TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/14 W247 2192743-1

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Veröffentlicht am 14.09.2018
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Entscheidungsdatum

14.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z3
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W247 2192743-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 55 AsylG, sowie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm §§ 52 Abs. 3 und Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 und 6 und 55 FPG iVm § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 55, AsylG, sowie gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 52, Absatz 3 und Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 und 6 und 55 FPG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine mongolische Staatsangehörige, reiste nach eigenen Angaben im Jahre 2008 als Au-Pair in das Bundesgebiet ein und erlangte eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck "Sonderfälle unselbstständige Erwerbstätigkeit" mit Gültigkeit bis zum 24.08.2009.

1.2. In weiterer Folge inskribierte die BF an der Universität SALZBURG das Bachelorstudium "Soziologie", für welches ihr der Aufenthaltsbewilligung "Studierende" für die Dauer eines Jahres beginnend mit 25.08.2009 zuerkannt und bis zum 24.08.2014 jeweils um ein Jahr verlängert worden ist. Das Studium wurde von der BF nicht abgeschlossen.

1.3. Unter dem Titel "Schülerin" wurde der Beschwerdeführerin für die Dauer vom 25.08.2014 bis zum 25.08.2015 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die BF hat die Schule nicht abgeschlossen.

1.4. Für den am 17.08.2015 bei der zuständigen MA 35 gestellten Verlängerungsantrag konnte die BF keine erforderlichen Nachweise vorlegen und Zustellungen wurden ab Jänner 2016 nicht mehr behoben; Im Februar 2016 wurde die LPD mit den Erhebungen zum Aufenthaltsort der BF beauftragt. Es wurde mit Verständigung vom 26.09.2016 festgestellt, dass die BF seit ca. 3 Monaten nicht mehr an der Wohnadresse wohnhaft war. Ein Verfahren zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen des BFA, RD Wien, wurde am 05.10.2016 eingestellt, da der Aufenthaltsort der BF nicht festgestellt werden konnte.

1.5. Im Zuge einer Kontrolle der Schweizer Grenzwache am 27.12.2016 wurde die BF während eines gemeinsamen Einreiseversuchs mit einem illegal aufhältigen Chinesen und einem ungarischen Staatsbürger betreten und am Folgetag nach Österreich zurückgeschoben.

Von den Schweizer Behörden am 27.12.2016 hinsichtlich ihres illegalen Einreiseversuchs befragt, verwies die Beschwerdeführerin zunächst auf ihre ursprüngliche Einreise ins Bundesgebiet im Jahre 2008. Seither habe sie sich primär über die wiederholte Ausstellung von Studentenvisa ihren Aufenthalt legalisiert, aber hätte sie zuletzt eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung angestrebt. Laut Aussagen ihres Rechtsvertreters wäre dies auch kein Problem. In Wien sei sie Mieterin einer Wohnung, welche auch von niemandem sonst bewohnt werde. Seit ihrer Einreise nach Österreich wäre sie zweimal in ihr Heimatland auf Urlaub gefahren - konkret in den Jahren 2010 und 2015. Auf der Suche nach Arbeit habe die BF einen Mann kennengelernt, welcher in Liechtenstein ein eigenes Restaurant betreibe. Um dieses persönlich in Augenschein nehmen zu können, sei sie mit ihm und dem chinesischen Staatsbürger mitgefahren, wobei die geplante Route über die Schweiz geführt hätte - ein Land, welches sie bereits vor eineinhalb Jahren urlaubsmäßig kennengelernt habe. Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet finanziere die Beschwerdeführerin regelmäßig durch Geldsendungen aus der Mongolei, konkret von ihren Eltern, drei Schwestern und zwei Brüdern.

1.6. Am 28.12.2016 unmittelbar nach Rückübernahme von den schweizer Behörden durch Organe der LPD VORARLBERG, PI LUSTENAU, befragt, präzisierte die BF ihre familiären Verhältnisse dahingehend, wonach sowohl beide Elternteile als auch ihre Geschwister (2 Schwestern, zwei Brüder) nach wie vor in ihrem Herkunftsland leben würden. Lediglich eine Schwester wohne noch in Russland. Sie selbst verfüge in der Mongolei über keine Wohnadresse, da sie seit dem Jahre 2008 in Österreich ihren ständigen Aufenthalt hätte. Das Motiv für ihren illegalen Einreiseversuch in die Schweiz in Begleitung zweier Männer sei lediglich in einer beabsichtigten Besichtigung eines gastronomischen Betriebes in Liechtenstein gelegen gewesen - ihrem potentiellen zukünftigen Arbeitsplatz.

1.7. Noch am selben Tag neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwecks Prüfung einer potentiellen Schubhaftnahme einvernommen, verwies die BF inhaltlich primär auf ihre bisherigen Angaben. Demnach habe sie bloß in Liechtenstein arbeiten wollen und sei ausschließlich zu diesem Zwecke in die Schweiz eingereist. Seit 2014 sei sie keine Studentin mehr, sondern stattdessen eine HAK - Abendschule in WIEN HETZENDORF, weshalb sie auch eine Visumsänderung über ihren Rechtsanwalt beantragt habe. Eine Antwort des zuständigen Magistrats hätte sie allerdings bis dato noch nicht erhalten. Offiziell sei die Beschwerdeführerin nach wie vor in Wien wohnhaft, aber würde dort aktuell eine ungarische Freundin ihrer Freundin leben, deren Namen sie nicht kenne. Sie selbst wäre bereits ein paar Monate lang in Salzburg bei einer anderen Freundin aufhältig gewesen, plane jedoch ihre Rückkehr nach Wien für Jänner. Nach wiederholtem Vorhalt, demzufolge in Wahrheit zwei Personen über einen weitaus längeren Zeitraum unter dieser Adresse gemeldet seien, als von ihr angegeben, erhöhte sie BF die Zahl der ihr bekannten Mitbewohner um eine weitere Ungarin auf insgesamt zwei. Von der ebenfalls vorgehaltenen Existenz eines elfjährigen Kindes wisse sie jedoch nichts. Darüber hinausgehende Angaben zu diesem Themenkreis wolle sie ohne Beisein ihres Rechtsvertreters auch nicht beantworten. Hinsichtlich ihrer finanziellen Situation verwies die Beschwerdeführerin auf Tätigkeiten im Gastronomiebereich, sowie als Babysitterin. Darüber hinaus würden ihre Geschwister aus der Heimat regelmäßig circa € 2.000,00.- pro Quartal überweisen. Schon vor ihrer Ausreise aus ihrer Heimat sei sie ausschließlich durch das Geld ihrer drei Schwestern - allesamt selbstständige Miteigentümerinnen eines Reisebüros - finanziert worden. "Ich habe nie in der Mongolei gearbeitet - ich habe lediglich auf die Kinder aufgepasst (Seite 97 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

Zusätzlich vermiete sie ihre 30m² große Wohnung auch noch unter - eine Vorgangsweise, von der ihr Vermieter jedoch keinerlei Kenntnis habe. Ledig und kinderlos hätte sie im Februar 2015 ein paar Tage in Russland Urlaub gemacht. Wenngleich der Kontakt zu ihren Schwestern regelmäßig zweimal pro Woche über Internettelefon und Facebook stattfinde, bestehe zu den Eltern keinerlei Verbindung; über die Hintergründe wolle die Rechtsmittelwerberin aber keine Aussagen treffen. In ihr Herkunftsland wolle sie keinesfalls freiwillig zurückkehren.

1.8. Am 21.08.2017 beantragte die BF erstmalig die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, ohne jedoch das entsprechende Formular entsprechend eigenhändig zu signieren (vgl. Seite 233 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).1.8. Am 21.08.2017 beantragte die BF erstmalig die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, ohne jedoch das entsprechende Formular entsprechend eigenhändig zu signieren vergleiche Seite 233 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

1.9. Mit Schriftsatz vom 12.09.2017 verständigte die belangte Behörde die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Inhaltlich wurde primär auf das Auslaufen der Gültigkeit des letzten Aufenthaltstitels "Schüler" mit 25.08.2015 verwiesen. Zwar habe die Beschwerdeführerin am 17.08.2015 einen Antrag auf Verlängerung gestellt, sei aber in weiterer Folge im Frühling respektive Sommer 2016 aus Wien verzogen, ohne aber ihre neue Meldeadresse bekanntgegeben zu haben, weshalb letztendlich eine amtliche Abmeldung erfolgt wäre. Zumindest im Zeitraum zwischen 29.11.206 bis zum 27.12.2016 hätte die BF zudem ohne entsprechende Beschäftigungsbewilligung in einem China-Restaurant in LUSTENAU gearbeitet und wäre wenig später von schweizer Grenzwacheorganen wegen illegaler Einreise aufgegriffen, sowie nach Österreich zurückgeschoben worden. Im Jänner 2017 habe die BF in LUSTENAU einen Hauptwohnsitz, im darauffolgenden Februar in DORNBIRN einen Nebenwohnsitz, begründet. Die daraufhin als örtlich zuständig erkannte BH DORNBIRN hätte schließlich den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels mit Rechtskraft vom 16.06.2017 zurückgewiesen. Die BF halte sich seither rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Am 21.08.2017 habe die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer unbegründeten Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ihren mongolischen Reisepass, ein Sprachdiplom B2, einen Mietvertrag für ihren Nebenwohnsitz, eine Meldebestätigung, eine Selbstauskunft aus der KSV 1870 - Information sowie einen Versicherungsdatenauszug vom 08.08.2016 vorgelegt. Im Ergebnis beabsichtige die belangte Behörde nunmehr gegenständlichen Antrag gemäß § 55 AsylG abzuweisen und unter einem mit einer Rückkehrentscheidung wie auch einem Einreiseverbot zu verbinden.1.9. Mit Schriftsatz vom 12.09.2017 verständigte die belangte Behörde die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Inhaltlich wurde primär auf das Auslaufen der Gültigkeit des letzten Aufenthaltstitels "Schüler" mit 25.08.2015 verwiesen. Zwar habe die Beschwerdeführerin am 17.08.2015 einen Antrag auf Verlängerung gestellt, sei aber in weiterer Folge im Frühling respektive Sommer 2016 aus Wien verzogen, ohne aber ihre neue Meldeadresse bekanntgegeben zu haben, weshalb letztendlich eine amtliche Abmeldung erfolgt wäre. Zumindest im Zeitraum zwischen 29.11.206 bis zum 27.12.2016 hätte die BF zudem ohne entsprechende Beschäftigungsbewilligung in einem China-Restaurant in LUSTENAU gearbeitet und wäre wenig später von schweizer Grenzwacheorganen wegen illegaler Einreise aufgegriffen, sowie nach Österreich zurückgeschoben worden. Im Jänner 2017 habe die BF in LUSTENAU einen Hauptwohnsitz, im darauffolgenden Februar in DORNBIRN einen Nebenwohnsitz, begründet. Die daraufhin als örtlich zuständig erkannte BH DORNBIRN hätte schließlich den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels mit Rechtskraft vom 16.06.2017 zurückgewiesen. Die BF halte sich seither rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Am 21.08.2017 habe die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer unbegründeten Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ihren mongolischen Reisepass, ein Sprachdiplom B2, einen Mietvertrag für ihren Nebenwohnsitz, eine Meldebestätigung, eine Selbstauskunft aus der KSV 1870 - Information sowie einen Versicherungsdatenauszug vom 08.08.2016 vorgelegt. Im Ergebnis beabsichtige die belangte Behörde nunmehr gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG abzuweisen und unter einem mit einer Rückkehrentscheidung wie auch einem Einreiseverbot zu verbinden.

1.10. Am 05.10.2017 übermittelte der rechtfreundliche Vertreter der BF eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Inhaltlich wurde das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG als "evident" bezeichnet und dies mit dem angeblich durchgehenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit dem Jahre 2008 einerseits, sowie einem behaupteten Anspruch der selbigen auf einen derartigen Rechtstitel bis zur zurückweisenden Entscheidung am 16.06.2017 andererseits begründet. Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Sichtweise teilen, wäre man grundsätzlich dazu bereit, "den entsprechenden Antrag diesbezüglich zu modifizieren (Seite 338 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."1.10. Am 05.10.2017 übermittelte der rechtfreundliche Vertreter der BF eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Inhaltlich wurde das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG als "evident" bezeichnet und dies mit dem angeblich durchgehenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit dem Jahre 2008 einerseits, sowie einem behaupteten Anspruch der selbigen auf einen derartigen Rechtstitel bis zur zurückweisenden Entscheidung am 16.06.2017 andererseits begründet. Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Sichtweise teilen, wäre man grundsätzlich dazu bereit, "den entsprechenden Antrag diesbezüglich zu modifizieren (Seite 338 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

Darüber hinaus könne die Rechtsmittelwerberin nicht einmal in Ansätzen nachvollziehen, weshalb sie, laut Ausführungen der Erstinstanz, einen unbegründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt haben sollte. Gerichtlich unbescholten, stelle sie auch keinerlei Gefahr für die öffentliche Ruhe und Sicherheit dar und beherrsche die BF darüber hinaus die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Von ihrer älteren Schwester finanziell unterstützt, pflege sie zu den im Heimatland ansässigen Verwandten keinerlei Kontakt. Weder verfüge die Beschwerdeführerin in der Mongolei über eine Existenzgrundlage, noch wäre es ihr möglich sich dort eine solche aufzubauen. Zusammenfassend würden somit in casu sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen. Es wurde der Antrag wiederholt auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, "allenfalls anstelle des von Seiten der Ast eingebrachten Antrags gemäß § 55 Abs. 1 AsylG der Ast den Aufenthaltstitel unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmungen des § 56 Abs. 1 AsylG zu erteilen".Darüber hinaus könne die Rechtsmittelwerberin nicht einmal in Ansätzen nachvollziehen, weshalb sie, laut Ausführungen der Erstinstanz, einen unbegründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt haben sollte. Gerichtlich unbescholten, stelle sie auch keinerlei Gefahr für die öffentliche Ruhe und Sicherheit dar und beherrsche die BF darüber hinaus die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Von ihrer älteren Schwester finanziell unterstützt, pflege sie zu den im Heimatland ansässigen Verwandten keinerlei Kontakt. Weder verfüge die Beschwerdeführerin in der Mongolei über eine Existenzgrundlage, noch wäre es ihr möglich sich dort eine solche aufzubauen. Zusammenfassend würden somit in casu sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen. Es wurde der Antrag wiederholt auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, "allenfalls anstelle des von Seiten der Ast eingebrachten Antrags gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Ast den Aufenthaltstitel unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG zu erteilen".

1.11. Am 16.10.2017 erfolgte eine Urkundenvorlage durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF. Vorgelegt wurden 1) ein Antrag auf Private Gesundheitsvorsorge und 2) eine Bestätigung der Meldung vom 09.10.2017 (aus dem ZMR).

1.12. In weiterer Folge wurde

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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