Entscheidungsdatum
24.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L502 2124063-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Irak, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, FZ. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA Irak, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, FZ. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das österr. Bundesgebiet am 24.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.09.2015 fand seine Erstbefragung statt, im Gefolge dessen das Verfahren zugelassen und ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Am 11.02.2016 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid des BFA vom 22.02.2016 wurde dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für seine freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid des BFA vom 22.02.2016 wurde dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für seine freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 11.03.2016 wurde ihm von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
3. Gegen den ihm am 16.03.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtete sich die von seiner Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2016, XXXX, wurde sein Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers abgewiesen.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2016, römisch 40 , wurde sein Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers abgewiesen.
5. Am 08.07.2016 und 24.11.2016 brachte er im Wege seiner Rechtsberatung Unterlagen zu seiner Integration in Österreich in Vorlage.
6. Am 26.01.2017 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung in seinem Beisein und dem seiner Rechtsvertretung durchgeführt.
7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.03.2017, XXXX, wurde seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.02.2016 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hatte: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt". Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.03.2017, römisch 40 , wurde seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.02.2016 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hatte: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt". Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Diese Entscheidung erwuchs nach Zustellung an die Verfahrensparteien am 14.03.2017 in Rechtskraft.
8. Am 07.08.2017 wurden die Leistungen der Grundversorgung an den BF eingestellt, da dieser an der Besorgung eines Heimreisezertifikats nicht vollständig mitgewirkt hatte.
9. In weiterer Folge verließ der BF seine Unterkunft und reiste aus Österreich nach Deutschland aus, wo er - einem EURODAC-Treffer vom 10.09.2017 zufolge - einen Asylantrag stellte und von wo er im Rahmen des sogen. Dublin-Verfahrens am 27.03.2018 wieder nach Österreich rücküberstellt wurde.
Im Zuge seiner Überstellung legte er einen irakischen Personalausweis vor, der dem Ergebnis einer urkundentechnischen Überprüfung zufolge eine Totalfälschung darstellte.
10. Im Gefolge seiner Überstellung stellte er noch am 27.03.2018 den gg. zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), woraufhin seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt wurde.
11. Am 09.04.2018 erfolgte seine Einvernahme vor dem BFA.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom gleichen Tag wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
12. Am 10.04.2018 wurde eine Aktenabschrift für seinen Rechtsberater angefertigt.
13. Am 18.04.2018 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF im Beisein seines Rechtsberaters.
Er legte u.a. folgende Beweismittel vor:
14. Mit Schreiben an das BFA vom 23.04.2018 regte eine Betreuungsorganisation die Beauftragung eines Gutachtens den BF betreffend an.
15. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 25.06.2018 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.03.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII).15. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 25.06.2018 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.03.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben).
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom gleichen Tag wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und wurde er aufgefordert sich verpflichtend einem Rückkehrberatungsgespräch zu unterziehen.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom gleichen Tag wurde ihm von Amts wegen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und wurde er aufgefordert sich verpflichtend einem Rückkehrberatungsgespräch zu unterziehen.
16. Der Bescheid des BFA wurde ihm am 26.06.2018 persönlich zugestellt.
17. Mit Schriftsatz vom 06.07.2018 erhob er durch seine zugleich bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.
18. Mit gleichem Tag wurde er von der Grundversorgung abgemeldet, da er in seinem Quartier abgängig war.
19. Die Beschwerdevorlage langte am 10.07.2018 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren - nach einer Unzuständigkeitseinrede wegen behaupteten Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung des BF - der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.
20. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des ZMR, des GVS, des IZR und des Strafregisters den BF betreffend.
21. Im Aktenvermerk des BVwG vom 18.07.2018 wurde festgehalten, dass eine binnen Wochenfrist vorgenommene Grobprüfung keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Erfordernis der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des BF ergeben hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.
1.2. Die genaue Identität des BF steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der schiitischen Glaubensgemeinschaft und ledig. Er wurde in XXXX geboren und lebte dort zuletzt vor der Ausreise mit seiner Familie in einem Haus im Eigentum seines Vaters im Bezirk XXXX, wo sich nach wie vor Verwandte von ihm aufhalten. Er besuchte von 1999 bis 2010 die Schule und schloss seine schulische Ausbildung mit der Matura ab. Anschließend daran begann er eine Ausbildung im Fach Maschinenbau in einem technischen Kolleg, verließ dieses jedoch nach einem Jahr ohne Abschluss. Schon während des Schulbesuchs und des Besuchs des technischen Kollegs war er erwerbstätig und arbeitete auf Baustellen, bei einem Friseur, in einem Restaurant als Koch und reinigte Fahrzeuge. Außerdem wurde er von seinem Vater finanziell unterstützt.1.2. Die genaue Identität des BF steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der schiitischen Glaubensgemeinschaft und ledig. Er wurde in römisch 40 geboren und lebte dort zuletzt vor der Ausreise mit seiner Familie in einem Haus im Eigentum seines Vaters im Bezirk römisch 40 , wo sich nach wie vor Verwandte von ihm aufhalten. Er besuchte von 1999 bis 2010 die Schule und s