Entscheidungsdatum
17.09.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W270 1426171-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2018, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2018, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 i.V.m. § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 02.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 15.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, zu den Gründen für seine Asylantragstellung einvernommen.römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 02.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 15.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, zu den Gründen für seine Asylantragstellung einvernommen.
1.2. Das Bundesasylamt wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.1.2. Das Bundesasylamt wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, in Folge: "AsylG 2005") (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan mit Bescheid vom 28.03.2012, Zl. 12 01.471-BAT abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, in Folge: "AsylG 2005") (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan mit Bescheid vom 28.03.2012, Zl. 12 01.471-BAT abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof (in Folge: "AsylGH") und führte aus, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeit als Leibwächter von Kommandanten der Regierungstruppen Verfolgung seitens der Taliban aufgrund seiner politischen bzw. religiösen Überzeugungen drohe.
1.4. Die Beschwerde wurde vom AsylGH mit Erkenntnis vom 16.04.2013, Zl. C9 426171-1/2012/8E, als unbegründet abgewiesen.
1.5. Am 08.08.2013 stellte die Landespolizeidirektion Niederösterreich fest, dass der Beschwerdeführer und dessen Sohn nach § 46a FPG geduldet sind, weil der Beschwerdeführer der Fremdenpolizei weder Reisedokumente vorlegen, noch ein solches von der afghanischen Botschaft beschafft werden konnte.1.5. Am 08.08.2013 stellte die Landespolizeidirektion Niederösterreich fest, dass der Beschwerdeführer und dessen Sohn nach Paragraph 46 a, FPG geduldet sind, weil der Beschwerdeführer der Fremdenpolizei weder Reisedokumente vorlegen, noch ein solches von der afghanischen Botschaft beschafft werden konnte.
1.6. Der Beschwerdeführer stellte am 13.08.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005. Diesem wurde stattgegeben und ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt.1.6. Der Beschwerdeführer stellte am 13.08.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005. Diesem wurde stattgegeben und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt.
1.7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Linz vom 21.04.2015, Zl. 26 Hv 35/15i, welches an diesem Tag auch in Rechtskraft erwuchs, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Schlepperei nach den §§ 15 Abs. 1 i.V.m. 114 Abs. 1 FPG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen.1.7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Linz vom 21.04.2015, Zl. 26 Hv 35/15i, welches an diesem Tag auch in Rechtskraft erwuchs, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Schlepperei nach den Paragraphen 15, Absatz eins, i.V.m. 114 Absatz eins, FPG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen.
1.8. Am 18.08.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag nach § 59 AsylG 2005. Diesem wurde wiederum stattgegeben, weil keine Aussicht auf Erlangung eines Ersatzreisedokuments von der afghanischen Vertretungsbehörde bestand und lediglich eine Verurteilung aufgrund eines Vergehens erfolgt war.1.8. Am 18.08.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag nach Paragraph 59, AsylG 2005. Diesem wurde wiederum stattgegeben, weil keine Aussicht auf Erlangung eines Ersatzreisedokuments von der afghanischen Vertretungsbehörde bestand und lediglich eine Verurteilung aufgrund eines Vergehens erfolgt war.
1.9. Ein weiterer Verlängerungsantrag gemäß § 59 AsylG 2005 wurde am 08.08.2016 vom Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: "belangte Behörde) eingebracht. Dabei legte er von der afghanischen Botschaft in Wien ausgestellte afghanische Reisepässe vor. Somit lagen die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46a Abs. 1 FPG nicht mehr vor und fehlte es daher an einer Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005. In Folge wurde eine Abfrage im Zentralen Fremdenregister (IZR) durchgeführt, welche ergab, dass gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren im Schengengebiet besteht. Dieses wurde am 01.12.2015 von Dänemark erlassen, weil der Beschwerdeführer vom Gericht in Nykoebing am 12.10.2015 wegen Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Tagen verurteilt worden war.1.9. Ein weiterer Verlängerungsantrag gemäß Paragraph 59, AsylG 2005 wurde am 08.08.2016 vom Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: "belangte Behörde) eingebracht. Dabei legte er von der afghanischen Botschaft in Wien ausgestellte afghanische Reisepässe vor. Somit lagen die Voraussetzungen für eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG nicht mehr vor und fehlte es daher an einer Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. In Folge wurde eine Abfrage im Zentralen Fremdenregister (IZR) durchgeführt, welche ergab, dass gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren im Schengengebiet besteht. Dieses wurde am 01.12.2015 von Dänemark erlassen, weil der Beschwerdeführer vom Gericht in Nykoebing am 12.10.2015 wegen Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Tagen verurteilt worden war.
1.10. Am 30.11.2016 legte der Beschwerdeführer zum anhängigen Verlängerungsverfahren noch eine Stellungnahme samt Bestätigungen über seine Dolmetsch-Tätigkeiten, Empfehlungsschreiben und eine Stellungnahme der Jugendhilfe St. Pölten sowie eine Psychotherapiebestätigung betreffend seinen Sohn vor.
1.11. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen St. Pölten vom 15.11.2017, Zl. 35 Hv 79/17t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 i.V.m. 105 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 4,00 (im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.1.11. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen St. Pölten vom 15.11.2017, Zl. 35 Hv 79/17t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, i.V.m. 105 Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 4,00 (im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
1.12. In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 mit Bescheid vom 31.01.2018 ab. Gemäß § 10 Abs.3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer außerdem ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist in der Dauer von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise eingeräumt. Dieser Bescheid erwuchs am 07.03.2018 in Rechtskraft.1.12. In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 mit Bescheid vom 31.01.2018 ab. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, i.V.m. Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer außerdem ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist in der Dauer von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise eingeräumt. Dieser Bescheid erwuchs am 07.03.2018 in Rechtskraft.
1.13. Mit Mandatsbescheid vom 22.06.2018, Zl. 81911003-180463735 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, gemäß § 57 Abs. 1 FPG i.V.m.1.13. Mit Mandatsbescheid vom 22.06.2018, Zl. 81911003-180463735 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG i.V.m.
§ 57 Abs. 1 AVG bis zur Ausreise durchgängig Unterkunft im Rückkehrberatungszentrum in 6391 Fieberbrunn zu nehmen. Dieser Bescheid wurde ihm nachweislich durch Beamte des Stadtpolizeikommandos St. Pölten am 22.06.2018 zugestellt.Paragraph 57, Absatz eins, AVG bis zur Ausreise durchgängig Unterkunft im Rückkehrberatungszentrum in 6391 Fieberbrunn zu nehmen. Dieser Bescheid wurde ihm nachweislich durch Beamte des Stadtpolizeikommandos St. Pölten am 22.06.2018 zugestellt.
1.14. Am 28.08.2018 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Verwicklung in einen Verkehrsunfall von Polizeibeamten aufgegriffen. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 BFA-VG festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt.1.14. Am 28.08.2018 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Verwicklung in einen Verkehrsunfall von Polizeibeamten aufgegriffen. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, BFA-VG festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Am 03.09.2018 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft einen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz in Österreich.
2.2. In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Sohn aufgrund von Problemen in die Schweiz geschickt habe und dieser nun dort lebe. Er selbst besuche seit zwei Jahren wöchentlich eine Kirche und kenne den Pastor gut. Er sei auch als Dolmetscher für die Kirche tätig gewesen und habe einige Familien bei der Taufe unterstützt. Er habe schon als Moslem Probleme in seiner Heimatregion gehabt, als Christ hätte er dort noch mehr Schwierigkeiten.
2.3. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 05.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
2.4. In der am 11.09.2018 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: "belangte Behörde") brachte der Beschwerdeführer - in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie eines Rechtsberaters - zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen habe und die Fluchtgründe aus seinem Erstverfahren nach wie vor aufrecht seien. Neu hinzugekommen sei, dass er vor zwei Jahren zum Christentum konvertiert sei. Er wolle sich taufen lassen. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass vor ungefähr drei Wochen seine drei Nichten in der Provinz Ghazni von den Taliban getötet worden seien. Bei einem Anschlag vor drei Tagen in Kabul sei sein Bruder verletzt worden.
2.5. In der Folge wurde mittels mündlich verkündetem Bescheid, welcher im Protokoll über die eben angeführte Einvernahme am 11.09.2018 dokumentiert ist, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Die belangte Behörde begründete dies nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen damit, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren würden, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden und der Beschwerdeführer über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfüge. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien aufrecht, ergänzend habe er vorgebracht zum Christentum konvertiert zu sein. Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass für ihn in Afghanistan eine reale Gefahr mit Gefährdungsmomenten gegeben ist, sei der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert, und liege entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.2.5. In der Folge wurde mittels mündlich verkündetem Bescheid, welcher im Protokoll über die eben angeführte Einvernahme am 11.09.2018 dokumentiert ist, der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Die belangte Behörde begründete dies nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen damit, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren würden, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden und der Beschwerdeführer über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfüge. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien aufrecht, ergänzend habe er vorgebracht zum Christentum konvertiert zu sein. Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass für ihn in Afghanistan eine reale Gefahr mit Gefährdungsmomenten gegeben ist, sei der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert, und liege entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
2.6. Der gegenständliche Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde aufgrund des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 am 14.09.2018 übermittelt. Nach Durchsicht auf Vollständigkeit des Aktes und Überprüfung wurde die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG über das Einlangen der Verwaltungsakten verständigt.2.6. Der gegenständliche Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde aufgrund des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 am 14.09.2018 übermittelt. Nach Durchsicht auf Vollständigkeit des Aktes und Überprüfung wurde die belangte Behörde gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG über das Einlangen der Verwaltungsakten verständigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum asyl- und fremdenrechtlichen Status des Beschwerdeführers in Österreich:
1.1.1. Der von der belangten Behörde erlassene negative Bescheid über den (Erst)Antrag des Beschwerdeführers vom 28.03.2012 auf Gewährung internationalen Schutzes ist - nach Abweisung der dagegen beim Asylgerichtshof erhobenen Beschwerde - in Rechtskraft erwachsen. Mit diesem Bescheid wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen.1.1.1. Der von der belangten Behörde erlassene negative Bescheid über den (Erst)Antrag des Beschwerdeführers vom 28.03.2012 auf Gewährung internationalen Schutzes ist - nach Abweisung der dagegen beim Asylgerichtshof erhobenen Beschwerde - in Rechtskraft erwachsen. Mit diesem Bescheid wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen.
1.1.2. Am 08.03.2013 wurde von der Landespolizeidirektion Niederösterreich festgestellt, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn nach § 46a FPG in Österreich geduldet sind.1.1.2. Am 08.03.2013 wurde von der Landespolizeidirektion Niederösterreich festgestellt, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn nach Paragraph 46 a, FPG in Österreich geduldet sind.
1.1.3. Einem am 13.08.2014 gestellten Antrag des Beschwerdeführers und dessen Sohnes auf Erteilung eines ein Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" wurde stattgegeben. Die belangte Behörde erließ am 31.01.2018 einen negativen Bescheid über einen dazu gestellten Verlängerungsantrag. Dieser erwuchs am 07.03.2018 in Rechtskraft.
1.1.4. Der Beschwerdeführer hat am 03.09.2018 - nach eingeleiteten fremdenpolizeilichen Bestrebungen hinsichtlich einer Rückführung seiner Person nach Afghanistan - aus der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Er hat diesen damit begründet, dass seine im Vorverfahren genannten Fluchtgründe noch aufrecht seien und er außerdem zum Christentum konvertiert sei. Auch seien vor einigen Wochen Nichten von ihm in der Provinz Ghazni getötet worden und sein Bruder sei bei einem Anschlag in der Stadt Kabul verletzt worden.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er hat zwölf Jahre Schulbildung und verfügt über Berufserfahrung in einer Stoff- und Kartonfabrik. Er hat in der Stadt Kabul familiäre Anknüpfungspunkte.
1.2.2. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen Sohn. Dieser lebt seit drei Monaten in der Schweiz in einer Betreuungseinrichtung. Nicht festgestellt werden kann, welche Person konkret die Obsorge für den Sohn innehat. Im Übrigen leben in Österreich keine Familienangehörige des Beschwerdeführers. Er ist mit einem Pastor einer christlichen Kirche gut bekannt. Ansonsten sind keine besonderen Anknüpfungspunkte an Österreich festzustellen, insbesondere ist der Beschwerdeführer nicht Mitglied irgendeiner Organisation oder eines Vereins.
1.2.3. Der Beschwerdeführer hat über einen Zeitraum von zwei Jahren für andere Asylwerber in einer christlichen Kirche gedolmetscht. Aus seiner Sicht ist er vor zwei Jahren zum christlichen Glauben konvertiert. Er ist nicht getauft.
Der Beschwerdeführer hat keinen inneren Entschluss gefasst hat bzw. ist innerlich nicht nach dem christlichen Glauben zu leben. Er wird dies auch nach seiner Rückkehr nach Afghanistan tun bzw. sich dahingehend nicht betätigen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass es Privatpersonen oder staatlichen Stellen in Afghanistan bekannt ist, dass der Beschwerdeführer Aktivitäten als Dolmetscher in einer christlichen Kirche in Österreich setzte.
1.2.4. Der Beschwerdeführer ist gesund.
1.2.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Linz vom 21.04.2015, Zl. 26 Hv 35/15i wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15 Abs. 1 i.V.m. 114 Abs. 1 FPG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und wurden davon ihm gemäß § 43a Abs. 3 StGB sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.1.2.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Linz vom 21.04.2015, Zl. 26 Hv 35/15i wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, Absatz eins, i.V.m. 114 Absatz eins, FPG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und wurden davon ihm gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
1.2.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen St. Pölten vom 15.11.2017, Zl. 35 Hv 79/17t wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15 und 105 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 4,00 (im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.1.2.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen St. Pölten vom 15.11.2017, Zl. 35 Hv 79/17t wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15 und 105 Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 4,00 (im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
1.2.7. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Schubhaft.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:
1.2.1. Religionsfreiheit:
Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vergleiche USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vergleiche CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 15.8.2017). Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung - die Taliban (Deobandi- Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung (BTI 2018).
Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie (vgl. MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll lautDas afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie vergleiche MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut
islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anm.) illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechungnter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anmerkung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechungnter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Artikel 323,). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.4.2018).
Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vgl. AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht- Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vergleiche AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht- Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht- muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vgl. USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017).Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht- muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vergleiche USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte,
die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 15.8.2017).
Christen berichteten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die meistens während ihres Aufenthalts im Ausland zum Christentum konvertierten, würden aus Furcht vor Vergeltung ihren Glauben alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern ausüben (USDOS 15.8.2017).
Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (CRS 13.12.2017).
Beobachtern zufolge sinkt die gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber der schiitischen Minderheit weiterhin; in verschiedenen Gegenden werden dennoch Stigmatisierungsfälle gemeldet (USDOS 15.8.2017).
Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vgl. CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017).Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vergleiche CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017).
(Quelle: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 idF Kurzinformation 11.09.2018, Pkt. 15 "Religionsfreiheit")(Quelle: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 in der Fassung Kurzinformation 11.09.2018, Pkt. 15 "Religionsfreiheit")
1.2.2. Zur Lage in Ghazni:
Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden Ausschussbericht 15.8.2018; vergleiche Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018).
(Quelle: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 idF Kurzinformation 11.09.2018, Pkt. 1 "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformation")(Quelle: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 in der Fassung Kurzinformation 11.09.2018, Pkt. 1 "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformation")
1.2.3. Zur Lage und Erreichbarkeit in der bzw. der Stadt Kabul:
1.2.3.1. Die Sicherheitslage in der Stadt Kabul stellt sich wie folgt dar:
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vergleiche Pajhwok o.D.z).
Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).
In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).
Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vergleiche Kapitel 3.35.).
Allgemeine Information zur Sicherheitslage
Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vergleiche UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vergleiche FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vergleiche VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).
Informationen und Beispiele zu öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) können dem Kapitel 3. "Sicherheitslage (allgemeiner Teil)" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.
Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:
Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).
Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.
Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vgl. AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vgl. MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdemMilitärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vergleiche AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vergleiche MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem
Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul
Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani- Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL