TE Bvwg Beschluss 2018/9/6 L511 2016956-1

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Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §7 Abs4

Spruch

L511 2016956-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX, vertreten durch BRANDSTÄTTER / OFENBÖCK RECHTSANWALTSPARTNERSCHAFT, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 19.08.2014, Zahl: 046-113(2)-67/14, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2014, XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1. Verfahren vor der XXXX Gebietskrankenkasse [SGKK]

1.1. Mit Bescheid vom 19.08.2014, XXXX verpflichtete die XXXXGKK die XXXX [M GmbH] als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG aufgrund der Meldepflichtverletzung gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 6.300,00 umgehend zu entrichten. Die Verpflichtung sei unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs. 1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen worden.

1.1.1. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 25.08.2014.

1.2. Mit Schreiben vom 23.09.2014, erhob die beschwerdeführende Partei per Fax Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid der XXXXGKK.

1.3. Mit Bescheid vom 25.11.2014, XXXX zugestellt am 27.11.2014, wies die SGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab.

2. Die belangte Behörde legte am 08.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).

2.1. Das BVwG brachte der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis, dass die Beschwerde der Aktenlage zu Folge verspätet sei und gewährte eine Frist zur Stellungnahme (OZ 2).

2.2. Die beschwerdeführende Partei verwies in Ihrer Stellungnahme auf Frau XXXX [AB], welche den Bescheid am 26.08.2014 an den Rechtsvertreter per E-Mail weitergeleitet habe (OZ 3).

2.3. AB gab über Auskunftsersuchen des BVwG (OZ 4-6) in einem E-Mail bekannt, dass der Rsb-Brief von Frau XXXX [CT] am 25.08.2014 entgegengenommen worden sei und in das Postfach des Hoteldirektors XXXX[DH] gelegt worden sei. Dieser habe den Brief am 26.08.2014 behoben und ihn an AB zur Weiterleitung an den Geschäftsführer und die anwaltliche Vertretung der M GmbH weitergegeben. Alle involvierten Personen seien Arbeitnehmer des XXXX [FB], welcher nicht ident mit der M GmbH sei. Es habe bis einschließlich 19.06.2014 zwar eine Postvollmacht seitens AB für die M GmbH gegeben, diese sei jedoch aufgelöst worden. Ein zur Empfangnahme befugter Vertreter der M GmbH, nämlich ein geschäftsführender Gesellschafter oder ein Geschäftsführer waren weder am 25.08.2014, noch am 26.08.2014 anwesend, weshalb eine Zustellung an diesen Tagen nicht erfolgen habe können. Das Schreiben ist mit der Signatur XXXX [MFAB] versehen (OZ 7).

2.4. Die XXXXGKK gab auf Anfrage bekannt, dass CT zum fraglichen Zeitpunkt Dienstnehmerin des FB gewesen sei (OZ 8).

II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Bescheidadressat des gegenständlich angefochtenen Bescheides ist die M GmbH, XXXX Deren einzige Gesellschafterin ist die XXXX[M AG] (OZ 8). GeschäftsführerInnen sind XXXX [LD], XXXX [SK] undXXXX [MD] (OZ 11).

1.2. Der Firmensitz sowie die Geschäftsanschrift der beschwerdeführenden M GmbH ist in XXXX Der angefochtene Bescheid wurde am 25.08.2014 an dieser Adresse von CT entgegengenommen (OZ 1 Rückschein zum Bescheid). AB hat den Bescheid am 26.08.2014 per Mail in gescannter Form mit folgendem [auszugsweisem] Wortlaut übermittelt: "im Auftrag von Herrn XXXX [D] sende ich dir ein Schreiben von der XXXX Gebietskrankenkasse, welches wir heute bekommen haben, mit der bitte um Durchsicht und um Rückmeldung an Herrn XXXX [LD]."

1.3. Sowohl CT als auch AB waren zu diesem Zeitpunkt als Dienstnehmerinnen des XXXX [FB] gemeldet (OZ 7, 8). Dabei handelt es sich laut WKO XXXX um die selbstgewählte Unternehmensbezeichnung der XXXX [M GmbH & CoKG], XXXX, welche ihren Firmensitz ebenfalls an der Adresse XXXXhat (OZ 11). Der unbeschränkt haftende Gesellschafter der M GmbH & CoKG ist die beschwerdeführende M GmbH.

1.4. An der Adresse XXXX wird das Hotel "XXXX" [Hotel] betrieben. CT war Rezeptionistin, AB für Marketing/Personal im Hotel zuständig (OZ 7, XXXX).

1.5. Die Mitarbeiter des Hotels sind zur Entgegennahme, Öffnung und zur Disposition über einlangende Poststücke berechtigt (OZ 7).

1.6. Die Beschwerde wurde am 23.09.2014 per Fax eingebracht.

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).

2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

* Bescheid und Zustellnachweis zum Bescheid

* Beschwerde

* Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei (OZ 3)

* Mitteilung von AB (OZ 7)

* Firmenbuchauszüge und WKO-Auszug (OZ 11)

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Zustellung des Bescheides am 25.08.2014 und seine Weiterleitung per E-Mail an die rechtliche Vertretung der M GmbH am 26.08.2014, ergeben sich aus dem Zustellnachweis, welcher von der beschwerdeführenden Partei auch nicht in Frage gestellt wurde, und dem vom Rechtsvertreter vorgelegten E-Mail, sowie der klaren Aussage von AB in ihrer Mitteilung (OZ 3, 7).

2.2.2. Dass sowohl CT als auch AB zum Zeitpunkt der Empfangnahme und der Weiterleitung Dienstnehmer des FB waren, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der SGKK (OZ 8) und jener von AB (OZ 7). Dass es sich beim FB um die M GmbH & CoKG handelt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Eintragungen bei der Wirtschaftskammer Österreich, welche nicht anzuzweifeln waren (OZ 11).

2.2.3. Die Feststellung, dass die Mitarbeiter der M GmbH & CoKG, berechtigt sind eingegangene Poststücke der M GmbH zu öffnen und über diese zu disponieren, etwa in Form der Weiterleitung an den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden M GmbH, ergibt sich schlüssig aus den Angaben von AB, wonach KEIN für die Empfangnahme zuständiger Geschäftsführer der M GmbH am 26.08.2014 vor Ort gewesen sei, sie aber dennoch auf Anweisung des Hoteldirektors DH, gleichfalls ein Angestellter der M GmbH & CoKG, den Brief direkt an die Rechtsvertretung in gescannter Form per E-Mail (siehe dazu vorgelegtes E-Mail vom 26.08.2014, OZ 3), weitergeleitet hat. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Mitarbeiter des Hotels nicht auch berechtigt gewesen sein sollen, Briefe entgegenzunehmen. Aus dem zitierten Wortlaut der E-Mail - "im Auftrag von Herrn D sende ich [...] Rückmeldung an Herrn LD" - ergibt sich darüber hinaus, dass die Mitarbeiter der M GmbH & CoKG offenbar im (mündlichen) Auftrag des Geschäftsführers der beschwerdeführenden M GmbH LD handelten und darüber hinaus, dass die Dienstnehmer der M GmbH & CoKG keine klaren Abgrenzungen zwischen der M GmbH und der M GmbH & CoKG - "Schreiben [...], welches WIR heute bekommen haben" - vornehmen.

2.2.4. Die Feststellung zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung ergibt sich aus der Beschwerde, und wurde auch nach Verspätungsvorhalt nicht bestritten (OZ 3).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).

3.2. Zeitpunkt der Zustellung

3.2.1. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde per RSb an die M GmbH adressiert und an deren Geschäftsadresse XXXX, zugestellt.

3.2.2. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 ZustellG lauten wie folgt:

(1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

3.2.3. Der Ansicht von AB, wonach die Zustellung am 25.08.2014 durch Empfangnahme von CT nicht erfolgen habe können, da diese keine Arbeitnehmerin der M GmbH, sondern des FB - somit der M GmbH & CoKG - sei, ist aus folgenden Gründen nicht zu folgen:

3.2.4. Die Komplementärin und somit die vertretungsbefugte Gesellschafterin der M GmbH & CoKG ist die beschwerdeführende M GmbH. Beide Firmen haben ihre Abgabestelle an der Adresse XXXX an der ein Hotel betrieben wird. Besteht wie verfahrensgegenständlich an der Rezeption des Hotels eine "gemeinsame Einlaufstelle" für sämtliche an der Abgabenstelle situierten Unternehmen, und haben die dort tätigen Mitarbeiterinnen die Obliegenheit gehabt, die Post für sämtliche Unternehmen zu übernehmen, bedeutete dies eine Einbindung dieser Mitarbeiterinnen in die innerbetriebliche Organisationsstruktur der beschwerdeführenden Partei in einer Weise, dass eine dieser Mitarbeiterinnen (auch) als Arbeitnehmerin der beschwerdeführenden Partei im hier allein relevanten Sinn des § 16 Abs. 2 ZustellG zu qualifizieren ist. Dies ist auch dann zu bejahen, wenn diese Mitarbeiterinnen durch die vertretungsbefugten Organe der beschwerdeführenden Partei zwar nicht ausdrücklich zur Übernahme der für die beschwerdeführende Partei bestimmten Postsendungen ermächtigt worden wären, diese Übernahme aber üblicherweise erfolgte und dies von der beschwerdeführenden Partei auch akzeptiert wurde (VwGH 13.11.2012, 2010/05/0027).

Verfahrensgegenständlich waren die Arbeitnehmer der M GmbH & CoKG berechtigt die Post entgegenzunehmen, zu öffnen und darüber zu disponieren. Dass diese Vorgangsweise üblich war und mit Wissen und Willen der verantwortlichen Geschäftsführer der M GmbH geschah (vgl. dazu VwGH 13.11.2012, 2010/05/0027), ergibt sich aus den klaren Beschreibungen von AB, wonach der Hoteldirektor, ein Angestellter der M GmbH & CoKG den Brief der M GmbH behob und ihr zur Weiterleitung gab. Auch der Wortlaut des E-Mails, wonach AB im Auftrag des Geschäftsführers LD handelte, belegt, dass dies mit Wissen und Willen der Geschäftsführung geschah.

CT ist daher als Arbeitnehmerin der M GmbH im Sinne des § 16 Abs. 2 ZustellG zu qualifizieren und die Ersatzzustellung gemäß § 16 Abs. 1 ZustellG am 25.08.2014 an CT erweist sich somit als zulässig.

3.3. Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

3.3.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beträgt vier Wochen und beginnt, wenn der Bescheid zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG; Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG; Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG). Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (§ 32 Abs. 1 AVG). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist (§ 33 Abs. 2 AVG). Eine nach Wochen bestimmte Frist beginnt an dem Tag um 24.00 zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat, und endet - abgesehen von den in § 33 Abs. 2 AVG normierten im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen - um Mitternacht (24.00 Uhr) jenes Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (vgl. VwGH 18.10.1996, 96/09/0153; 20.09.1990, 90/07/0119 jeweils mwN).

3.3.2. Die in § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG vorgesehene vierwöchige Beschwerdefrist begann somit am 25.08.2014, 24:00 Uhr und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 22.09.2014, 24:00 Uhr.

3.3.3. Die erst am 23.09.2014 abgefasste und eingebrachte Beschwerde wurde demnach erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben, was der beschwerdeführenden Partei der VwGH-Judikatur entsprechend (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) auch vorgehalten wurde (OZ 2).

3.3.4. Da die Beschwerde somit verspätet eingebracht wurde ist spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

Da die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß § 32 AVG sowie zur fristwahrenden Einbringung gemäß § 7 VwGVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die gegenständliche Entscheidung auch stützt. Zur Zustellung bei einer gemeinsamen Abgabestelle von mehreren Firmen insbesondere VwGH 13.11.2012, 2010/05/0027. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L511.2016956.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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