Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
BFA-VG §22aSpruch
G305 2203281-1/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 16.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2018, Zl. XXXX, und die gegen die Anhaltung in Schubhaft gerichtete Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2018, Zl. römisch 40 , und die gegen die Anhaltung in Schubhaft gerichtete Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution z u e r s e t z e n.römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution z u e r s e t z e n.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wirdrömisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird
a b g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s sB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s
i g.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.08.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.08.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 16.08.2018 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift OZ 6)römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 16.08.2018 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift OZ 6)
Schlagworte
Anhaltung, Antragsbegehren, Aufwandersatz, Fortsetzung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G305.2203281.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.11.2018