Entscheidungsdatum
12.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W259 2182087-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass es einen Bombenanschlag gegeben habe und sie dort alles verloren hätten, auch ihr Haus. Deshalb habe sein Vater beschlossen, dass Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe Angst vor Bomben und Terroranschlägen (AS 9 f).
3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 11.12.2017 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass es ein allgemeines Attentat in der Nähe ihres Hauses gegeben habe. Ihr Haus sei zum Teil zerstört worden. Er sei nicht persönlich bedroht worden (AS 61 f).
4. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.06.2018 in Anwesenheit einer beeideten Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Zudem wurden dem Beschwerdeführer weitere Länderberichte vorgelegt.
7. Den Parteien wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
8. Die rechtskundige Vertretung nahm mit Schreiben vom 16.08.2018 dazu Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Stellungnahmen der rechtskundigen Vertretung, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Er ist im erwerbsfähigen Alter. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer ist am XXXXgeboren.
Er ist in der Provinz XXXX in der Stadt XXXX geboren und aufgewachsen. Zu seiner Familie zählen seine Eltern und eine Schwester. Seine Familie lebt derzeit in Pakistan und wird vom Vater versorgt. Darüber hinaus lebten zuletzt eine Tante und ein Onkel väterlicherseits in Afghanistan. Der Beschwerdeführer pflegt mit seiner Familie regelmäßigen Kontakt. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er kann Dari lesen und schreiben.Er ist in der Provinz römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren und aufgewachsen. Zu seiner Familie zählen seine Eltern und eine Schwester. Seine Familie lebt derzeit in Pakistan und wird vom Vater versorgt. Darüber hinaus lebten zuletzt eine Tante und ein Onkel väterlicherseits in Afghanistan. Der Beschwerdeführer pflegt mit seiner Familie regelmäßigen Kontakt. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er kann Dari lesen und schreiben.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan bis zur neunten Schulstufe die Schule besucht. Er hat als Lehrling bei einem Schneider sowie gemeinsam mit seinem Vater gearbeitet. Sein Vater war in Afghanistan Steinmetz. Mit diesen Tätigkeiten konnte er seinen Lebensunterhalt gewährleisten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von seiner Familie unterstützt werden kann. Seine in Österreich lebenden Verwandten können den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er ist kein Mitglied von politischen Parteien und war bisher auch sonst politisch nicht aktiv.
1.2. Zum Fluchtgrund:
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt.
Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer westlichen Lebenseinstellung psychische oder physische Gewalt durch die Taliban oder Dritte in Afghanistan droht.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hat.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Eine Rückkehr in seine Heimatregion die Stadt XXXX ist möglich. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist.Eine Rückkehr in seine Heimatregion die Stadt römisch 40 ist möglich. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist.
Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Städte XXXX oder XXXX Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Städte römisch 40 oder römisch 40 Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers sowohl in seine Heimatregion als auch in die Städte XXXX und XXXX ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Er kann dort seine Existenz- zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nicht in der Lage ist, in seiner Heimatregion oder in den Städten XXXX und XXXX eine einfache Unterkunft zu finden.Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers sowohl in seine Heimatregion als auch in die Städte römisch 40 und römisch 40 ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Er kann dort seine Existenz- zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nicht in der Lage ist, in seiner Heimatregion oder in den Städten römisch 40 und römisch 40 eine einfache Unterkunft zu finden.
Die Städte XXXX, XXXX und XXXX sind über den Flughafen direkt erreichbar.Die Städte römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sind über den Flughafen direkt erreichbar.
1.4. Zum Leben in Österreich:
Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2015 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat bereits mehrere Deutschkurse besucht. Er verfügt über kein Deutschzertifikat. Er kann jedoch einfache alltägliche Gespräche auf Deutsch führen. Da der Beschwerdeführer keine Arbeitserlaubnis hat, war er bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer leistete jedoch im Jahr 2018 Renumerationsarbeiten. Er lebt in Österreich von der Grundversorgung. Ferner verfügt er über keine Einstellzusage in Österreich. Der Beschwerdeführer ist Mitglied in einem Fitnesscenter. Er hat einen österreichischen Freund und drei oder vier Freunde, die aus Afghanistan stammen. In seiner Freizeit betreibt er Sport. Er hat bereits Konzerte und ein Theaterstück besucht. Neben Freundschaften, konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z.B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften, Kinder) festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein besonderes Abhängigkeits- oder Naheverhältnis zu anderen Personen in Österreich pflegt. Zwei Onkel väterlicherseits und drei Tanten mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben in Österreich. Er lebt mit diesen in keinem gemeinsamen Haushalt. Er trifft sie alle 10 bis 20 Tage und wird manchmal zum Essen eingeladen. Gelegentlich erhält er von seinen Verwandten, die in Österreich leben, kleinere Geldbeträge oder Zigaretten. Er steht zu ihnen in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis. Seine Onkel und zwei Tanten haben bereits vor der Geburt des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht trifft aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018:
Sicherheitslage:
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsr