Entscheidungsdatum
10.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2141885-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger, wurde am 3.11.2016 in einem internationalen Reisezug von Wien Fahrtrichtung Italien einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei habe sich herausgestellt, dass er sich als passpflichtiger Fremder ohne gültiges Reisedokument und ohne gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel in Österreich aufhalte. Da eine formlose Rückübernahme durch Slowenien nicht durchführbar sei, habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Festnahmeauftrag erlassen. Der Beschwerdeführer wurde am 8.11.2016 im PAZ Graz niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich dazu entschlossen in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Der Beschwerdeführerstellte wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinem Zielland befragt, gab der Beschwerdeführer zunächst an, er wolle hier bleiben und wolle hier leben und arbeiten (offenbar gemeint: Österreich). Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, es herrsche Krieg zwischen Indien und Pakistan um das Gebiet Kashmir. Bei einem Anschlag auf sein Haus seien sein Großvater und seine Mutter ums Leben gekommen. Da es sich finanziell nicht ausgegangen sei, habe der Vater die Reise für den Beschwerdeführer alleine organisiert. Aufgrund des Krieges wäre sein Leben in Pakistan in Gefahr.
Der Beschwerdeführer wurde am 21.11.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Ausreisegründen befragt, gab er an, es gäbe Krieg. Aufgefordert seine Angaben zu präzisieren, führte der Beschwerdeführer aus, er wohne an der Grenze zu Indien. Dort herrsche Krieg. Sein Haus sei auch bombardiert worden, dies sei 15 Tage bevor er nach Österreich gekommen sei, passiert. Seine Mutter und der Großvater seien dabei verstorben. Das ganze Haus sei zerstört worden. Er habe Angst um sein Leben. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht im Haus gewesen, sondern im Dorf auf seinem Landstück. Es seien auch Nebenhäuser getroffen worden und zerstört worden, viele Tiere seien auch gestorben. Befragt, was gegen einen Umzug in Pakistan sprechen würde, führte der Beschwerdeführer an, die Leute hätten gesagt, es werde einen Krieg geben. Sie würden sagen, dass der Krieg in ganz Pakistan sein würde. Dies wisse er aus dem Fernsehen und aus der Zeitung. Befragt, ob er nicht nach zB Lahore, Karachi oder Islamabad umziehen könne, führte der Beschwerdeführer aus, wenn die Situation gut sei, könne er dort leben. Damit meine er, wenn kein Krieg sei. Nach der Bombardierung habe er 20 Tage bis zur Ausreise gebraucht. Er habe für seine Reise ca. € 4.500,- bezahlt, sein Vater habe sich das Geld ausgeborgt. Seine Familie befinde sich in einem Lager im Kashmir in seinem Heimatdorf. Er habe vor 15 Tagen Kontakt gehabt. Sie hätten Angst. Es könne auch sein, dass sie mittlerweile weg seien. Mehr Gründe habe er nicht. Im Falle seiner Rückkehr könne es sein, dass er ins Gefängnis komme. Die Regierung wolle, dass die Bürger aus Kaschmir auswandern. Das Militär habe gesagt, sie sollten diesen Ort verlassen, da es Krieg geben würde. Sonst habe er keine Probleme mit der Regierung. Er lerne seit zwei Wochen Deutsch. Er wolle nicht freiwillig zurück.
Mit Bescheid des BFA vom 25.11.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 25.11.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte das BFA aus, eine Verfolgung des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können und stelle sich das Vorbringen als nicht glaubhaft dar. Es habe kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer befinde sich seit November 2016 in Österreich und er habe keine verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Identität stehe aufgrund der unterlassenen Vorlage von unbedenklichen Identitätsdokumenten nicht fest. Zu den behaupteten Ausreisegründen führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer hätte angegeben, dass er Pakistan aufgrund einer angeblichen Bombardierung seines Hauses verlassen zu haben. Eingangs werde allerdings bereits festgehalten, dass die übrigen Angehörigen nach wie vor im Dorf leben würden. Da die angebliche Bedrohung nicht nur das Haus des Beschwerdeführers betroffen hätte und angeblich alle Menschen in Pakistan von einem Krieg ausgegangen seien, erscheine es gänzlich unlogisch, warum nur er als Einziger ausgereist sei. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers hätte es sich um eine undifferenzierte Bombardierung gehandelt, bei der nicht nur das Haus des Beschwerdeführers betroffen gewesen sei. Sollte der behauptete Konflikt eine derartige Intensität erreich haben, wäre es nur logisch, dass auch die Angehörigen dieses Gebiet verlassen hätten. Da dies offenkundig nicht passiert sei, könne vom Bestehen einer derartigen Bedrohung nicht ausgegangen werden. Auch die Behauptung, wonach in ganz Pakistan Krieg herrsche, erscheine den Länderinformationen und den täglichen Medienberichten als tatsachenwidrig. Die Aufforderung der Regierung zum Verlassen einer konfliktbeladenen Region könne nicht als staatliche Verfolgung gewertet werden. Vielmehr lasse sich hierbei feststellen, dass die pakistanische Regierung ihrer Fürsorgepflicht gegenüber der Bevölkerung nachkomme. Abschließend werde fertgestellt, dass es sich bei der Provinz Kaschmir um ein Gebiet mit volantiler Sicherheitslage handle. Dieser Konflikt betreffe allerdings nur diese Region. Ein Leben in einer anderen großen Stadt erscheine als gangbare Alternative. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die die Gewährung von subsidiärem Schutz in Frage kommen lassen würden, eine maßgebliche Integration habe ebenso nicht festgestellt werden können.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 5.11.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er komme aus dem Dorf Munasa in der Kaschmir Region. Das Haus der Familie wäre bei einem Angriff des indischen Militärs zerbombt worden. Seine Mutter und der Großvater seien dabei ums Leben gekommen. Das pakistanische Militär hätte daraufhin das gesamte Dorf evakuiert. Es sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht möglich, sich in einem anderen Landesteil außerhalb von Kaschmir anzusiedeln, da dies für Personen aus der Region Kaschmir offiziell nicht erlaubt sei. Außerdem befinde sich der Beschwerdeführer in einer prekären wirtschaftlichen Situation. Im Kaschmir würde seit Jahrzehnten ein Konflikt zwischen Indien und Pakistan wüten. Meldungen über wechselseitige Angriffe und grenzüberschreitende Feuergefechte, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen, seien an der Tagesordnung. So seien etwa erst kürzlich zumindest neun Personen durch einen Granatenbeschuss von indischer Seite getötet worden. Auch übersehe die belangte Behörde, dass wirtschaftliche Benachteiligungen asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen würden.
Mit Schreiben vom 11.7.2018 wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Pakistan (Stand: 21.6.2018) sowie ein Zeitungsbericht zur Lage in der Kashmir-Region übermittelt sowie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, er möge nähere Angaben zu einem ev. Vorliegenden Privatleben machen.
Mit Schreiben vom 11.7.2018 legte der Vertreter die Vollmacht zurück, da er keinen Kontakt mehr zum Klienten habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger kommt aus dem Dorf Munasa im Kaschmir. Der Beschwerdeführer trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer verfügt über Familie in Pakistan, steht mit ihnen in Kontakt und besitzt der Beschwerdeführer ein eigenes Land. Der Beschwerdeführer hat acht Jahre die Schule besucht und hat als Kraftfahrer gearbeitet.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2016 in Österreich. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft und bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist unbekannt. Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2016 nicht mehr in Österreich gemeldet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in Grundversorgung und ist nicht vorbestraft.
Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.
Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.
1.2 Länderfeststellungen:
Sicherheitslage
Zentrales Problem für die innere Sicherheit Pakistans bleibt die Bedrohung durch
Terrorismus und Extremismus. Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische
Organisationen schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinzen Khyber
Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch pakistanische Großstädte wie Karatschi, Lahore
und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge richten sich vor allem gegen
Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der
Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt
konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z. B. die Sufis (AA 10.2017a).
Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2013 kontinuierlich zurückgegangen,
wobei der Rückgang 2017 nicht so deutlich ausfiel wie im Jahr zuvor und auch nicht alle
Landesteile gleich betraf. In Belutschistan und Punjab stieg 2017 die Zahl terroristischer
Anschläge, die Opferzahlen gingen jedoch im Vergleich zum Vorjahr auch in diesen
Provinzen zurück (PIPS 1.2018 S 21f).
Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über
Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative
Interpretation der Scharia durchzusetzen (AA 20.10.2017). Seit Ende April 2009, als die
Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene
Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen
dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis
Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (ehem. Federally Administered
Tribal Areas - FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden
war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit
Peshawar, wo die Taliban zunächst die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär
wieder vertrieben wurden (AA 10.2017a).
Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch
eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem
Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten
Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der
Dialogprozess im Juni 2014, nach Beginn einer umfassenden Militäroperation in Nord-
Wasiristan abgebrochen. Die Militäroperation begann am 15.4.2014 in der bis dahin
weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-
Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der
aufständischen Gruppen in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 10.2017a).
Durch verschiedene Operationen der Sicherheitskräfte gegen Terrorgruppen in den [ehem.]
Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas - FATA) konnte dort das staatliche
Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden. Viele militante Gruppen,
insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze
zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 20.10.2017).
Durch die Militäroperation wurden ca. 1,5 Millionen Menschen vertrieben. Die geordnete
Rückführung der Binnenvertriebenen in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die
Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der
Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz
stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 20.10.2017).
Im Gefolge des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014,
bei dem über 150 Menschen, darunter über 130 Schulkinder, ums Leben kamen und für den
die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit
Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur
Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u. a. die Aufhebung des
seit 2008 geltenden Todesstrafen-Moratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung
von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismus verdächtiger und Maßnahmen gegen
Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als
bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land
vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu
verstärken (AA 10.2017a).
2016 wurden weiterhin Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nord-Wasiristan
durchgeführt, um aufständische Feinde des Staates zu eliminieren. Militärische,
paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten landesweit Operationen durch.
Sicherheitskräfte, inklusive der paramilitärischen Sindh Rangers, verhafteten Verdächtige
und vereitelten Anschlagspläne in Großstädten wie Karatschi. Operationen der
paramilitärischen Rangers gegen Terrorismus und Kriminalität führten zu geringeren
Ausmaßen an Gewalt und in Karatschi, jedoch wurden in den Medien Vorwürfe veröffentlicht,
dass die Rangers gegen bestimmte politische Parteien auch aus politischen Gründen
vorgingen (USDOS 7.2017).
Spezialisierte Einheiten der Exekutive leiden unter einem Mangel an Ausrüstung und
Training, um die weitreichenden Möglichkeiten der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung
durchzusetzen. Die Informationsweitergabe zwischen den unterschiedlichen Behörden
funktioniert nur schleppend. Anti-Terror-Gerichte sind langsam bei der Abarbeitung von
Terrorfällen, da die Terrorismusdelikte sehr breit definiert sind. In Terrorismusprozessen gibt
es eine hohe Rate an Freisprüchen. Dies liegt auch daran, dass Staatsanwälte in
Terrorismusfällen eine untergeordnete Rolle spielen und die Rechtsabteilungen von
militärischen und zivilen Einrichtungen Ermittlungen behindern. Ebenso werden Zeugen,
Polizei, Opfer, Ankläger, Anwälte und Richter von terroristischen Gruppen eingeschüchtert
(USDOS 7.2017).
Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS landesweit 76 terroristische
Angriffe, bei denen 105 Personen ums Leben kamen und 171 Personen verletzt wurden.
Unter den Todesopfern befanden sich 44 Zivilisten, 28 Polizisten, 31 Mitglieder von
Grenzschutz oder Rangers, zwei Steuereintreiber sowie zehn Aufständische (Aggregat aus:
PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018).
Die verschiedenen militanten, nationalistisch-aufständischen und gewalttätigen religiössektiererischen
Gruppierungen führten 2017 370 terroristische Angriffe in 64 Distrikten
Pakistans durch. Dabei kamen 815 Menschen ums Leben und weitere
1.736 wurden verletzt.
Unter den Todesopfern waren 563 Zivilisten, 217 Angehörige der Sicherheitskräfte und 35
Aufständische. 160 (43 %) Angriffe zielten auf staatliche Sicherheitskräfte, 86 (23 %) auf
Zivilisten, 22 waren religös-sektiererisch motiviert, 16 Angriffe zielten auf staatliche
Einrichtungen, 13 waren gezielte Angriffe auf politische Persönlichkeiten oder Parteien, zwölf
waren Angriffe auf regierungsfreundliche Stammesälteste, zehn Angriffe betrafen nichtbelutschische
Arbeiter oder Siedler in Belutschistan und neun betrafen Journalisten oder
Medienvertreter (PIPS 1.2018 S 17f).
2015 gab es 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan, 48 % weniger als 2014.
Mindestens 1.069 Menschen verloren dabei ihr Leben, 38 % weniger als 2014, 1443
Personen wurden verletzt, 54 % weniger als 2014. Unter den Todesopfern waren 630
Zivilisten, 318 Angehörige der Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden und 121