Entscheidungsdatum
13.09.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W112 2184534-5/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 25.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA NIGERIA, vertreten durch XXXX , gegen die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA NIGERIA, vertreten durch römisch 40 , gegen die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Anhaltung von 09.07.2018, 17:20 Uhr, bis 19.07.2018, 12:00 Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Anhaltung von 09.07.2018, 17:20 Uhr, bis 19.07.2018, 12:00 Uhr, wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung von 19.07.2018, 12:00 Uhr, bis 25.07.2018 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung von 19.07.2018, 12:00 Uhr, bis 25.07.2018 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt.
III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch drei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.01.2011 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und den Beschwerdeführer nach NIGERIA aus. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Erkenntnis vom 10.03.2011, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 16.03.2011, wies der Asylgerichtshof die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof gab dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis keine Folge.
2. Am 22.01.2018 wurde der Beschwerdeführer in XXXX im öffentlichen Raum polizeilich betreten und einer Identitätskontrolle unterzogen. Nach der Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 23.01.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt um 14:10 Uhr, verhängte das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer.2. Am 22.01.2018 wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 im öffentlichen Raum polizeilich betreten und einer Identitätskontrolle unterzogen. Nach der Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 23.01.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt um 14:10 Uhr, verhängte das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer.
Am 26.01.2018 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 01.02.2018 hielt das Bundesamt fest, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werde, weil der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.Am 26.01.2018 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 01.02.2018 hielt das Bundesamt fest, dass die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht erhalten werde, weil der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.
Mit Erkenntnis vom 02.02.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 23.01.2018 und die Anhaltung in Schubhaft ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen; diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zu Handen seines gewillkürten Vertreters zugestellt.
3. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 21.02.2018 hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. Mit Erkenntnis vom 28.02.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war.3. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 21.02.2018 hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Mit Erkenntnis vom 28.02.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war.
Mit Erkenntnis vom 17.05.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof.Mit Erkenntnis vom 17.05.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof.
4. Mit Schreiben vom 06.06.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen "die andauernde, nunmehr auf das Erkenntnis vom 02.02.2018 stützte Haft". Mit Beschluss vom 12.06.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 06.06.2018 als unzulässig zurück.
Mit Bescheid vom 07.06.2018 wies das Bundesamt den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.01.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.Mit Bescheid vom 07.06.2018 wies das Bundesamt den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.01.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Mit Schriftsatz vom 18.06.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2018 und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Diesem Antrag gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.06.2018 mangels Vollzugstauglichkeit keine Folge.
Ebenfalls mit Schriftsatz vom 18.06.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof, da das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 12.06.2018 keinen Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG getroffen hatte. Diesen wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.07.2018 mit der Begründung zurück, dass ausgehend davon, dass das Bundesverwaltungsgericht die Schubhaftbeschwerde mit Beschluss vom 12.06.2018 als unzulässig zurückgewiesen habe, es nicht verpflichtet gewesen sei, zusätzlich einen Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG zu erlassen. Darüber, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt sei, werde der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Revision zu entscheiden haben. Da auf Basis des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2018 zum Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrages keine Entscheidungspflicht bezüglich eines Fortsetzungsausspruchs mehr bestanden habe, sei der Fristsetzungsantrag zurückzuweisen gewesen.Ebenfalls mit Schriftsatz vom 18.06.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof, da das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 12.06.2018 keinen Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG getroffen hatte. Diesen wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.07.2018 mit der Begründung zurück, dass ausgehend davon, dass das Bundesverwaltungsgericht die Schubhaftbeschwerde mit Beschluss vom 12.06.2018 als unzulässig zurückgewiesen habe, es nicht verpflichtet gewesen sei, zusätzlich einen Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zu erlassen. Darüber, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt sei, werde der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Revision zu entscheiden haben. Da auf Basis des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2018 zum Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrages keine Entscheidungspflicht bezüglich eines Fortsetzungsausspruchs mehr bestanden habe, sei der Fristsetzungsantrag zurückzuweisen gewesen.
5. Mit Schriftsatz vom 03.07.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.06.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.07.2018 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte ihr die aufschiebende Wirkung nicht zu.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 09.07.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Anhaltung bis 12.06.2018, 13:01 Uhr, als unzulässig zurück; die Beschwerde gegen die Anhaltung seit 12.06.2018, 13:02 Uhr, wies es gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet ab. Unter einem stellte es gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 09.07.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Anhaltung bis 12.06.2018, 13:01 Uhr, als unzulässig zurück; die Beschwerde gegen die Anhaltung seit 12.06.2018, 13:02 Uhr, wies es gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet ab. Unter einem stellte es gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 12.07.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 17.07.2018, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.06.2018 als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 17.07.2018 stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Fristsetzungsantrag. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.06.2018 sei dem Bundesverwaltungsgericht bereits am 06.07.2018 vorgelegt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht in der gesetzlich normierten Frist von einer Woche entschieden. Daher beantrage er, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist auftragen, binnen derer es über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu entscheiden habe und dem Bund den Ersatz der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof auferlegen, wobei im Sinne des § 59 Abs .3 letzter Satz VwGG ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt werde.Mit Schriftsatz vom 17.07.2018 stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Fristsetzungsantrag. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.06.2018 sei dem Bundesverwaltungsgericht bereits am 06.07.2018 vorgelegt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht in der gesetzlich normierten Frist von einer Woche entschieden. Daher beantrage er, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist auftragen, binnen derer es über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu entscheiden habe und dem Bund den Ersatz der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof auferlegen, wobei im Sinne des Paragraph 59, Absatz Punkt 3, letzter Satz VwGG ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt werde.
Am 18.07.2018 langte hg. der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom selben Tag ein. Mit dem in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2018 gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 85 Abs. 2 und 4 VfGG Folge gegeben werde, weil dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Am 18.07.2018 langte hg. der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom selben Tag ein. Mit dem in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2018 gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG Folge gegeben werde, weil dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
7. Mit Schriftsatz vom 19.07.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Anhaltung in Schubhaft.
Darin führte er aus, dass die belangte Behörde außerhalb der Dreimonatsfrist des § 22 Abs. 6 AsylG 2005 einen den Antrag zurückweisenden Bescheid erlassen habe. Die Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht nach Erhebung eines Fristsetzungsantrages mit dem per 18.07.2018 zugestellten Erkenntnis abgewiesen worden. Gegen dieses Erkenntnis habe er noch am 18.07.2018 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser habe mit Beschluss vom selben Tag die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dennoch wolle die belangte Behörde die Schubhaft nicht beenden, weil erhebliche Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit der angeordneten Sicherheitsmaßnahme weiterhin als erfüllt anzusehen seien und die Schubhaft in Bezug auf die Dauer im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit vollzogen werde. Allerdings sei mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof nicht nur seine Abschiebung unmöglich, es sei auch die Aufrechterhaltung der Schubhaft unzulässig. Zum einen sei über seinen Asylgrund nicht entschieden, nämlich über den Umstand, dass der NIGERIANISCHEN Botschaft seine Asylantragstellung bekannt geworden sei und damit möglicherweise auch bekannt geworden sei, dass er homosexuell veranlagt sei, sodass ihm in NIGERIA Verfolgung auf Grund der Veranlagung konkret drohe. Zum anderen sei nach "EuGH GNANDI" die Haft eines Asylwerbers unzulässig. Er sei nach wie vor Asylwerber.Darin führte er aus, dass die belangte Behörde außerhalb der Dreimonatsfrist des Paragraph 22, Absatz 6, AsylG 2005 einen den Antrag zurückweisenden Bescheid erlassen habe. Die Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht nach Erhebung eines Fristsetzungsantrages mit dem per 18.07.2018 zugestellten Erkenntnis abgewiesen worden. Gegen dieses Erkenntnis habe er noch am 18.07.2018 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser habe mit Beschluss vom selben Tag die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dennoch wolle die belangte Behörde die Schubhaft nicht beenden, weil erhebliche Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit der angeordneten Sicherheitsmaßnahme weiterhin als erfüllt anzusehen seien und die Schubhaft in Bezug auf die Dauer im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit vollzogen werde. Allerdings sei mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof nicht nur seine Abschiebung unmöglich, es sei auch die Aufrechterhaltung der Schubhaft unzulässig. Zum einen sei über seinen Asylgrund nicht entschieden, nämlich über den Umstand, dass der NIGERIANISCHEN Botschaft seine Asylantragstellung bekannt geworden sei und damit möglicherweise auch bekannt geworden sei, dass er homosexuell veranlagt sei, sodass ihm in NIGERIA Verfolgung auf Grund der Veranlagung konkret drohe. Zum anderen sei nach "EuGH GNANDI" die Haft eines Asylwerbers unzulässig. Er sei nach wie vor Asylwerber.
Er stelle daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die hier in Beschwerde gezogene Schubhaft ab Verkündung des Erkenntnisses vom 09.07.2018 als rechtswidrig feststellen. Unter einem möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Unter Hinweis auf § 35 VwGVG beantrage er ferner den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang, wobei die Eingabegebühr wohl als ersatzfähige Barauslage gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 VwGVG anzusehen sei.Er stelle daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die hier in Beschwerde gezogene Schubhaft ab Verkündung des Erkenntnisses vom 09.07.2018 als rechtswidrig feststellen. Unter einem möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Unter Hinweis auf Paragraph 35, VwGVG beantrage er ferner den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang, wobei die Eingabegebühr wohl als ersatzfähige Barauslage gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG anzusehen sei.
8. Das Bundesamt erstattete keine Stellungnahme.
9. Am 25.07.2018 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm.
Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 25.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer war NIGERIANISCHER Staatsbürger und nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität stand nicht fest. Der Beschwerdeführer machte keine gleichbleibenden Angaben zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum, ebensowenig zu seinen Familienangehörigen, zu seiner Reiseroute und zur Asylantragstellung in TSCHECHIEN und in der SLOWAKEI. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Er brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage.
Er reiste mit dem Flugzeug ins Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Sein Asylantrag in TSCHECHIEN vom 05.10.2007 wurde zurückgewiesen, sein Asylantrag in der SLOWAKEI vom 29.11.2007 wurde abgewiesen. Sein erster Asylantrag in Österreich wurde wegen Verfristung im Dublinverfahren zugelassen und nach Verfahrenseinstellung wurde er mit Bescheid vom 17.01.2011 abgewiesen, der Beschwerdeführer wurde nach NIGERIA ausgewiesen; der Asylgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 10.03.2011 als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof gab dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis nicht Folge. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und verließ seither das Bundesgebiet nicht.
Der Beschwerdeführer war nicht ausreisewillig, aber über seine Ausreiseverpflichtung in Kenntnis.
Er verfügte im Asylverfahren über eine Obdachlosenmeldeadresse, erst mit dem Verstreichen der Dublin-Überstellungsfrist über eine Meldeadresse; zuvor verletzte er ab 24.02.2010 die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005. Die Meldeadresse in der XXXX , die der Beschwerdeführer noch während des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof begründet hatte, wurde amtlich abgemeldet, da der Beschwerdeführer dort nicht wohnte.Er verfügte im Asylverfahren über eine Obdachlosenmeldeadresse, erst mit dem Verstreichen der Dublin-Überstellungsfrist über eine Meldeadresse; zuvor verletzte er ab 24.02.2010 die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005. Die Meldeadresse in der römisch 40 , die der Beschwerdeführer noch während des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof begründet hatte, wurde amtlich abgemeldet, da der Beschwerdeführer dort nicht wohnte.
Der Beschwerdeführer kam der Ladung vom 30.09.2010 nicht nach, ebensowenig dem Ladungsbescheid für den 18.10.2010. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, den Ladungen bzw. Ladungsbescheiden für 19.11.2010, 29.11.2010, 03.12.2010 und 06.12.2010 nachzukommen.
Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Festnahme am 23.01.2018 unbekannten Aufenthalts im Bundesgebiet und bestritt seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit.
Er kam den Ladungen vor das Bundesamt am 31.01.2011 und am 25.02.2011 und vor die NIGERIANISCHE BOTSCHAFT nach, letzteres allerdings nicht zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
Über den Beschwerdeführer wurde am 23.01.2018 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Er stellte am 26.01.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zur Verhinderung der Abschiebung. Die Schubhaft wurde am 02.02.2018 gemäß § 76 Abs. 6 FPG fortgesetzt. Mit Erkenntnis vom 02.02.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid und die Anhaltung bis zur Erlassung dieses Erkenntnisses ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Über den Beschwerdeführer wurde am 23.01.2018 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Er stellte am 26.01.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zur Verhinderung der Abschiebung. Die Schubhaft wurde am 02.02.2018 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG fortgesetzt. Mit Erkenntnis vom 02.02.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid und die Anhaltung bis zur Erlassung dieses Erkenntnisses ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 21.02.2018 der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 28.02.2018 fest, dass die Aberkennung nicht rechtswidrig war. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
Mit Erkenntnis vom 17.05.2018 gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis war offen. Dass auch ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof zur Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis erhoben wurde, konnte nicht festgestellt werden.Mit Erkenntnis vom 17.05.2018 gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis war offen. Dass auch ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof zur Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis erhoben wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 06.06.2018 Beschwerde gegen die "auf das Erkenntnis vom 02.02.2018" gestützte Haft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die in Beschwerde gezogene Schubhaft ab Zustellung des Erkenntnisses vom 02.02.2018 als rechtswidrig feststellen. Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.06.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters am selben Tag um 13:01 Uhr, zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 22.06.2018 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge. Mit Beschluss vom 03.07.2018 wies der Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurück. Die Revision gegen das Erkenntnis vom 12.06.2018 war am Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Der Beschwerdeführer wurde am 02.02.2018 und am 08.06.2018 der Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft vorgeführt. Am 22.06.2018 stellte die Delegation ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aus. Die Abschiebung war für den 18.07.2018 organisiert.
Mit Bescheid vom 08.06.2018 wies das Bundesamt den Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurück und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer erhob am 03.07.2018 Beschwerde gegen diesen Bescheid. Diese langte am Bundesverwaltungsgericht am 09.07.2018 ein. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte ihr die aufschiebende Wirkung nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 12.07.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 17.07.2018, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.06.2018 als unbegründet ab. Mit Schriftsatz vom 17.07.2018 stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Fristsetzungsantrag.
Mit Beschluss vom 18.07.2018 gab der Verfassungsgerichtshof dem in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2018 gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 85 Abs. 2 und 4 VfGG Folge. Dieser Beschluss wurde dem Bundesamt um 15:25 Uhr zugestellt.Mit Beschluss vom 18.07.2018 gab der Verfassungsgerichtshof dem in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2018 gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG Folge. Dieser Beschluss wurde dem Bundesamt um 15:25 Uhr zugestellt.
Die für den 18.07.2018 anberaumte Abschiebung war vom Bundesamt auf Grund des Beschlusses vom selben Tag abberaumt worden. Ein neuer Abschiebetermin stand nicht fest.
Der Beschwerdeführer verfügte über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihm bisher einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglicht hätte. Er hatte keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, keinen festen Wohnsitz, den er den Behörden beka