TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/31 G305 2187823-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2018
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Entscheidungsdatum

31.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G305 2187823-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RDDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD

Oberösterreich ASt Linz, vom 12.01.2018, Zl.: XXXX, nachOberösterreich ASt Linz, vom 12.01.2018, Zl.: römisch 40 , nach

Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3

und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: so oder kurz: BF) stellte am 19.07.2015, um 11:30 Uhr vor Organen der LPD Niederösterreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde er noch am selben Tag, ab 14:59 Uhr, einer Erstbefragung unterzogen.

Anlässlich dieser Erstbefragung gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er um sein Leben fürchte und sich sicher sei, dass er nicht mit dem IS kämpfen wolle. Auch sei er nicht bereit, auf seine Familie oder seine Landsleute zu schießen. Er wolle auch keine Waffen tragen.

2. Anlässlich seiner am 21.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) stattgehabten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er Träume gehabt hätte, die er nicht habe verwirklichen können. Auch habe er die Universität nicht beenden können, da er nicht wusste, ob er nach Hause zurückkommen würde, oder nicht. Auch sei er für die Dauer von 15 Tagen von Islamisten inhaftiert worden, da er während der Gebetszeit vergessen habe, den Laden zu schließen. In seinem Land, insbesondere in MOSSUL gebe es keine Sicherheit mehr. Sein Land sei zerstört. Die schiitischen Milizen könnten alles bezahlen, wenn man nur genügend Schmiergeld zahle. Weiter brachte er vor, dass sein Vater bedroht worden sei. Auch sei auf seinen Bruder geschossen worden, der dabei getötet worden sei.

3. Anlässlich einer am 06.12.2017 von Organen der belangten Behörde durchgeführten neuerlichen Einvernahme wurde er zur behördlichen Wahrnehmung, dass in seinem Personalausweis das Lichtbild ausgetauscht wurde, einer Befragung unterzogen.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2018, Zl. XXXX, dem BF am 22.01.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wurden der auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichtete Antrag des BF vom 19.07.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und dessen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ausgesprochen, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wider ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen werde (Spruchpunkt IV.). Zudem stellte die belangte Behörde gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2018, Zl. römisch 40 , dem BF am 22.01.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wurden der auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichtete Antrag des BF vom 19.07.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und dessen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ausgesprochen, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wider ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 13.02.2018 datierte, bei der belangten Behörde am 15.02.2018 im Wege seiner Rechtsvertretung übermittelte Beschwerde, in der er erklärte, dass er den angefochtenen Bescheid vollumfänglich anfechte. Die Beschwerde verband er weiters mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: so oder kurz: BVwG) wolle der Beschwerde stattgeben und ihm den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkennen, in eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG vorliegen und dem BF daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG einen Aufenthaltstitel von Amts wegen erteilen und die Spruchpunkte IV. und V. beheben, oder den Bescheid zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung durchführen.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 13.02.2018 datierte, bei der belangten Behörde am 15.02.2018 im Wege seiner Rechtsvertretung übermittelte Beschwerde, in der er erklärte, dass er den angefochtenen Bescheid vollumfänglich anfechte. Die Beschwerde verband er weiters mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: so oder kurz: BVwG) wolle der Beschwerde stattgeben und ihm den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG zuerkennen, in eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen und dem BF daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG einen Aufenthaltstitel von Amts wegen erteilen und die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. beheben, oder den Bescheid zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung durchführen.

6. Mit Beschwerdevorlage vom 28.02.2018, eingelangt am 02.03.2018, legte die belangte Behörde dem BVwG die gegen den oben bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde des BF samt den Bezug habenden Verwaltungsakten vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

7. Am 13.08.2018 wurde vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung, sowie eines Dolmetschers für die Muttersprache des BF durchgeführt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (XXXX, geb. am XXXX) und ist irakischer Staatsangehöriger.Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (römisch 40 , geb. am römisch 40 ) und ist irakischer Staatsangehöriger.

Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist arabisch.

Er ist gesund und nimmt keine Medikamente oder Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung ein. Er ist arbeitsfähig und gibt sich arbeitswillig.

Er ist ledig und hat weder leibliche, noch adoptierte Kinder.

Nach seinen Angaben hat er im Bundesgebiet, sieht man von seiner Schwester, XXXX, deren Asylantrag von der belangten Behörde mit Bescheid vom 14.06.2017 zu Zl. XXXX abgelehnt wurde, ab, keine Verwandten bzw. nahen Angehörigen. Ob er mit einer in der Bundesrepublik Deutschland lebenden irakischen Staatsangehörigen, namens XXXX, liiert bzw. verlobt ist, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden. Es steht fest, dass im Haushalt des BF keine weibliche Person lebt [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 13.08.2018, S.4].Nach seinen Angaben hat er im Bundesgebiet, sieht man von seiner Schwester, römisch 40 , deren Asylantrag von der belangten Behörde mit Bescheid vom 14.06.2017 zu Zl. römisch 40 abgelehnt wurde, ab, keine Verwandten bzw. nahen Angehörigen. Ob er mit einer in der Bundesrepublik Deutschland lebenden irakischen Staatsangehörigen, namens römisch 40 , liiert bzw. verlobt ist, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden. Es steht fest, dass im Haushalt des BF keine weibliche Person lebt [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 13.08.2018, S.4].

1.2. Zu den Reisebewegungen des Beschwerdeführers:

Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2015 verließ er gemeinsam mit anderen Mitreisenden ausgehend von MOSSUL schlepperunterstützt mit dem PKW den Herkunftsstaat nach SYRIEN und reiste über den Jebel Abiad (weißer Berg) in die Türkei aus. Ausgehend von MOSSUL wurde er von Angehörigen des IS gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 700,00 durch syrisches Gebiet bis an die Grenze zur Türkei geschleppt [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 13.08.2018, S. 6]. In der Türkei angekommen, reiste er über eine nicht feststellbare Reiseroute nach ISTANBUL und von dort - nach einem ca. zweitägigen Aufenthalt - nach IZMIR weiter, von wo aus er - schlepperunterstützt - mit dem Schlauchboot auf eine nicht feststellbare griechische Insel übersetzte. Nachdem ihm dort Fingerabdrücke abgenommen wurden, reiste er mit einem Schiff weiter nach ATHEN und sodann über MAZEDONIEN mit der Bahn und einem LKW über die Balkanroute illegal ins Bundesgebiet ein, wo er von Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden aufgegriffen wurde [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 19.07.2015, S. 4].Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2015 verließ er gemeinsam mit anderen Mitreisenden ausgehend von MOSSUL schlepperunterstützt mit dem PKW den Herkunftsstaat nach SYRIEN und reiste über den Jebel Abiad (weißer Berg) in die Türkei aus. Ausgehend von MOSSUL wurde er von Angehörigen des IS gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 700,00 durch syrisches Gebiet bis an die Grenze zur Türkei geschleppt [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 13.08.2018, Sitzung 6]. In der Türkei angekommen, reiste er über eine nicht feststellbare Reiseroute nach ISTANBUL und von dort - nach einem ca. zweitägigen Aufenthalt - nach IZMIR weiter, von wo aus er - schlepperunterstützt - mit dem Schlauchboot auf eine nicht feststellbare griechische Insel übersetzte. Nachdem ihm dort Fingerabdrücke abgenommen wurden, reiste er mit einem Schiff weiter nach ATHEN und sodann über MAZEDONIEN mit der Bahn und einem LKW über die Balkanroute illegal ins Bundesgebiet ein, wo er von Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden aufgegriffen wurde [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 19.07.2015, Sitzung 4].

Am 19.07.2015, 11:30 Uhr, stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 19.07.2015, S. 2].Am 19.07.2015, 11:30 Uhr, stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 19.07.2015, Sitzung 2].

Ob er den Herkunftsstaat tatsächlich am 02.06.2015 verließ [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 19.07.2015, S. 2], konnte nicht festgestellt werden.Ob er den Herkunftsstaat tatsächlich am 02.06.2015 verließ [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 19.07.2015, Sitzung 2], konnte nicht festgestellt werden.

1.3. Zur persönlichen Situation des BF im Irak:

Der BF besuchte im Irak sechs Jahre lang die Grundschule und drei Jahre lang die Mittelschule. Anschließend besuchte er fünf Jahre lang eine Fachschule für die "schönen Künste", die er abschloss. Sodann besuchte er in MOSSUL für die Dauer von ca. 2,5 Jahren die Universität, schloss diese aber nicht ab [BF in Niederschrift des BFA vom 21.08.2017, S. 3; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 13.08.2018, S. 5].Der BF besuchte im Irak sechs Jahre lang die Grundschule und drei Jahre lang die Mittelschule. Anschließend besuchte er fünf Jahre lang eine Fachschule für die "schönen Künste", die er abschloss. Sodann besuchte er in MOSSUL für die Dauer von ca. 2,5 Jahren die Universität, schloss diese aber nicht ab [BF in Niederschrift des BFA vom 21.08.2017, Sitzung 3; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 13.08.2018, Sitzung 5].

Den Lebensunterhalt verdiente er sich im Herkunftsstaat damit, dass er über einen nicht feststellbaren Zeitraum gemeinsam mit einem Freund im Stadtteil XXXX in MOSSUL ein Internetcafé betrieb. In diesem Stadtteil liegt auch das im Eigentum seines Vaters befindliche Familienhaus mit einer Fläche von ca. 500 m²; es konnte nicht festgestellt werden, dass dieses Haus nicht mehr existieren würde [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 13.08.2018, S. 5 und 7; siehe dazu jedoch BF in Niederschrift des BFA vom 21.08.2017, S. 3].Den Lebensunterhalt verdiente er sich im Herkunftsstaat damit, dass er über einen nicht feststellbaren Zeitraum gemeinsam mit einem Freund im Stadtteil römisch 40 in MOSSUL ein Internetcafé betrieb. In diesem Stadtteil liegt auch das im Eigentum seines Vaters befindliche Familienhaus mit einer Fläche von ca. 500 m²; es konnte nicht festgestellt werden, dass dieses Haus nicht mehr existieren würde [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 13.08.2018, Sitzung 5 und 7; siehe dazu jedoch BF in Niederschrift des BFA vom 21.08.2017, Sitzung 3].

Seinen Aussagen zufolge, war seine finanzielle Situation vor seiner am Ausreise aus dem Herkunftsstaat mittelmäßig [BF in Niederschrift des BFA vom 21.08.2017, S. 3].Seinen Aussagen zufolge, war seine finanzielle Situation vor seiner am Ausreise aus dem Herkunftsstaat mittelmäßig [BF in Niederschrift des BFA vom 21.08.2017, Sitzung 3].

Der Vater des BF, der ca. 66 jährige XXXX, dessen Mutter, die ca. 63 jährige XXXX, dessen zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1988 geborener Bruder, XXXX und dessen Schwester, die zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1993 geborene XXXX leben im Herkunftsstaat [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 19.07.2015, S. 3]. Die am 24.02.1983 geborene zweite Schwester des BF, XXXX, kam ebenfalls zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2015 nach Österreich und stellte hier am 18.08.2015, um 00:53 Uhr, einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2017 hinsichtlich des auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrages gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und hinsichtlich des auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichteten Antrages gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde und hinsichtlich der eine Rückkehrentscheidung erging.Der Vater des BF, der ca. 66 jährige römisch 40 , dessen Mutter, die ca. 63 jährige römisch 40 , dessen zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1988 geborener Bruder, römisch 40 und dessen Schwester, die zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1993 geborene römisch 40 leben im Herkunftsstaat [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 19.07.2015, Sitzung 3]. Die am 24.02.1983 geborene zweite Schwester des BF, römisch 40 , kam ebenfalls zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2015 nach Österreich und stellte hier am 18.08.2015, um 00:53 Uhr, einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2017 hinsichtlich des auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrages gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG und hinsichtlich des auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichteten Antrages gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen wurde und hinsichtlich der eine Rückkehrentscheidung erging.

Am 29.10.2013 kamen ein Bruder des BF, XXXX, und ein Cousin väterlicherseits durch Schüsse, die von unbekannten Personen auf den vom Bruder gehaltenen und gelenkten Privat-PKW abgegeben wurden, ums Leben. Dieser Vorfall wurde vom Vater des BF den öffentlichen Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates zur Anzeige gebracht. Die in der Folge eingeleiteten Ermittlungen ergaben jedoch keine Hinweise auf konkrete Täter bzw. dahin, dass die Schüsse von Angehörigen einer Miliz abgegeben worden sein könnten.Am 29.10.2013 kamen ein Bruder des BF, römisch 40 , und ein Cousin väterlicherseits durch Schüsse, die von unbekannten Personen auf den vom Bruder gehaltenen und gelenkten Privat-PKW abgegeben wurden, ums Leben. Dieser Vorfall wurde vom Vater des BF den öffentlichen Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates zur Anzeige gebracht. Die in der Folge eingeleiteten Ermittlungen ergaben jedoch keine Hinweise auf konkrete Täter bzw. dahin, dass die Schüsse von Angehörigen einer Miliz abgegeben worden sein könnten.

Auch konnte nicht festgestellt werden, dass die Familie des BF zwei Monate vor diesem Vorfall ein anonymes Drohschreiben erhalten hätte.

Es steht fest, dass der BF und dessen (Kern-)Familie auch nach dem Vorfall vom 29.10.2013 im Familienhaus in MOSSUL verblieben sind, wobei der BF am 02.06.2015 ausgereist ist, während die übrigen im Familienhaus wohnhaft gewesenen Familienangehörigen der Kernfamilie des BF weiterhin dort verblieben sind. Dass der BF oder die übrigen Familienangehörigen seiner Kernfamilie in dem zwischen dem 29.10.2013 und der Ausreise des BF am 02.06.2015 gelegenen Zeitraum einer asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt gewesen wären, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden.

1.4. Zur persönlichen Situation des BF in Österreich:

Der BF ist objektivierbar seit dem 19.07.2015 im Bundesgebiet aufhältig.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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