TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/10 W168 2176414-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2018
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Entscheidungsdatum

10.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W168 2176414-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017, Zahl 15-1094881403/151761797, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017, Zahl 15-1094881403/151761797, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

• Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach schlepperunterstützt unberechtigter Einreise am 12.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei schiitischer Moslem. Er stamme aus der Provinz Kandarhar. Im Herkunftsstaat habe er keine Ausbildung absolviert und vor Ausreise als Hilfsarbeiter (Reinigungskraft) gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei im Iran aufgewachsen und seine gesamte Familie sei bis auf seine Schwester nach wie vor dort wohnhaft. Zur Reiseroute befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er vom Iran aus über die Türkei und anschließend auf eine griechische Insel gelangt sei und sich anschließend über ihm unbekannte Länder nach Österreich begeben habe. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater vor etwa 16 Jahren ein Motorrad gekauft habe, das eines Tages gestohlen worden sei. Die Polizei habe in weiterer Folge festgestellt, dass sein Vater damit Diebesgut erworben habe, da das Fahrzeug bereits auf einen anderen Eigentümer zugelassen gewesen sei. Die Verkäufer des Motorrades seien festgenommen und nach etwa zwei Jahren wieder entlassen worden. Der Beschwerdeführer sei davon überzeugt, dass diese Leute für die Ermordung seines Vaters verantwortlich seien und fürchte, nunmehr ebenfalls getötet zu werden.

Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 26.09.2017 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Identitätsbezeugenden Dokumente könnte dieser nicht in Vorlage bringen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er vor Ausreise in Kerman (Iran) in einer Mietwohnung gelebt und als Autolackierer in einer Werkstatt gearbeitet habe. Befragt, ob er im Herkunftsstaat Angehörige oder Verwandte habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er eventuell entferntere Verwandte habe. Seine Familie habe im Heimatland auch keine Besitztümer mehr, da sie ein Haus nach dem Tod seines Großvaters verkauft habe.

Auf Aufforderung, einen Lebenslauf bezüglich seiner Person zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er geschieden sei und keine Kinder habe. Er stehe zu seiner Mutter und seiner Schwester ca. ein-oder zweimal im Monat in telefonischem Kontakt und habe Freunde, welche aus dem Iran nach Afghanistan zurückgegangen seien. Einmal sei er bereits vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden und habe sich anschließend für zehn Tage in Herat aufgehalten. Der Beschwerdeführer spreche Farsi auf Muttersprachniveau und sei nach der iranischen Tradition erzogen worden.

Zum Fluchtweg befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, vom Iran in die Türkei und anschließend nach Griechenland gelangt zu sein. Von dort habe er sich mit anderen Asylwerbern nach Österreich begeben. Die Geldsumme von 2500,- US Dollar, die er an einen Schlepper vom Iran in die Türkei bezahlt und den Betrag in Höhe von 1250,-

US-Dollar für die Weiterreise nach Griechenland, habe er teilweise selbst erspart und teilweise von seinen Geschwistern erhalten. Der Beschwerdeführer habe in keinem anderen Staat einen Asylantrag gestellt.

Zum Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater von einem anderen Afghanen ermordet worden sei, eine Woche nach seinem Tod sei seine Leiche gefunden worden. Da die Freunde seines Vaters kriminell gewesen seien, habe der Beschwerdeführer befürchtet, dass sie auch ihm etwas antun würden. Er sei daher aus Kerman (Iran) geflüchtet und habe sich in anderen Städten angesiedelt. Sein Vater sei bereits im Juni 1996 ermordet worden, die Freunde seines Vaters würden aufgrund seines persönlichen Kontaktes zu Polizisten jedoch nach wie vor befürchten, dass der Beschwerdeführer sie anzeige. Von weiteren Freunden seines Vaters habe er nämlich vernommen, dass sie jeden umbringen würden, der sie bei der Polizei verrate. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, von diesen jedoch nie persönlich bedroht worden zu sein. Zum Vorhalt, dass er im Rahmen seiner Erstbefragung zu Protokoll im Widerspruch dazu angegeben habe, dass die Verkäufer eines Motorrades seinen Vater aus Rache, dass er sie aufgrund des verkauften Diebesgutes angezeigt habe, ermordet hätten, erwiderte der Beschwerdeführer, dass diese Ausführungen auch stimmen würden und sein Vater tatsächlich ein Motorrad gekauft habe. Er habe den Polizisten erklärt, wer ihm das Fahrzeug verkauft habe und diese Personen seien in weiterer Folge auch verhaftet worden. Der Beschwerdeführer sei damals jedoch ein Kind gewesen und wisse nicht, ob sein Vater das Motorrad von Freunden oder Fremden erworben habe. Zur Frage, ob er in Afghanistan je inhaftiert worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er aufgrund seiner Drogensucht im Iran im Gefängnis gewesen sei. Die Fragen, ob er im Herkunftsstaat von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einer sonstigen Behörde gesucht worden sei oder in seiner Heimat von den Behörden jemals angehalten, festgenommen oder verhaftet worden sei, wurden von ihm verneint. Er habe im Heimatstaat auch nie Probleme mit den Behörden gehabt, sei kein Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und sei von staatlicher Seite auch nie aufgrund seiner politischen Gesinnung, Rasse, Religion oder Nationalität/Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden. Es habe bis auf die besagten Vorfälle nie konkrete Übergriffe gegen den Beschwerdeführer gegeben. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, dass er ganz allgemein nicht sicher wäre, jedoch keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden hätte. Befragt, wieso er sich nicht in einen anderen Landesteil des Irans oder nach Afghanistan begeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er über die derzeitige Situation in Afghanistan nicht Bescheid wisse und seine Aufenthaltsberechtigung im Iran nur für eine Stadt gegolten habe.

Zu den Lebensumständen in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er am 11.11.2015 in Österreich eingereist sei und nie einen gültigen Aufenthaltstitel gehabt habe. Er besuche zweimal in der Woche einen Deutschkurs leiste gemeinnützige Arbeit. Zudem spiele er mit anderen Fußball und kümmere sich um seinen Haushalt. Der Beschwerdeführer sei bislang noch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, wolle jedoch in Zukunft als Autolackierer arbeiten. Er beziehe Leistungen aus der Grundversorgung und wohne in einem Flüchtlingsheim. Derzeit besuche er einen Alphabetisierungskurs und wolle demnächst einen A1-Kurs besuchen. Die Fragen, ob er bereits einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 oder einen Schulabschluss verfüge, wurden vom Beschwerdeführer verneint. Er habe in Österreich bislang auch keine Schule, Ausbildung oder Kurse absolviert und sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer habe zudem keine Familie oder Freunde ein Österreich und sei im Bundesgebiet nie Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder Gewalt geworden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer eine Kopie seiner iranischen Aufenthaltskarte, der iranischen Aufenthaltskarte seiner Mutter, eine Kopie der afghanischen Tazkira seines Vaters, eine Teilnahmebestätigung der "Tiroler Soziale Dienste GmbH" vom 06.12.2016, zwei Bestätigungen eines Stadtamtes und eines Gemeindeamtes, dass der Beschwerdeführer soziale, gemeinnützige Dienste verrichtet habe und eine Bestätigung des Roten Kreuzes über die Absolvierung eines Erste-Hilfe Kurses vom 16.07.2017 vorgelegt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die BFA stellte fest, dass die Behörde im konkreten Fall ein Vorbringen zu beurteilen gehabt habe, welches sich ausschließlich auf den Iran, das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers, beziehe. Unter diesen Gesichtspunkten sei das Vorbringen des Beschwerdeführers als konsistent zu bewerten, so dass die Behörde zu der Einschätzung gelange, dass der Beschwerdeführer seine Angaben nach besten Wissen und Gewissen gemacht habe. Doch könne dies nicht über die mangelnde asylrechtliche Relevanz seines Vorbringens hinwegtäuschen. Es könne nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat Afghanistan von staatlicher Seite bzw. von Dritten Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe, weshalb dem Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung aus einem der Gründe der GFK zusinnbar sei. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme habe zudem festgestellt werden können, dass er seine gesamten Gründe zur Ausreise auf den Iran, also einen Drittstaat beziehe und somit keine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat Afghanistan vorgebracht habe. Weitere Fluchtgründe oder Verfolgungsgefahren seien vom Beschwerdeführer nicht hervorgebracht worden und seien auch im Rahmen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens nicht hervorgetreten. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Rückkehrbefürchtungen, dass er Angst habe und sich in Afghanistan nicht sicher fühlen würde, habe der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen können, sodass diese Ausführungen als nicht glaubwürdig zu werten seien. Seine Befürchtungen würden sich lediglich auf vage Vermutungen stützen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise habe dem Vorbringen des BF nicht entnommen werden können und habe er auch nicht glaubhaft darlegen können. Wie er selbst behauptet habe, habe er von staatlicher Seite nichts zu befürchten und sei gegen ihn nie irgendeine Sanktion seitens der Behörden gesetzt worden. Aufgrund der gelichbleibenden Angaben in verschiedenen Einvernahmen zu seinem Asylverfahren werde dem BF geglaubt, dass er über keine familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge. Die Feststellung, dass er keinen Abschluss für einen Deutschkurs Niveau A2 habe, gründe sich darauf, dass er in seiner Einvernahme vom 26.09.2017 keine geeigneten Beweismittel dafür vorlegen habe können. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe auf den Iran bezogen, sei jedoch Staatsbürger von Afghanistan und habe sich diesbezüglich somit nicht auf seinen Herkunftsstaat bezogen, weshalb seine diesbezüglichen Ausführungen nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden habe können, da sich diese lediglich auf den Drittstaat beziehen würden. Die begründete Furcht vor Verfolgung müsse sich auf das Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, könne den Schutz dieses Landes in Anspruch nehmen und auch in dieses Land zurückkehren. Er bedürfe keines internationalen Schutzes und sei daher auch kein Flüchtling. Relevant sei somit eine Verfolgungsgefahr nur, wenn das Heimatland oder das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes für diese verantwortlich sei. Drohe dem Asylwerber eine Verfolgung in einem Drittstaat-möge sie dort auch von den staatlichen Organen ausgehen, so sei diese irrelevant, solange sich der Asylwerber des Schutzes seines Herkunftsstaates bedienen könne. Hinsichtlich der Sicherheits-und Versorgungslage in Afghanistan, die sich in Teilen Afghanistans als derart prekär darstellen könnten, dass sie relevant sein könnten, sei festzuhalten, dass eine derartige Gefährdung nicht für das gesamte Gebiet festzustellen sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, welchem die Teilnahme am Erwerbsleben zugemutet werden könne. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereit und auch im Stande sei, in seinem Heimatland zu arbeiten. Die Aussage, dass er auch in einer anderen Sparte einen Job annehmen würde, zeuge von hoher Flexibilität und Anpassungsfähigkeit. Er habe bereits mehr als sieben Jahre Berufserfahrung gesammelt und sei auch in der Vergangenheit in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern. Die erkennende Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer sich auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte in der Millionenstadt Kabul niederlassen und ein neues Leben aufbauen könnte. Es könne in seinem Fall auch davon ausgegangen werden, dass es ihm nach seiner Rückkehr möglich sein sollte, auf finanzielle Unterstützungsleistungen seiner Familie, welche im Iran aufhältig sei, zurückzugreifen. Außerdem könnte der Beschwerdeführer durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul das Auslangen finden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich gemeinnützige Arbeit geleistet, sein Unterhalt sei in Österreich jedoch auf Dauer keinesfalls gesichert. Er habe auch einen Deutschkurs absolviert, verfüge aber nur über unzureichende Deutschkenntnisse und beziehe Grundversorgung und sei von Unterstützung abhängig. Eine derzeitige legale Arbeit, nennenswerte soziale Beziehungen oder eine etwa im Bundesgebiet absolvierte Berufsausbildung oder andere Merkmale der Integration seien nicht vorgetragen worden und seien aufgrund der kulturellen Unterschiede, der vorliegenden Sprachbarriere und des kurzen Aufenthaltes in Österreich in der Regel auch nicht nachhaltig realisierbar.

3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 09.11.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde vorgebracht, dass die Behörde die umfassende Ermittlungspflicht im gegenständlichen Asylverfahren verletzt und damit das Verfahren mit Mängeln belastet, da eine ausführliche Auseinandersetzung mit der vom BF geltend gemachten Verfolgungsgefahr in Afghanistan nicht stattgefunden habe, insbesondere habe die erkennende Behörde Ermittlungen hinsichtlich Personen, die nie in Afghanistan gelebt hätten und über keinerlei Familie im Herkunftsland verfügen würden und aufgrund ihrer unterstellten politischen Gesinnung in den Fokus der Taliban geraten könnten. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien nicht vollständig und würden insbesondere die tatsächlichen Gegebenheiten im Land selbst verkennen. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über Afghanistan beinhalten, würden sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Darüber hinaus unterlasse die Erstbehörde eine Abhandlung der fehlenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Behörden und handle die Situation von Rückkehrern ausschließlich in Zahlen ab, gehe aber auf die tatsächliche Situation von Personen, denen westliche Orientierung vorgeworfen werde oder die aus dem Westen zurückkehren würden, nicht ein. Über die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des afghanischen Staates würden die Länderfeststellungen keine Informationen enthalten. Es sei längst bekannt, dass staatliche Schutzmechanismen in ganz Afghanistan schwach seien bzw. gänzlich fehlen würden. Die von der Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichte seien nicht dazu geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers abschließend und umfassend beurteilen zu können. Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Bedrohung im Herkunftsstaat drohe, basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung, einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze § 60 AVG. Die belangte Behörde lasse gänzlich außer Acht, dass der Beschwerdeführer noch nie in Afghanistan gewesen sei, im Iran geboren und sozialisiert worden sei, keinerlei Anknüpfungspunkte zur afghanischen Kultur habe und jetzt bereits seit zwei Jahren in Österreich lebe. Die Behörde habe somit die Entscheidung mit formeller und materieller Rechtswidrigkeit auf Grund wesentlicher Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung behaftet. Das BFA habe in seinen rechtlichen Erwägungen ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt, dass der BF im Iran geboren und aufgewachsen sei und besonders heimkehrende Afghanen oftmals als Verräter wahrgenommen werden würden. Dies führe oft zur Verfolgung durch die Taliban und die Schutzfähigkeit seitens der afghanischen Behörden sei im gegenständlichen Fall nicht vorhanden, weshalb dem BF daher asylrelevante Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Schulbildung, sei Analphabet und zudem sei zu berücksichtigen, dass sich der BF sein gesamtes Leben im Iran verbracht und sich (abgesehen von 10 Tagen) nie in Afghanistan aufgehalten habe, wo er über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte verfüge. Der Beschwerdeführer sei um eine Integration in Österreich äußerst bemüht, versuche, Deutsch zu lernen und besuche gerade einen Alphabetisierungskurs, da er nie zur Schule habe gehen können und daher Analphabet sei. Außerdem gehe er gemeinnützigen Arbeiten nach.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 09.11.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde vorgebracht, dass die Behörde die umfassende Ermittlungspflicht im gegenständlichen Asylverfahren verletzt und damit das Verfahren mit Mängeln belastet, da eine ausführliche Auseinandersetzung mit der vom BF geltend gemachten Verfolgungsgefahr in Afghanistan nicht stattgefunden habe, insbesondere habe die erkennende Behörde Ermittlungen hinsichtlich Personen, die nie in Afghanistan gelebt hätten und über keinerlei Familie im Herkunftsland verfügen würden und aufgrund ihrer unterstellten politischen Gesinnung in den Fokus der Taliban geraten könnten. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien nicht vollständig und würden insbesondere die tatsächlichen Gegebenheiten im Land selbst verkennen. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über Afghanistan beinhalten, würden sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Darüber hinaus unterlasse die Erstbehörde eine Abhandlung der fehlenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Behörden und handle die Situation von Rückkehrern ausschließlich in Zahlen ab, gehe aber auf die tatsächliche Situation von Personen, denen westliche Orientierung vorgeworfen werde oder die aus dem Westen zurückkehren würden, nicht ein. Über die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des afghanischen Staates würden die Länderfeststellungen keine Informationen enthalten. Es sei längst bekannt, dass staatliche Schutzmechanismen in ganz Afghanistan schwach seien bzw. gänzlich fehlen würden. Die von der Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichte seien nicht dazu geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers abschließend und umfassend beurteilen zu können. Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Bedrohung im Herkunftsstaat drohe, basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung, einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze Paragraph 60, AVG. Die belangte Behörde lasse gänzlich außer Acht, dass der Beschwerdeführer noch nie in Afghanistan gewesen sei, im Iran geboren und sozialisiert worden sei, keinerlei Anknüpfungspunkte zur afghanischen Kultur habe und jetzt bereits seit zwei Jahren in Österreich lebe. Die Behörde habe somit die Entscheidung mit formeller und materieller Rechtswidrigkeit auf Grund wesentlicher Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung behaftet. Das BFA habe in seinen rechtlichen Erwägungen ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt, dass der BF im Iran geboren und aufgewachsen sei und besonders heimkehrende Afghanen oftmals als Verräter wahrgenommen werden würden. Dies führe oft zur Verfolgung durch die Taliban und die Schutzfähigkeit seitens der afghanischen Behörden sei im gegenständlichen Fall nicht vorhanden, weshalb dem BF daher asylrelevante Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Schulbildung, sei Analphabet und zudem sei zu berücksichtigen, dass sich der BF sein gesamtes Leben im Iran verbracht und sich (abgesehen von 10 Tagen) nie in Afghanistan aufgehalten habe, wo er über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte verfüge. Der Beschwerdeführer sei um eine Integration in Österreich äußerst bemüht, versuche, Deutsch zu lernen und besuche gerade einen Alphabetisierungskurs, da er nie zur Schule habe gehen können und daher Analphabet sei. Außerdem gehe er gemeinnützigen Arbeiten nach.

4. Am 08.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.

Mit dem Beschwerdeführer wurden die Situation aufgrund der mit der Ladung übermittelten aktuell vorliegenden Länderfeststellungen besprochen und diesem ausführlich Gelegenheit eingeräumt hierzu Stellung zu nehmen. Ebenso wurden im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG mit dem Beschwerdeführer seiner Befürchtungen in Bezug auf die Rückkehr, bzw. seine in Österreich gesetzten integrativen Schritte, sowie seine Zukunftserwartungen besprochen.

Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde und sich geistig und körperlich in der Lage fühle, an der Verhandlung teilzunehmen. Der Hauptgrund, aus dem er den Iran verlassen habe, sei die Todesangst vor Feinden gewesen. Zudem hätte er im Iran jährlich seine Aufenthaltskarte verlängern müssen. Zur Frage, weshalb er in Todesangst gelebt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sein Vater von seinen Geschäftspartnern ermordet worden sei. Seine bei der Regierung eingebrachte Anzeige gegen die Täter sei ihm zum Verhängnis geworden, obwohl er damit bezweckt habe, diese zu verfolgen. Die handelnden Personen seien Drogendealer sowie Diebe gewesen und der Brief des Beschwerdeführers an die Regierung könne als Haftbefehl gegen diese gedeutet werden. Die Frage, ob er direkt bedroht worden sei, verneinte der Beschwerdeführer. Falls ihn die Mörder seines Vaters jedoch finden sollten, würden sie ihn töten.

Im Iran habe der Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte gehabt und er gehe davon aus, dass ihn die Mörder seines Vaters aufgrund seines Haftbefehles aus Furcht vor einer möglichen Verhaftung im gesamten Land aufgespürt hätten. Über die Gegebenheiten in Kabul wisse er nicht Bescheid, da er dort nie gelebt habe. Zum Vorhalt, dass er nie persönlich bedroht worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass man seinem Vater vor seiner Ermordung auch nicht gedroht habe. Den genannten Brief der Regierung könne der Beschwerdeführer ebenfalls nicht mehr vorweisen, die Täter würden aufgrund eines bei der Polizei aufliegenden Aktes mitsamt Fahndungsfotos jedoch weiterhin nach ihm suchen. Zur Frage, ob er Verwandte habe, die weiterhin in Afghanistan oder außerhalb Afghanistans leben würden, erwiderte der Beschwerdeführer, dass seine gesamte Familie im Iran wohnhaft sei. Zwei seiner Brüder seien als Mechaniker tätig, seine Onkeln müssten die Familie ernähren und würden daher auch Gelegenheitsjobs ausüben. Alle seien legal im Iran aufhältig, der Beschwerdeführer sei auch bis vor Kurzem mit seiner Familie im Kontakt gestanden, besitze nunmehr jedoch keine SIM-Karte mehr. Befragt, wieso seine gesamten Angehörigen im Iran unbehelligt leben könnten, erklärte der Beschwerdeführer, dass er seinen Vater im Gegensatz zu seinen Verwandten immer zu Geschäftsterminen begleitet habe und er deshalb in Gefahr sei. Im Iran sei er hauptberuflich als Karosseur tätig gewesen und habe auch diverse Gelegenheitsjobs ausgeübt. Derzeit gebe es keine konkreten Hinwiese, dass die Mörder seines Vaters den Beschwerdeführer auch gegenwärtig noch suchen würden und er könne auch keine Beweise dafür vorlegen. Den bezeichneten Brief der Regierung könne er jedoch anfordern. Auf Vorhalt, dass den Würdigungen des BFA im angefochtenen Bescheid zu Afghanistan zu entnehmen sei, dass sich Vorfälle in den Städten hauptsächlich gegen sogenannte "high profile" Personen richten würden und aufgefordert, Gründe zu nennen, weshalb er dieser Personengruppe angehöre, entgegnete der Beschwerdeführer, dass viele Städte in Afghanistan nicht erreichbar seien. Man würde bei einer Rückkehr erkennen, dass er einen Farsi Dialekt aus Kandarhar spreche und den Akzent in Kabul nicht beherrsche, weshalb der Beschwerdeführer einer Gefahr ausgesetzt sei. Zudem bestehe das Risiko, dass ein Schiit sofort von den Taliban geköpft werde. Er selbst sei in Afghanistan nie bedroht worden, da er dort nie gelebt habe, er finde als Schiit jedoch selbst in Kabul erschwerte Bedingungen vor.

Die Schleppung habe insgesamt zwischen 3500 und 4000 Euro gekostet, der Beschwerdeführer habe sich mit dieser Summe jedoch keine neue Lebensgrundlage aufbauen wollen, da er sein Leben nicht mit Geld aufwiegen könne. In Afghanistan wäre die Wahrscheinlichkeit groß gewesen, dass ihm sein Erspartes abgenommen werde.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Mittel aus der Grundversorgung erhalten und gemeinnützige Tätigkeiten verrichte. Derzeit besuche er einen Deutschkurs, spiele in seiner Freizeit Volleyball oder Fußball und sei Mitglied in einem Verein für Eisstockschießen. In Afghanistan würde er aufgrund seines Analphabetismus keine Erwerbstätigkeit finden, zudem könnte ihn seine Familie auch nicht unterstützen. Im österreichischen Bundesgebiet habe er zwar soziale Kontakte, aber keine Freundin.

Im Rahmen der Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung der "Infotage für AsylwerberInnen" vom 24.10.2017, Bestätigung über gemeinnützige Tätigkeiten vom 23.05.2018, Bestätigung über einen Kursbesuch eines Deutschkurses vom 04.06.2018 sowie eine weitere Bestätigung über die Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten vom 04.06.2018 und eine Bestätigung über die Absolvierung eines Turniers des Stockschützenvereins vom 02.06.2018 vorgelegt.

In einer Stellungnahme vom 08.06.2018 führte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass es sich bei Kabul um eine innerstaatliche Fluchtalternative handle, die jedoch für den Beschwerdefürher nicht bestehen würde. Hinsichtlich der prekären Lage in Afghanistan und der Situation bei einer Rückkehr nach Kabul wurde von der Vertretung auf den Bericht von Frau Stahlmann verwiesen. Es könne nicht mehr davon gesprochen werden, dass in Afghanistan eine prekäre Sicherheitslage herrsche, vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass sich dieses Land in einem landesweiten innerstaatlichen Konflikt mit jederzeit in jedem Teil des Landes möglichen Kampfhandlungen und Handlungen willkürlicher Gewalt befinde, denen sich insbesondere jene Personen nicht entziehen könnten, die nicht über aktuelle Kenntnisse der lokalen Situation und über eine entsprechende Vernetzung vor Ort verfügen würden. Im Unterschied zur derzeitigen Wohnbevölkerung Afghanistans würden beim Beschwerdeführer jene aktuellen Kenntnisse von örtlichen, gesellschaftlichen und politischen Gegebenheiten, die unerlässlich wären, um sich den in letzter Zeit massiv angewachsenen Gefahren wirksam zu entziehen, nicht vorausgesetzt werden. Es sei vielmehr schon aufgrund der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers aus Afghanistan davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer an diesen Kenntnissen mangele, ohne dass er in der Lage wäre, sich diese Kenntnisse rechtzeitig anzueignen. Der Beschwerdeführer wäre schon deshalb aus in seiner Person begründeten Umständen im Sinne der Judikatur besonders gefährdet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus der Provinz Kandarhar, ist Analphabet und lebte sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise im Iran, wo er hauptberuflich als Karosseur tätig war. Der Beschwerdeführer reiste im November 2015 illegal ins Bundesgebiet ein, wo er am 12.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebt im Iran, der Beschwerdeführer stand mit dieser bis vor Kurzem in telefonischen Kontakt.

Den Iran verließ er im Jahr 2015 aufgrund seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung, als auch einer Furcht vor Privatpersonen. Diesen Problemen im Iran kommt im gegenständlichen Verfahren keine Entscheidungsrelevanz zu.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er auch längere Zeit im Iran gelebt hat, unmittelbar konkret und individuell bzw. dass jedem afghanischen Rückkehrer aus dem Iran physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Der Beschwerdeführer spricht Dari und Farsi, sowie Baluchi und damit jedenfalls in Afghanistan übliche Sprachen, er ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und daher daher mit der afghanischen Kultur, den Sitten und Gebräuchen vertraut. Er verbrachte den Großteil seines Lebens im Iran und ist daher mit den Gepflogenheiten eines islamischen Landes vertraut.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken konkret und individuell bedroht wurde oder bei einer Rückkehr bedroht wird bzw. dass jedem Angehörigen der Volksgruppe der Tadschiken physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul oder Mazar-e-Sharif, besteht für den Beschwerdeführer keine berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation. Es besteht kein maßgebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder Mazar-e-Sharif einer asylrelevanten Verfolgung durch Privatpersonen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgesetzt ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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