
Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der
aufständischen Gruppen in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 10.2017a).
Durch verschiedene Operationen der Sicherheitskräfte gegen Terrorgruppen in den [ehem.]
Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas - FATA) konnte dort das staatliche
Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden. Viele militante Gruppen,
insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze
zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 20.10.2017).
Durch die Militäroperation wurden ca. 1,5 Millionen Menschen vertrieben. Die geordnete
Rückführung der Binnenvertriebenen in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die
Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der
Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz
stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 20.10.2017).
Im Gefolge des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014,
bei dem über 150 Menschen, darunter über 130 Schulkinder, ums Leben kamen und für den
die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit
Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur
Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u. a. die Aufhebung des
seit 2008 geltenden Todesstrafen-Moratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung
von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismus verdächtiger und Maßnahmen gegen
Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als
bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land
vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu
verstärken (AA 10.2017a).
2016 wurden weiterhin Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nord-Wasiristan
durchgeführt, um aufständische Feinde des Staates zu eliminieren. Militärische,
paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten landesweit Operationen durch.
Sicherheitskräfte, inklusive der paramilitärischen Sindh Rangers, verhafteten Verdächtige
und vereitelten Anschlagspläne in Großstädten wie Karatschi. Operationen der
paramilitärischen Rangers gegen Terrorismus und Kriminalität führten zu geringeren
Ausmaßen an Gewalt und in Karatschi, jedoch wurden in den Medien Vorwürfe veröffentlicht,
dass die Rangers gegen bestimmte politische Parteien auch aus politischen Gründen
vorgingen (USDOS 7.2017).
Spezialisierte Einheiten der Exekutive leiden unter einem Mangel an Ausrüstung und
Training, um die weitreichenden Möglichkeiten der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung
durchzusetzen. Die Informationsweitergabe zwischen den unterschiedlichen Behörden
funktioniert nur schleppend. Anti-Terror-Gerichte sind langsam bei der Abarbeitung von
Terrorfällen, da die Terrorismusdelikte sehr breit definiert sind. In Terrorismusprozessen gibt
es eine hohe Rate an Freisprüchen. Dies liegt auch daran, dass Staatsanwälte in
Terrorismusfällen eine untergeordnete Rolle spielen und die Rechtsabteilungen von
militärischen und zivilen Einrichtungen Ermittlungen behindern. Ebenso werden Zeugen,
Polizei, Opfer, Ankläger, Anwälte und Richter von terroristischen Gruppen eingeschüchtert
(USDOS 7.2017).
Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS landesweit 76 terroristische
Angriffe, bei denen 105 Personen ums Leben kamen und 171 Personen verletzt wurden.
Unter den Todesopfern befanden sich 44 Zivilisten, 28 Polizisten, 31 Mitglieder von
Grenzschutz oder Rangers, zwei Steuereintreiber sowie zehn Aufständische (Aggregat aus:
PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018).
Die verschiedenen militanten, nationalistisch-aufständischen und gewalttätigen religiössektiererischen
Gruppierungen führten 2017 370 terroristische Angriffe in 64 Distrikten
Pakistans durch. Dabei kamen 815 Menschen ums Leben und weitere
1.736 wurden verletzt.
Unter den Todesopfern waren 563 Zivilisten, 217 Angehörige der Sicherheitskräfte und 35
Aufständische. 160 (43 %) Angriffe zielten auf staatliche Sicherheitskräfte, 86 (23 %) auf
Zivilisten, 22 waren religös-sektiererisch motiviert, 16 Angriffe zielten auf staatliche
Einrichtungen, 13 waren gezielte Angriffe auf politische Persönlichkeiten oder Parteien, zwölf
waren Angriffe auf regierungsfreundliche Stammesälteste, zehn Angriffe betrafen nichtbelutschische
Arbeiter oder Siedler in Belutschistan und neun betrafen Journalisten oder
Medienvertreter (PIPS 1.2018 S 17f).
2015 gab es 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan, 48 % weniger als 2014.
Mindestens 1.069 Menschen verloren dabei ihr Leben, 38 % weniger als 2014, 1443
Personen wurden verletzt, 54 % weniger als 2014. Unter den Todesopfern waren 630
Zivilisten, 318 Angehörige der Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden und 121
Aufständische (PIPS 3.1.2016). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um weitere
28 % auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte. Getötet wurden dabei 908 Personen. Der