TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/13 W182 2199814-1

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Veröffentlicht am 13.09.2018
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Entscheidungsdatum

13.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W182 2199814-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Philippinen, vertreten durch RA Dr. Werner Zach, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018, Zl. 1057245405/180378920/BMI-BFA, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Philippinen, vertreten durch RA Dr. Werner Zach, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018, Zl. 1057245405/180378920/BMI-BFA, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen BescheidesA) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 9, 55 Abs. 1 - 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF und Paragraphen 46, 52, Absatz 9, 55, Absatz eins, - 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Philippinen und ist 2015 mit einem von der österreichischen Botschaft in Manila ausgestellten D-Visum ins österreichische Bundesgebiet eingereist, wo ihr am 05.06.2015 eine bis zum 24.02.2016 gültige Legitimationskarte des Außenamtes für ihre Beschäftigung bei einer XXXX ausgestellt wurde.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Philippinen und ist 2015 mit einem von der österreichischen Botschaft in Manila ausgestellten D-Visum ins österreichische Bundesgebiet eingereist, wo ihr am 05.06.2015 eine bis zum 24.02.2016 gültige Legitimationskarte des Außenamtes für ihre Beschäftigung bei einer römisch 40 ausgestellt wurde.

Die BF ist nach Ablauf der Legitimationskarte im Bundesgebiet verblieben und stellte am 07.04.2017 einen schriftlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Niederlassungsbewilligung" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005.Die BF ist nach Ablauf der Legitimationskarte im Bundesgebiet verblieben und stellte am 07.04.2017 einen schriftlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Niederlassungsbewilligung" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,.

Der Antrag wurde mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 10.05.2017 gemäß § 19 Abs. 1 NAG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, weil die BF dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung trotz Aufforderung nicht nachgekommen sei. Infolge Unzustellbarkeit der Entscheidung wurde das Verfahren mit 30.08.2017 gemäß § 19 Abs. 6 NAG eingestellt.Der Antrag wurde mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 10.05.2017 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen, weil die BF dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung trotz Aufforderung nicht nachgekommen sei. Infolge Unzustellbarkeit der Entscheidung wurde das Verfahren mit 30.08.2017 gemäß Paragraph 19, Absatz 6, NAG eingestellt.

Laut Erhebungsbericht vom 11.11.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) seitens einer Landespolizeidirektion mitgeteilt, dass die BF zwar zu keinem Zeitpunkt an ihrer Meldeadresse angetroffen werden habe können, jedoch am 11.11.2017 an der Meldeadresse eine namentlich genannte Person angetroffen werden habe können, welche bestätigt habe, dass die BF an dieser Adresse seit etwa einem Jahr wohnhaft sei, jedoch tagsüber bereits in den frühen Morgenstunden die Wohnung verlasse und erst in den späten Abendstunden wiederkomme.

Da die BF einer Ladung für den 06.12.2017 zum Bundesamt unentschuldigt keine Folge leistete, wurde ihr mit Schreiben vom 07.12.2017 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wonach sie über kein gültiges Visum bzw. keinen Aufenthaltstitel, welcher sie zum Aufenthalt in Österreich berechtige, verfüge, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht; eine Stellungnahme der BF erfolgte dazu nicht.Da die BF einer Ladung für den 06.12.2017 zum Bundesamt unentschuldigt keine Folge leistete, wurde ihr mit Schreiben vom 07.12.2017 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wonach sie über kein gültiges Visum bzw. keinen Aufenthaltstitel, welcher sie zum Aufenthalt in Österreich berechtige, verfüge, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht; eine Stellungnahme der BF erfolgte dazu nicht.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.01.2018 wurde der BF sodann ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 ASylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach den Philippinen zulässig ist, (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid wurde der BF am 23.01.2018 zugestellt und mit 21.02.2018 rechtskräftig.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.01.2018 wurde der BF sodann ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ASylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach den Philippinen zulässig ist, (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid wurde der BF am 23.01.2018 zugestellt und mit 21.02.2018 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 09.03.2018 wurde seitens des Bundesamtes ein Festnahmeauftrag gegen die BF gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes sowie ein Durchsuchungsauftrag an der Meldeadresse der BF gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG erlassen und samt Erhebungsersuchen vom gleichen Tag an eine Landespolizeidirektion übermittelt.Mit Schreiben vom 09.03.2018 wurde seitens des Bundesamtes ein Festnahmeauftrag gegen die BF gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes sowie ein Durchsuchungsauftrag an der Meldeadresse der BF gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG erlassen und samt Erhebungsersuchen vom gleichen Tag an eine Landespolizeidirektion übermittelt.

Laut Bericht einer Landespolizeidirektion vom 14.04.2018 habe die BF trotz mehrerer Versuche zu unterschiedlichen Tageszeiten an ihrer Meldeadresse nicht angetroffen und auch sonst nicht telefonisch erreicht werden können. Ein Gespräch mit der anwesenden namentlich genannten Wohnungsbesitzerin habe ergeben, dass die BF seit etwa einen Monat aus der Wohnung nach unbekannt verzogen sei.

Mit Schreiben vom 09.04.2018 gab die BF die Bevollmächtigung eines anwaltlichen Vertreters bekannt.

Der an den anwaltlichen Vertreter zugestellten Ladung für den 16.05.2018 leistete die BF wiederum unentschuldigt keine Folge. Auch zu einer ihrem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellten Verständigung vom 16.05.2018 über das Ergebnis der Beweisaufnahme gab sie keine Stellungnahme ab. In der Verständigung vom 16.05.2018 wurde ausgeführt, dass gegen die BF eine seit 21.02.2018 rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe, sie der Frist für die freiwillige Ausreise, die am 07.03.2018 geendet habe, nicht nachgekommen sei, und einer Ladung für den 16.05.2018 nicht Folge geleistet habe. Sie sei seit 28.06.2016 behördlich in Österreich gemeldet, halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und sei ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Es werde daher beabsichtigt, eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem auf die Dauer von 4 Jahren befristeten Einreiseverbot gegen die BF zu erlassen. Um den Sachverhalt im Lichte ihrer persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können, wurde der BF - wie bereits mit Schreiben vom 07.12.2017 - ein Katalog an Fragen zu ihren allfälligen persönlichen und familiären Verhältnissen im Bundesgebiet sowie ihren Gründen für ihren bisherigen und weiteren Aufenthalt gestellt. Weiters wurde die BF u.a. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass sie keine Stellungnahme dazu abgebe, das Verfahren ohne Anhörung der BF aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde.Der an den anwaltlichen Vertreter zugestellten Ladung für den 16.05.2018 leistete die BF wiederum unentschuldigt keine Folge. Auch zu einer ihrem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellten Verständigung vom 16.05.2018 über das Ergebnis der Beweisaufnahme gab sie keine Stellungnahme ab. In der Verständigung vom 16.05.2018 wurde ausgeführt, dass gegen die BF eine seit 21.02.2018 rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe, sie der Frist für die freiwillige Ausreise, die am 07.03.2018 geendet habe, nicht nachgekommen sei, und einer Ladung für den 16.05.2018 nicht Folge geleistet habe. Sie sei seit 28.06.2016 behördlich in Österreich gemeldet, halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und sei ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Es werde daher beabsichtigt, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem auf die Dauer von 4 Jahren befristeten Einreiseverbot gegen die BF zu erlassen. Um den Sachverhalt im Lichte ihrer persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können, wurde der BF - wie bereits mit Schreiben vom 07.12.2017 - ein Katalog an Fragen zu ihren allfälligen persönlichen und familiären Verhältnissen im Bundesgebiet sowie ihren Gründen für ihren bisherigen und weiteren Aufenthalt gestellt. Weiters wurde die BF u.a. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass sie keine Stellungnahme dazu abgebe, das Verfahren ohne Anhörung der BF aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde.

Zuvor hatte die BF mit Schreiben vom 23.04.2018 hinsichtlich ihres Antrages vom 07.04.2017 eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht, welcher mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2018, Zl. VGW-151/063/6047/2018-2, mit Spruchpunkt I. stattgegeben wurde. Mit Spruchpunkt II. wurde der Antrag vom 07.04.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 19 Abs. 1 NAG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Dazu wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF laut Erhebungen der MA 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst am Tag des Zustellungsversuches am 25.07.2017 an ihrer Meldeadresse wohnhaft gewesen sei, und ein zweiter Zustellversuch an diese Adresse möglich gewesen wäre. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag sei sohin aufgrund der Säumnis der belangten Behörde mit 08.05.2018 auf das Landesverwaltungsgericht übergegangen. Da die BF jedoch der Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 12.04.2017 (zugestellt am 19.04.2017) zur Verbesserung des Mangels durch die Nachholung der persönlichen Antragstellung binnen einer Frist bis 05.05.2017 bis dato nicht nachgekommen sei, sei der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen gewesen. Die Entscheidung wurde mit 28.05.2018 rechtskräftig.Zuvor hatte die BF mit Schreiben vom 23.04.2018 hinsichtlich ihres Antrages vom 07.04.2017 eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht, welcher mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2018, Zl. VGW-151/063/6047/2018-2, mit Spruchpunkt römisch eins. stattgegeben wurde. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag vom 07.04.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung" gemäß Paragraph 19, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Dazu wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF laut Erhebungen der MA 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst am Tag des Zustellungsversuches am 25.07.2017 an ihrer Meldeadresse wohnhaft gewesen sei, und ein zweiter Zustellversuch an diese Adresse möglich gewesen wäre. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag sei sohin aufgrund der Säumnis der belangten Behörde mit 08.05.2018 auf das Landesverwaltungsgericht übergegangen. Da die BF jedoch der Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 12.04.2017 (zugestellt am 19.04.2017) zur Verbesserung des Mangels durch die Nachholung der persönlichen Antragstellung binnen einer Frist bis 05.05.2017 bis dato nicht nachgekommen sei, sei der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen gewesen. Die Entscheidung wurde mit 28.05.2018 rechtskräftig.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 11.06.2018 wurde der BF erneut ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Philippinen zulässig ist, (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 11.06.2018 wurde der BF erneut ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Philippinen zulässig ist, (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Mit dem Bescheid wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die BF, die philippinische Staatsangehörige sei, im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältig sei. Gegen sie bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, wobei sie ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei, keine Familienangehörigen in Österreich habe und keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe.

Zum Herkunftsland wurde u.a. festgestellt:

Sicherheitslage:

Seit der Unabhängigkeit der Republik der Philippinen am 4. Juli 1946 existiert eine Reihe virulenter politischer, wirtschaftlicher und sozialer Konflikte, die bis heute von sämtlichen Regierungen gar nicht oder nur teilweise gelöst werden konnten. Es gibt eine Reihe unterschiedlicher Gruppen, die - mitunter auch bewaffnet - gegen die Zentralregierung und für unterschiedliche politische Ziele kämpfen. Nennenswert sind vor allem die kommunistische Neue Volksarmee (NPA) auf der Nordinsel Luzon und die Moro Nationale Befreiungsfront (MNLF) auf der Südinsel Mindanao, welche für einen unabhängigen Bangsamoro-Staat kämpft. Hinzu kommen muslimische Organisation, wie die Moro Islamische Befreiungsfront (MILF) (GIZ 12.2016a).

Am 2. September 2016 wurde ein Bombenanschlag auf einen Nachtmarkt in der in Ost-Mindanao gelegenen Stadt Davao verübt. Im Nachgang dieses Anschlags und aufgrund erhöhter Gefahren von terroristischen Anschlägen wurde die philippinische Polizei am 1. Dezember 2016 landesweit bis auf weiteres in eine erhöhte Alarmbereitschaft versetzt und ein "State of Lawlessness" ausgerufen. Dies erfolgte im Kontext von Gefechten der philippinischen Armee mit islamistischen Gruppen im Süden des Landes (Mindanao) sowie eines Bombenanschlags in Marawi (Mindanao) und eines vereitelten Bombenanschlags in der Nähe der Botschaft der USA in Manila. Zudem führten kommunistische Rebellen insbesondere in Mindanao erneut Anschläge und Entführungen durch. Anschläge philippinischer terroristischer Gruppierungen können sich überall im Land ereignen. Erhöhte Gefährdungen bestehen vor allem in den Großstädten des Landes an belebten Orten wie Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit größeren Menschenmengen (z.B. bei Festivals und Prozessionen). Auf Mindanao und in der Sulu-See ist die Gefahr jedoch besonders hoch. Unterschiedliche Gruppen von islamistischen Terroristen liefern sich in Mindanao zum Teil schwere Gefechte mit der philippinischen Armee und führen Bombenanschläge und vermehrt Entführungen von Filipinos und auch von Ausländern durch. Die in der Region operierende islamistische Terrorgruppe Abu Sayyaf ist für Entführungen und Ermordungen vor allem auf Mindanao und in der Sulu-See verantwortlich und zielt vermehrt auf ausländische Entführungsopfer. Ein Entführungsrisiko kann auch in anderen Landesteilen nicht ausgeschlossen werden. Kommunistische Rebellen der New People¿s Army (NPA) führen insbesondere in Mindanao und vereinzelt auch in anderen Regionen der Philippinen einen bewaffneten Guerillakampf gegen philippinische Sicherheitskräfte, verüben Bombenanschläge sowie Entführungen. Auch in Manila und Cebu besteht die Gefahr von Anschlägen und Entführungen. Seit einem Bombenanschlag im Jahr 2011, auf einen Reisebus in Makati, dem Geschäftszentrum von Manila, gab es mehrere Berichte über verhinderte Bombenanschläge im Großraum Manila (AA 3.3.2017).

Präsident Duterte hat Friedensprozesse mit den muslimischen und kommunistischen Rebellen in unterschiedlichen Teilen des Landes eingeleitet und Waffenstillstände geschlossen. Die Regierung hat die Moro National Liberation Front (MNLF), die Moro Islamic Liberation Fighters (MILF) sowie die kommunistischen Aufständischen der New People's Army (NPA) in ihre Friedensbemühungen einbezogen. Davon unabhängig setzt sie ihren Kampf gegen die islamistische und terroristisch operierende Abu Sayyaf fort (AA 11.2016b). Duterte kündigte jedoch im Februar 2017 den Waffenstillstand mit den kommunistischen Rebellen (DS 3.2.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Philippinen, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Philippinen/Innenpolitik_node.html,

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (3.3.2017): Philippinen, Reise- und Sicherheitshinweise,
https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/PhilippinenSicherheit.html,

  • -Strichaufzählung
    DS - Der Standard (3.2.2017): Duterte kündigt Waffenstillstand mit Kommunistischen-Rebellen,
http://derstandard.at/2000052061953/Duterte-kuendigt-Waffenstillstand-mit-kommunistischen-Rebellen-auf,

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Philippinen, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/philippinen/geschichte-staat/,

Anti-Drogen-Kampagne

Noch vor seiner Wahl versprach Präsident Duterte, den Konsum illegaler Drogen innerhalb eines halben Jahres zu beenden (NZZ 30.1.2017). Kurz nach dem Amtsantritt von Präsident Duterte am 30.6.2016 startete die Regierung eine Anti-Drogen-Kampagne, die im ganzen Land zu einer Welle von rechtswidrigen Tötungen führte. In vielen Fällen steht der Verdacht im Raum, es könnte sich um außergerichtliche Hinrichtungen gehandelt haben. Die Tötungen begannen nach dem Amtsantritt von Präsident Duterte, der sich mehrfach öffentlich dafür ausgesprochen hatte, dass Personen, die im Verdacht standen, Drogen zu konsumieren oder zu verkaufen, inhaftiert und getötet werden sollten (AI 22.2.2017; vgl. HR 2.8.2016). Die Philippine National Police (PNP) berichtet von 2.155 verdächtigten Personen, die im Rahmen der Polizei-Operationen der Anti-Drogen-Kampagne zwischen Juli und Dezember 2016 zu Tode kamen; und ungefähr 4.000 weitere Tötungen in diesem Zusammenhang, durch unbekannte Personen. Zwischen Januar und September 2016 leitete die Abteilung Internal Affairs Service der PNP von 940 Tötungen durch die Polizei in 709 Fällen interne Ermittlungen ein. Ende September 2016 gab es jedoch noch keine administrativen oder strafrechtlichen Anklagen gegen PNP-Offiziere. Ende Dezember 2016 wurden bei ca. 800 Fällen eine Anklage gegen unbekannte Personen wegen Tötung erhoben. In Zusammenhang mit der Anti-Drogen-Kampagne forderten die Behörden Rauschgiftkriminelle auf, sich bei der Polizei zu melden, um das Risiko ernsthafter Folgen zu vermeiden. In der Folge meldeten sich im Zeitraum von Juli bis Ende Dezember 2016 mehr als 980.000 Personen (laut Amnesty International 800.000 (AI 22.2.2017)) bei der Polizei. Die Mehrheit davon wurde als "surrenderees" registriert (laut offizieller Sicht haben sie sich also "ergeben") und wieder freigelassen. Laut Zivilgesellschaft und anderen Beobachtern herrscht seitdem unter den Bevölkerungsgruppen, die mit Drogen zu tun haben, ein Klima der Angst um ihr Leben (USDOS 3.3.2017).Noch vor seiner Wahl versprach Präsident Duterte, den Konsum illegaler Drogen innerhalb eines halben Jahres zu beenden (NZZ 30.1.2017). Kurz nach dem Amtsantritt von Präsident Duterte am 30.6.2016 startete die Regierung eine Anti-Drogen-Kampagne, die im ganzen Land zu einer Welle von rechtswidrigen Tötungen führte. In vielen Fällen steht der Verdacht im Raum, es könnte sich um außergerichtliche Hinrichtungen gehandelt haben. Die Tötungen begannen nach dem Amtsantritt von Präsident Duterte, der sich mehrfach öffentlich dafür ausgesprochen hatte, dass Personen, die im Verdacht standen, Drogen zu konsumieren oder zu verkaufen, inhaftiert und getötet werden sollten (AI 22.2.2017; vergleiche HR 2.8.2016). Die Philippine National Police (PNP) berichtet von 2.155 verdächtigten Personen, die im Rahmen der Polizei-Operationen der Anti-Drogen-Kampagne zwischen Juli und Dezember 2016 zu Tode kamen; und ungefähr 4.000 weitere Tötungen in diesem Zusammenhang, durch unbekannte Personen. Zwischen Januar und September 2016 leitete die Abteilung Internal Affairs Service der PNP von 940 Tötungen durch die Polizei in 709 Fällen interne Ermittlungen ein. Ende September 2016 gab es jedoch noch keine administrativen oder strafrechtlichen Anklagen gegen PNP-Offiziere. Ende Dezember 2016 wurden bei ca. 800 Fällen eine Anklage gegen unbekannte Personen wegen Tötung erhoben. In Zusammenhang mit der Anti-Drogen-Kampagne forderten die Behörden Rauschgiftkriminelle auf, sich bei der Polizei zu melden, um das Risiko ernsthafter Folgen zu vermeiden. In der Folge meldeten sich im Zeitraum von Juli bis Ende Dezember 2016 mehr als 980.000 Personen (laut Amnesty International 800.000 (AI 22.2.2017)) bei der Polizei. Die Mehrheit davon wurde als "surrenderees" registriert (laut offizieller Sicht haben sie sich also "ergeben") und wieder freigelassen. Laut Zivilgesellschaft und anderen Beobachtern herrscht seitdem unter den Bevölkerungsgruppen, die mit Drogen zu tun haben, ein Klima der Angst um ihr Leben (USDOS 3.3.2017).

Ende Januar 2017 wurde Dutertes Drogenkrieg unterbrochen und alle Anti-Drogen-Sondereinheiten der Polizei wurden wegen angeblich weitverbreiteter Korruption aufgelöst. Nach Berichten über schwere Vergehen der Polizei setzte der Präsident auf das Militär. Die Polizei nahm jedoch nach einem Monat offizieller Pause die Kampagne im März 2017 wieder auf (FAZ 6.3.2017; vgl. WIWO 5.2.2017; NZZ 30.1.2017). Ende Februar 2017, nach der Verhaftung der philippinischen Senatorin Leila de Lima, eine entschiedene Gegnerin von Dutertes Anti-Drogen-Politik, sind tausende Menschen dagegen auf die Straße gegangen (Kurier 25.2.2017). Inzwischen hat der Präsident angekündigt, dass er den Drogenkrieg bis zum Ende seiner Amtszeit 2022 weiterführen werde (NZZ 30.1.2017). Die Angaben zur Opferzahl der Anti-Drogen-Politik gehen, je nach Quelle, auseinander. Es wird in der Regel von 6.000 bis 7.500 Opfern berichtet (AI 22.2.2017; vgl. DS 25.2.2017; FAZ 30.1.2017; Kurier 25.2.2017, DS 20.3.2017).Ende Januar 2017 wurde Dutertes Drogenkrieg unterbrochen und alle Anti-Drogen-Sondereinheiten der Polizei wurden wegen angeblich weitverbreiteter Korruption aufgelöst. Nach Berichten über schwere Vergehen der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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