Entscheidungsdatum
22.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L517 2179088-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX vom 23.10.2017, XXXX betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Mobilitätseinschränkung", beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, römisch 40 vom 23.10.2017, römisch 40 betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Mobilitätseinschränkung", beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,
idgF, § 9 BVwGG BGBl I Nr 10/2013 idgF iVm § 29b StVO, BGBl Nr 159/1960 idgF, soweit sie sich auf die Nichtausstellung des Ausweises iSd StVO bezieht, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückgewiesen.idgF, Paragraph 9, BVwGG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 29 b, StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, idgF, soweit sie sich auf die Nichtausstellung des Ausweises iSd StVO bezieht, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF, zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1.0 Kurzsachverhalt:
Am 15.05.2014 wurde der bP ein bis 31.05.2016 befristeter Behindertenpass mit einem GdB von 50 v.H. ausgestellt.
Am 13.07.2017 stellte die beschwerdeführende Partei ("bP") beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, (belangte Behörde, "bB") einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, Neuausstellung des Behindertenpasses und Zusatzeintragung "Mobilitätseinschränkung".Am 13.07.2017 stellte die beschwerdeführende Partei ("bP") beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , (belangte Behörde, "bB") einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, Neuausstellung des Behindertenpasses und Zusatzeintragung "Mobilitätseinschränkung".
Mit Bescheid vom 23.10.2017 wies die bB den Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. ab.
Am 01.12.2017 erhob die bP Beschwerde.
Am 11.12.2017 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG.
Mit Erkenntnis L517 2179088-1/4E entschied das BVwG über den Teil der Beschwerde, der sich auf die Abweisung des Antrages der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses bezog.
2.0. Beweiswürdigung
Soweit die bP in der Beschwerde ausführt, dass nicht über ihre beantragte Zusatzeintragung der "Mobilitätseinschränkung" entschieden worden sei und sie diese begehre, ist zum einen auszuführen, dass vom Sozialministeriumservice nicht darüber abgesprochen wurde. In Ermangelung einer bescheidmäßigen Erledigung - es liegt kein entsprechender Bescheid vor, welcher einer Anfechtung zugänglich wäre - entzieht sich dieses Begehren der bP daher der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass laut Aktenvermerk vom 19.07.2017 von der bP telefonisch angegeben wurde, die Zusatzeintragung "Mobilitätseinschränkung" nur als Info hinzugeschrieben zu haben, sie nicht gewusst habe, dass es das nicht gebe und nur den Behindertenpass beantragen wolle.
Eine Kognitionsbefugnis liegt daher nicht vor und war die Beschwerde daher insoweit zurückzuweisen.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
3.2 Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2 Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 2.1. im Generellen und die unter Pkt 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 2.1. im Generellen und die unter Pkt 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Gemäß Paragraph 9, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Laut den Bestimmungen des BBG ist das genannte Gericht neben den Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, auch für Verfahren auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung berufen.
In gegenständlicher Beschwerde wurde der Antrag auf Zusatzeintragung "Mobilitätseinschränkung" gestellt.
Die Zuständigkeit setzt aber voraus, dass eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt. Bedingt durch den Umstand, dass keine Entscheidung durch die bB in diesem Zusammenhang erfolgte, ist das ho. Gericht mangels entsprechender Kognitionsbefugnis unzuständig.
Soweit sich die Beschwerde in Ihren Beschwerdepunkten auf die Abweisung der beantragten Ausstellung des Behindertenpasses bezog, wurde diese seitens des BVwG mit oben genanntem Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.
3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Einzelrichter- oder Senatszuständigkeit im Zusammenhang mit § 9 BVwGG hinsichtlich Zurückweisung und einer damit verknüpften Frage, in wie weit dies eine inhaltliche Entscheidung darstellt, fehlt. Eine klare Rechtslage liegt nach Ansicht des ho. Gerichts nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Einzelrichter- oder Senatszuständigkeit im Zusammenhang mit Paragraph 9, BVwGG hinsichtlich Zurückweisung und einer damit verknüpften Frage, in wie weit dies eine inhaltliche Entscheidung darstellt, fehlt. Eine klare Rechtslage liegt nach Ansicht des ho. Gerichts nicht vor.
In diesem Sinne ist die Revision zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kognitionsbefugnis, Parkausweis, Revision zulässig, Unzuständigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L517.2179088.2.00Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018