Entscheidungsdatum
18.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W261 1425162-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 13.06.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 13.06.2018, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2018, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. und VII. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. und römisch sieben. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Spruchpunkt VI. wird insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat:römisch zwei. Der Spruchpunkt römisch sechs. wird insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat:
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Ihrer Haftentlassung.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Ihrer Haftentlassung.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach eigenen Angaben am 28.01.2012 irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 28.01.2012 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Paschtu. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei am XXXX in XXXX geboren. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, dass er Soldat gewesen sei und als solcher von den Taliban festgenommen worden sei. Ihm sei die die Flucht mit Hilfe eines Nachbarn, der auch ein Taliban gewesen sei, geglückt. Sein Vater sei mitgenommen worden, und die Polizei würde nach ihm suchen.Am 28.01.2012 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Paschtu. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, dass er Soldat gewesen sei und als solcher von den Taliban festgenommen worden sei. Ihm sei die die Flucht mit Hilfe eines Nachbarn, der auch ein Taliban gewesen sei, geglückt. Sein Vater sei mitgenommen worden, und die Polizei würde nach ihm suchen.
Am 03.02.2012 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF im Wesentlichen das aus, was er bereits bei seiner Erstbefragung angab.
Das Bundesasylamt wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.02.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Im Spruchpunkt II. erkannte das Bundesasylamt dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Im Spruchpunkt II. erteilte das Bundesasylamt dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.02.2013.Das Bundesasylamt wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.02.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Im Spruchpunkt römisch zwei. erkannte das Bundesasylamt dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Im Spruchpunkt römisch zwei. erteilte das Bundesasylamt dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.02.2013.
Mit Verfahrensanordnung vom 15.02.2012 stellte die belangte Behörde dem BF die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
Mit Eingabe vom 23.02.2012 erhob der BF Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. (Internationaler Schutz).Mit Eingabe vom 23.02.2012 erhob der BF Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. (Internationaler Schutz).
Mit Bescheid vom 21.01.2013 erteilte das Bundesasylamt dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.02.2014. Der BF stellte am 05.02.2014 einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 10.03.2014 erteilte das Bundesasylamt dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.02.2016.Mit Bescheid vom 21.01.2013 erteilte das Bundesasylamt dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.02.2014. Der BF stellte am 05.02.2014 einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 10.03.2014 erteilte das Bundesasylamt dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.02.2016.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge BVwG) vom 16.03.2015 gab dieses der Beschwerde des BF statt und erkannte dem BF gemäß § 3 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge BVwG) vom 16.03.2015 gab dieses der Beschwerde des BF statt und erkannte dem BF gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Passcenter informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (in der Folge belangte Behörde) mit Emailnachricht vom 22.06.2016 darüber, dass der BF bereits mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 17.06.2015 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden sei. Mit gleicher Nachricht übermittelte diese einen Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , wo