TE Bvwg Beschluss 2018/8/20 W199 2110609-1

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Veröffentlicht am 20.08.2018
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Entscheidungsdatum

20.08.2018

Norm

ABGB §546
AVG §8
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §1
GebAG §3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W 199 2110609-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.06.2015, 1 Jv 2309 - 33/15t, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 11.5.2015 fand in einer Sozialrechtssache vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht eine Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer - der in der Bundesrepublik Deutschland ansässig war - als Kläger teilnahm. Am 2.6.2015 beantragte er, ihm für seine Teilnahme an dieser Verhandlung Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz BGBl. 136/1975 (in der Folge: GebAG) zuzuerkennen.

Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck - die belangte Behörde - die Gebühren des Beschwerdeführers für seine Teilnahme an der Verhandlung mit 484,70 Euro und wies das Mehrbegehren von 19,52 Euro ab.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.6.2015 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob er am 17.6.2015 eine Beschwerde.

2. Die Pensionsversicherungsanstalt - die beklagte Partei des Grundverfahrens - teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.9.2016 mit, dass der Beschwerdeführer am 18.8.2016 verstorben sei.

In dem bereits abgeschlossenen Verfahren zu W108 2004932-3 verständigte ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Rechtsanwalt und Steuerberater (in der Folge: Nachlasspfleger) das Bundesverwaltungsgericht mit Mitteilung vom 17.3.2017 von seiner Bestellung zum Nachlasspfleger für die Erben des Beschwerdeführers. Dazu übermittelte er eine "Bestallungsurkunde" des Amtsgerichts XXXX als Nachlassgericht, wonach er zum Nachlasspfleger für die Erben des Beschwerdeführers bestellt worden sei und sein Wirkungskreis ua. die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses umfasse. Mit Schreiben vom 15.3.2017 übermittelte das Nachlassgericht einen Beschluss, aus dem ebenfalls die Bestellung des genannten Rechtsanwalts zum Nachlasspfleger im genannten Umfang hervorgeht.

Diese Mitteilungen wurden an die Gerichtsabteilung weitergeleitet, die für das vorliegende Verfahren zuständig ist.

3. Mit Schreiben vom 18.4.2018 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Nachlasspfleger ua. über das vorliegende Beschwerdeverfahren und teilte ihm mit, dass eine Rechtsnachfolge der Verlassenschaft bzw. der Erben des Beschwerdeführers in dessen Parteistellung möglich sei. Zugleich räumte es ihm die Möglichkeit ein, binnen zweier Wochen schriftlich Stellung zu nehmen und dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden solle. Sollte die Frist fruchtlos ablaufen, so würde das Beschwerdeverfahren eingestellt werden.

Dieses Schreiben wurde dem Nachlasspfleger am 27.4.2018 zugestellt.

4. Mit Schreiben vom 7.5.2018 ersuchte der Nachlasspfleger das Bundesverwaltungsgericht darum, das Verfahren einzustellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am 18.8.2016 verstorben. Der Nachlasspfleger ist berechtigt, die Verlassenschaft zu vertreten. Er hat innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht erklärt, dass das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden solle, vielmehr um Einstellung des Verfahrens ersucht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zum Tod des Beschwerdeführers sowie zur Vertretungsbefugnis des Nachlasspflegers ergeben sich aus der "Bestallungsurkunde" und aus dem Beschluss des Nachlassgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GebAG der Fall, wie sich aus § 1 Z 5 lit. c und § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (GEG) ergibt.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG ergehen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt weder das VwGVG noch das subsidiär anwendbare AVG. Auch Bestimmungen über die Rechtsnachfolge in der Parteistellung sind weder im AVG noch im VwGVG enthalten. Jedoch lässt sich die einschlägige Rechtsprechung zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch auf jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht übertragen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach seinem Gegenstand eine Rechtsnachfolge der Erben in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl VwGH 8.9.1998, 97/08/0151;

24.11.2003, 2002/10/0018; 28.10.2009, 2007/15/0205; 27.4.2016, 2013/05/0167; jeweils mwN; vgl. auch VwGH 14.7.2005, 2004/06/0026;

11.7.2012, 2009/08/0157).

Ein vermögenswerter Anspruch ist kein höchstpersönliches Recht des Verstorbenen, das mit seinem Tod erlischt. Dieser Anspruch geht vielmehr auf die Verlassenschaft über und kann von ihr weiter verfolgt werden (VwGH 14.7.2005, 2004/06/0026; 11.7.2012, 2009/08/0157; 27.4.2016, 2013/05/0167; jeweils mwN).

2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft einen Gebührenanspruch nach dem GebAG und somit einen vermögenswerten Anspruch. Daher ist nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Verlassenschaft sowie, in weiterer Folge, der Erben des Beschwerdeführers in seine Parteistellung möglich.

Der zur Vertretung der Verlassenschaft nach dem Beschwerdeführer berechtigte Nachlasspfleger hat innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht erklärt, dass das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden solle. Zwar ist eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht möglich; da aber der Nachlasspfleger nicht - namens der Verlassenschaft - erklärt hat, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vielmehr sich ausdrücklich mit einer Einstellung einverstanden erklärte), ist das Verfahren über die Beschwerde einzustellen.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Gebührenanspruch, Nachlasspfleger, Rechtsnachfolger, Tod,
Verfahrenseinstellung, Verlassenschaft, vermögenswerter Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W199.2110609.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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