TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/27 W158 2172002-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2018
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Entscheidungsdatum

27.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §8
AVG §66 Abs4
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W158 2172002-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXXDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40

A) I. beschlossen:A) römisch eins. beschlossen:

Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2 und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am XXXX wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, er sei im Iran geboren und aufgewachsen. Befragt nach seinem Fluchtgrund führte der BF aus, er sei von der iranischen Polizei festgenommen und in ein Ausbildungscamp gebracht worden, wo er für den Krieg in Syrien ausgebildet werden sollte.römisch eins.2. Am römisch 40 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, er sei im Iran geboren und aufgewachsen. Befragt nach seinem Fluchtgrund führte der BF aus, er sei von der iranischen Polizei festgenommen und in ein Ausbildungscamp gebracht worden, wo er für den Krieg in Syrien ausgebildet werden sollte.

I.3. Am XXXX wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari/Farsi niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen im Iran, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab er an, er sei im Iran von einer islamischen Behörde namens Sepahe Pasdaran festgenommen und zu einem Ausbildungslager für den Krieg in Syrien gebracht worden. In Afghanistan sei er nie gewesen, aber sein Vater sei dort von den Taliban ermordet worden.römisch eins.3. Am römisch 40 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari/Farsi niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen im Iran, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab er an, er sei im Iran von einer islamischen Behörde namens Sepahe Pasdaran festgenommen und zu einem Ausbildungslager für den Krieg in Syrien gebracht worden. In Afghanistan sei er nie gewesen, aber sein Vater sei dort von den Taliban ermordet worden.

Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Deutschkursbestätigungen des BF genommen.

I.4. Am XXXX langte ein ÖSD Zertifikat ein, wonach der BF die Prüfung A1 sehr gut bestanden habe.römisch eins.4. Am römisch 40 langte ein ÖSD Zertifikat ein, wonach der BF die Prüfung A1 sehr gut bestanden habe.

I.5. Mit Schreiben vom XXXX gewährte das BFA dem BF Parteiengehör zu seiner privaten Situation in Österreich und den gleichzeitig übermittelten Länderinformationen. Mit Stellungnahme vom XXXX führte der BF aus, es sei ihm aufgrund seiner glaubwürdigen Aussage Asyl zu gewähren. Aufgrund der Sicherheitslage und der fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative sei ihm jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.römisch eins.5. Mit Schreiben vom römisch 40 gewährte das BFA dem BF Parteiengehör zu seiner privaten Situation in Österreich und den gleichzeitig übermittelten Länderinformationen. Mit Stellungnahme vom römisch 40 führte der BF aus, es sei ihm aufgrund seiner glaubwürdigen Aussage Asyl zu gewähren. Aufgrund der Sicherheitslage und der fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative sei ihm jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.

Der Stellungnahme beigelegt waren eine Bestätigung der Caritas und seines Unterkunftgebers, wonach der BF sehr hilfsbereit sei und auch bereits gut Deutsch spreche und daher als Dolmetscher eingesetzt werde, eine Besuchsbestätigung eines Deutschkurses A2 Teil 1, eine Bestätigung des Deutschlehrers, dass der BF zu den besten Teilnehmern des Kurses zähle und keine beziehungsweise kaum Problem habe, die deutsche Sprache zu lernen, eine Bestätigung über häufige Dolmetscherleistungen bei einem Allgemeinmediziner und eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs Niveau A2 Teil 2.

I.6. Mit Bescheid vom XXXX , dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.6. Mit Bescheid vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Der BF habe für seinen Herkunftsstaat keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt und dem BF der Status eines Asylberechtigten daher nicht gewährt werden können. Auch liege keine Situation vor, die die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen werden würde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Der BF habe für seinen Herkunftsstaat keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt und dem BF der Status eines Asylberechtigten daher nicht gewährt werden können. Auch liege keine Situation vor, die die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Artikel 8, Absatz 2, EMRK verstoßen werden würde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.

I.7. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.7. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.8. Mit Schreiben vom XXXX erhob der BF vollinhaltlich Beschwerde gegen den Bescheid. Unter Zitierung mehrerer Berichte wurde darin geltend gemacht, eine Rückkehr sei dem BF aufgrund der Sicherheitslage in Kabul und seines fehlenden familiären Netzes nicht zuzumuten. Es wurde beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen; in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; allenfalls die Rückkehrentscheidung aufzuheben sowie die Abschiebung für unzulässig zu erklären und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.römisch eins.8. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der BF vollinhaltlich Beschwerde gegen den Bescheid. Unter Zitierung mehrerer Berichte wurde darin geltend gemacht, eine Rückkehr sei dem BF aufgrund der Sicherheitslage in Kabul und seines fehlenden familiären Netzes nicht zuzumuten. Es wurde beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen; in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; allenfalls die Rückkehrentscheidung aufzuheben sowie die Abschiebung für unzulässig zu erklären und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

I.9. Am XXXX langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.9. Am römisch 40 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.10. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari wurde der BF u. a. zu seinen Familienangehörigen, seinen Lebensumständen im Iran, seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinen Lebensumständen und Zukunftsplänen in Österreich ausführlich befragt. Im Rahmen der Verhandlung zog der BF seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. zurück. Der BF bestritt dabei weite Abschnitte des Verfahrens auf Deutsch, ohne auf Unterstützung durch den Dolmetsch angewiesen zu sein.römisch eins.10. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari wurde der BF u. a. zu seinen Familienangehörigen, seinen Lebensumständen im Iran, seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinen Lebensumständen und Zukunftsplänen in Österreich ausführlich befragt. Im Rahmen der Verhandlung zog der BF seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zurück. Der BF bestritt dabei weite Abschnitte des Verfahrens auf Deutsch, ohne auf Unterstützung durch den Dolmetsch angewiesen zu sein.

Als Beilage zur Niederschrift wurden ein Zertifikat A2 vom XXXX , wonach der BF die Prüfung gut bestanden habe, eine Teilnahmebestätigung des WiFi Deutschkurses für Asylwerber A2 Teil 2 vom XXXX , ein Referenzschreiben von Mentor vom XXXX , eine Kursbesuchsbestätigung von Mentor "Mit Hilfe in die Lehre" vom XXXX , eine Einladung zu einem Eignungstest für den Lehrberuf Elektrotechnik der WKO Niederösterreich vom XXXX , eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF vom XXXX und eine gemeindeamtliche Bestätigung des Bürgermeisters von XXXX vom XXXX genommen.Als Beilage zur Niederschrift wurden ein Zertifikat A2 vom römisch 40 , wonach der BF die Prüfung gut bestanden habe, eine Teilnahmebestätigung des WiFi Deutschkurses für Asylwerber A2 Teil 2 vom römisch 40 , ein Referenzschreiben von Mentor vom römisch 40 , eine Kursbesuchsbestätigung von Mentor "Mit Hilfe in die Lehre" vom römisch 40 , eine Einladung zu einem Eignungstest für den Lehrberuf Elektrotechnik der WKO Niederösterreich vom römisch 40 , eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF vom römisch 40 und eine gemeindeamtliche Bestätigung des Bürgermeisters von römisch 40 vom römisch 40 genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle und Stellungnahme;

  • -Strichaufzählung
    Befragung des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX ;Befragung des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat und die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen des BF;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in das GVS-System und das Strafregister.

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig und gehört der Volksgruppe der Hazara und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er führt den XXXX als Geburtsdatum. Der BF wurde im Iran geboren und ist dort aufgewachsen. Er war nie in Afghanistan und hat auch keinen Kontakt dorthin.Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig und gehört der Volksgruppe der Hazara und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er führt den römisch 40 als Geburtsdatum. Der BF wurde im Iran geboren und ist dort aufgewachsen. Er war nie in Afghanistan und hat auch keinen Kontakt dorthin.

Der BF befindet sich seit dem XXXX durchgehend in Österreich. Er besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse, für deren Kosten er größtenteils selbst aufkam. Er beherrscht Deutsch zumindest auf A2 Niveau (laut Zeugnissen), offensichtlich sogar weit darüber, er kann sich problemlos im Alltag verständigen. Der BF bestritt selbst weite Abschnitte der Verhandlung vor dem BVwG in deutscher Sprache. Der BF betätigte sich ehrenamtlich in seiner Unterkunft und stand auch mehrmals als Dolmetscher bei Ärzten zur Verfügung. Einen körperlich behinderten Asylwerber begleitet er regelmäßig zu dessen Terminen beim Physiotherapeuten. Er war in seiner Wohngemeinde zur Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten angemeldet. Der BF möchte eine Lehre im Bereich Elektrotechnik absolvieren und nimmt seit XXXX täglich am Kurs "Mit Hilfe in die Lehre" der MENTOR Management - Entwicklung - Organisation GmbH & Co OG, der in Kooperation mit dem AMS veranstaltet wird und noch bis zum XXXX stattfindet, teil. Aufgrund seines Interesses für eine Lehre als Elektrotechniker ist der BF im Juni XXXX zu einem Eignungstest bei der WKO eingeladen. Zuvor war es dem BF aufgrund eines unverschuldet falsch dokumentierten Geburtsdatums auf seiner Aufenthaltsberechtigungskarte nicht möglich an einem derartigen Kurs teilzunehmen. In dieser Zeit kam er auch für seine Deutschkurse selbst auf. Der BF hat in Österreich außerdem an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teilgenommen. Er verfügt über zahlreiche soziale Kontakte in Österreich.Der BF befindet sich seit dem römisch 40 durchgehend in Österreich. Er besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse, für deren Kosten er größtenteils selbst aufkam. Er beherrscht Deutsch zumindest auf A2 Niveau (laut Zeugnissen), offensichtlich sogar weit darüber, er kann sich problemlos im Alltag verständigen. Der BF bestritt selbst weite Abschnitte der Verhandlung vor dem BVwG in deutscher Sprache. Der BF betätigte sich ehrenamtlich in seiner Unterkunft und stand auch mehrmals als Dolmetscher bei Ärzten zur Verfügung. Einen körperlich behinderten Asylwerber begleitet er regelmäßig zu dessen Terminen beim Physiotherapeuten. Er war in seiner Wohngemeinde zur Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten angemeldet. Der BF möchte eine Lehre im Bereich Elektrotechnik absolvieren und nimmt seit römisch 40 täglich am Kurs "Mit Hilfe in die Lehre" der MENTOR Management - Entwicklung - Organisation GmbH & Co OG, der in Kooperation mit dem AMS veranstaltet wird und noch bis zum römisch 40 stattfindet, teil. Aufgrund seines Interesses für eine Lehre als Elektrotechniker ist der BF im Juni römisch 40 zu einem Eignungstest bei der WKO eingeladen. Zuvor war es dem BF aufgrund eines unverschuldet falsch dokumentierten Geburtsdatums auf seiner Aufenthaltsberechtigungskarte nicht möglich an einem derartigen Kurs teilzunehmen. In dieser Zeit kam er auch für seine Deutschkurse selbst auf. Der BF hat in Österreich außerdem an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teilgenommen. Er verfügt über zahlreiche soziale Kontakte in Österreich.

Der BF ist gesund, und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

II.1.2. Zur Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004).

Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017).

Parlament und Parlamentswahlen

Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017).

Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016).

Parteien

Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte P

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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