TE Bvwg Beschluss 2018/9/5 W256 2187425-1

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Veröffentlicht am 05.09.2018
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Entscheidungsdatum

05.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
DSG 2000 Art.2 §16
DSG 2000 Art.2 §17
DSG 2000 Art.2 §18 Abs2
DSG §69 Abs2
DSG §69 Abs3
DSG §70 Abs7
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W256 2187425-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und dem fachkundigen Laienrichter Bruno Mölzer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Dr. Johannes Hübner und Dr. Gerhard Steiner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 12. Dezember 2017, GZ: DSB-XXXX-DSB/2017 beschlossen:

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat am 28. April 2017 über die Web-Applikation DVR-Online die Eintragung des "Hinweisgebersystems - XXXX" gemäß § 17 Abs. 1a DSG 2000 im Datenverarbeitungsregister bei der Datenschutzbehörde beantragt.

Nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin von Seiten der Datenschutzbehörde mit Schreiben vom 27. September 2017 gemäß § 20 Abs. 5 DSG 2000 mangels Verbesserung die Ablehnung der Meldung mitgeteilt.

Daraufhin begehrte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Bescheides und hat die belangte Behörde in weiterer Folge mit dem angefochtenen Bescheid die Eintragung des "Hinweisgebersystems - XXXX" im Datenverarbeitungsregister gemäß den §§ 17 ff und § 20 Abs. 5 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) mangels Verbesserung abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Gegenschrift.

II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die hier zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen wurden seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die seit 25. Mai 2018 unmittelbar anwendbare Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, in der Folge kurz "DSGVO") sowie in weiterer Folge durch das seit 25. Mai 2018 in Geltung stehende DSG in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017 bzw. BGBl. I. Nr. 24/2018 (im Folgenden: DSG) novelliert, wobei die das Datenverarbeitungsregister betreffenden Bestimmungen (§§ 16 ff DSG 2000) damit gänzlich abgeschafft wurden (siehe dazu § 70 Abs. 7 DSG).

§ 69 Abs. 2 DSG regelt das "rechtliche Schicksal" des Datenverarbeitungsregisters (siehe dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr. 120/2017). Demnach ist das von der Datenschutzbehörde geführte Datenverarbeitungsregister von der Datenschutzbehörde bis zum 31. Dezember 2019 lediglich zu Archivzwecken fortzuführen. Es dürfen aber keine Eintragungen und inhaltlichen Änderungen im Datenverarbeitungsregister vorgenommen werden und werden bisherige Registrierungen gegenstandslos.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung gelten gemäß den §§ 17 und 18 Abs. 2 DSG 2000 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Registrierungsverfahren als eingestellt.

Das aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin auf Registrierung gemäß § 17 DSG 2000 anhängige (Beschwerde)Verfahren war daher infolge Gegenstandslosigkeit nicht weiterzuführen und damit einzustellen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist unzulässig, weil aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es war daher spruchgemäß durch Senat im Sinne des § 27 Abs. 1 DSG zu entscheiden.

Schlagworte

Datenverarbeitungsregister, Gegenstandslosigkeit, Rechtslage,
Registrierungsantrag, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W256.2187425.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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