Entscheidungsdatum
19.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W258 2144207-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch Mag. Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116/17-19, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch Mag. Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116/17-19, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in Folge kurz "BF") stellte am 21.02.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.02.2015 gab der BF zusammenfassend an, er sei Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz "Afghanistan"), gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei in der Provinz XXXX , in Afghanistan geboren. Er sei ledig und kinderlos und habe in XXXX zwölf Klassen der Grundschule besucht. Er habe auch in Kabul und Mazar-e Sharif gelebt. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil sein Vater für die Regierung arbeite, weswegen die Familie von den Taliban verfolgt und bedroht worden sei.In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.02.2015 gab der BF zusammenfassend an, er sei Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz "Afghanistan"), gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei in der Provinz römisch 40 , in Afghanistan geboren. Er sei ledig und kinderlos und habe in römisch 40 zwölf Klassen der Grundschule besucht. Er habe auch in Kabul und Mazar-e Sharif gelebt. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil sein Vater für die Regierung arbeite, weswegen die Familie von den Taliban verfolgt und bedroht worden sei.
Mit Aktenvermerk vom 21.05.2015 wurde das Asylverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz "belangte Behörde") gemäß § 24 Abs 1 Z 1 und Abs 2 AsylG 2005 aufgrund unbekannten Aufenthaltes des BF eingestellt. Über Antrag des BF vom 09.06.2015 setzte die belangte Behörde das Verfahren fort.Mit Aktenvermerk vom 21.05.2015 wurde das Asylverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz "belangte Behörde") gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 aufgrund unbekannten Aufenthaltes des BF eingestellt. Über Antrag des BF vom 09.06.2015 setzte die belangte Behörde das Verfahren fort.
In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.08.2016 gab der BF ergänzend an, seine Eltern und Geschwister würden derzeit in Tape Farat, in der Provinz Baglan leben. Sein Vater habe 30 Jahre, zuletzt als General, für das afghanische Militär gearbeitet. Deswegen werde sein Vater als Christ angesehen und von den Paschtunen gehasst. Auch seine Verwandten würden seine Familie verachten. Seine Familie sei deswegen gezwungen, versteckt zu leben und es sei ihnen auch nicht möglich, das Grundstück samt Haus der Familie in XXXX aufzusuchen. Seit einem Bombenanschlag, der seinen Vater zur Aufgabe seiner Tätigkeit für das afghanische Militär bringen sollte und den der Vater des BF unverletzt überlebt hat, arbeite der Vater des BF nicht mehr. Die Familie des BF lebe seither von den Ersparnissen des Vaters. Der BF habe monatlich Kontakt zu seiner Familie. Er habe zwar noch sehr viele Verwandte in Afghanistan, er und seine Familie hätten auf Grund der Tätigkeit seines Vaters aber keinen Kontakt zu anderen Verwandten.In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.08.2016 gab der BF ergänzend an, seine Eltern und Geschwister würden derzeit in Tape Farat, in der Provinz Baglan leben. Sein Vater habe 30 Jahre, zuletzt als General, für das afghanische Militär gearbeitet. Deswegen werde sein Vater als Christ angesehen und von den Paschtunen gehasst. Auch seine Verwandten würden seine Familie verachten. Seine Familie sei deswegen gezwungen, versteckt zu leben und es sei ihnen auch nicht möglich, das Grundstück samt Haus der Familie in römisch 40 aufzusuchen. Seit einem Bombenanschlag, der seinen Vater zur Aufgabe seiner Tätigkeit für das afghanische Militär bringen sollte und den der Vater des BF unverletzt überlebt hat, arbeite der Vater des BF nicht mehr. Die Familie des BF lebe seither von den Ersparnissen des Vaters. Der BF habe monatlich Kontakt zu seiner Familie. Er habe zwar noch sehr viele Verwandte in Afghanistan, er und seine Familie hätten auf Grund der Tätigkeit seines Vaters aber keinen Kontakt zu anderen Verwandten.
Er selbst sei wegen der Arbeit seines Vaters in der Schule gemobbt und geschlagen worden. Nach der Matura habe er deswegen nach Kunduz gehen müssen, wo es aufgrund stärkerer Präsenz der Taliban gefährlicher sei. Von den Taliban sei er selbst nicht bedroht worden, er sei aber exponiert, weil ihn sein Vater mit seinem Militärfahrzeug von der Schule abgeholt habe. Er habe als Pharmazeut in einer Apotheke, in einer Bibliothek und in einer Buchhandlung gearbeitet.
Zu seinem Glauben befragt, führte der BF aus, dass er nur mäßig gläubig sei, derzeit keine Lust zum Beten habe und auch nicht in die Moschee gehe.
In seiner Stellungnahme vom 22.10.2016 wies der BF auf die katastrophale Sicherheitslage in Afghanistan und die fehlende Existenzmöglichkeit im Falle einer Rückkehr hin. Weiters führte er aus, dass nach ständiger Judikatur auch einer von Privatperson bzw privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen könne, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Die Behörden Afghanistans seien gegenüber dem BF schutzunfähig sowie schutzunwillig in Hinblick auf die relativ "high-profile" Position seines Vaters. Für den Fall einer Abschiebung bestehe für den BF die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung. In Österreich sei er hingegen bereits ausgezeichnet integriert.
Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten ab, sprach aus, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten ab, sprach aus, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF vom 29.12.2016, in der er im Wesentlichen unrichtige Feststellungen, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht. Zudem brachte der BF ergänzend vor, er habe Afghanistan verlassen, weil er von seinem Onkel und seinem Cousin verfolgt werde; weiters leider er unter posttraumatischen Belastungsstörungen und schlafe kaum. Sein Vater habe seinen Beruf aufgegeben, weil ihm einmal eine Bombe auf dem Weg gelegt worden sei. Rückkehrer würden im Ausland diskriminiert und die Taliban würden dies als Vorwand für Zwangsrekrutierungen nutzen. Ergänzend zu den Länderberichten verwies der BF auf aktuelle Nachrichten. Abschließend stellte der BF den Antrag, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen.
Mit Schriftsatz vom 23.03.2017 zog der BF sein Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung durch seinen Onkel und seinen Cousin zurück und führte zusammenfassend aus, dass er und seine Familie vom Rest der Paschtunen sowie vom Rest der Familie beschimpft und bedroht worden seien. Sein Vater gelte durch seine Tätigkeit beim (von den USA) finanzierten Militär für andere Paschtunen als Volksverräter. Überdies sei er seit einem knappen Jahr mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten rumänischen Staatsbürgerin liiert. Er habe sich einen "westlichen" Lebensstil angeeignet, der im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan seine Situation und die seiner Familie nochmals wesentlich verschlechtern würde.
Zusammen mit der Ladung vom 11.09.2017 zur mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden dem BF Länderberichte übermittelt, zu denen er mit Stellungnahme vom 22.09.2017 im Wesentlichen ausführte, dass von keiner sicheren Erreichbarkeit seiner Heimatprovinz ausgegangen werden könne. Im Übrigen sei das Gutachten von Mag. Mahringer zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes untauglich, zumal es unter anderem widersprüchlich und unschlüssig sei.
In der am 19.10.2017 hg durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der BF neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Er brachte ergänzend vor, dass er vom islamischen Glauben abgefallen sei, weshalb er in Afghanistan verfolgt werden würde.
Mit Stellungnahme vom 02.11.2017 brachte der BF ergänzend zum Abfall von seinem Glauben vor.
Am 28.08.2018 wurde dem BF wegen Zeitablauf das aktuelle Länderinformationsblatt vom 29.06.2018 übermittelt und ihm eine Frist zur allfälligen Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. In seiner Stellungnahme vom 05.09.2018 führte der BF zusammengefasst aus, nach den aktuellen Richtlinien des UNHCR werde Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative ausgeschlossen. Darüber hinaus betone UNHCR die Wichtigkeit des Zuganges zu sozialen Netzwerken als unerlässlichen Faktor für die Relokation. Der BF hätte mangels Netzwerk, Orientierung und Erfahrung sowie aufgrund seiner wahrnehmbaren Fremdheit in Afghanistan keine Möglichkeit, den für ein zumutbares Leben notwendigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Der BF habe darüber hinaus eine verwestlichte Wertehaltung und sei als Person, der die Abweichung von religiösen Normen unterstellt werde, schutzbedürftig.
Beweise wurden aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei sowie Einsicht in den Verwaltungsakt des BF sowie in die folgenden Urkunden:
* Anmeldebestätigung VHS Deutsch Level B1 vom 21.03.2017, Kursbestätigung Deutsch Level B1 vom 09.05.2016, Kursbestätigung Deutsch Level A2 vom 06.06.2017 und Kursbesuchsbestätigung der VHS Deutsch, Integrationskurs A1 vom 30.11.2015 als Konvolut (Beilage ./1),
* Kopien von Ausweisen und Urkunden hinsichtlich der Tätigkeit des Vaters des BF beim afghanischen Militär als Konvolut (Beilage ./2),
* die mit Schriftsatz vom 22.09.2017 vorgelegte Kursbesuchsbestätigung Deutsch B1 der VHS XXXX (Beilage ./3),* die mit Schriftsatz vom 22.09.2017 vorgelegte Kursbesuchsbestätigung Deutsch B1 der VHS römisch 40 (Beilage ./3),
* Anmeldebestätigung des österreichischen Integrationsfonds zur Sprachprüfung B1 (Beilage ./4),
* Besuchsbestätigung des Sprachstudios XXXX vom 04.10.2017 über einen Deutschkurs Level B2 Intensiv (Beilage ./5),* Besuchsbestätigung des Sprachstudios römisch 40 vom 04.10.2017 über einen Deutschkurs Level B2 Intensiv (Beilage ./5),
* Antrag auf Feststellung zur Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft vom XXXX (Beilage ./6),* Antrag auf Feststellung zur Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft vom römisch 40 (Beilage ./6),
* Konvolut an AKH-Bestätigungen (Beilage ./7),
* UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (in Folge kurz "UNHCR 19.04.2016"; Beilage ./I),
* Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 29.06.2018 (in Folge kurz "LIB"; Beilage ./III),
* ein Bildschirmausdruck der Website afghanistan.www.liveuamap.com (in Folge kurz "Lagekarte 05.09.2017"; Beilage ./V),
* Ausdruck der Website Afghanistan, www.liveuamap.com vom 19.10.2017, der die Gebietskontrolle der Region Kabul, Soruk und Baglan zeigt (in Folge kurz "Lagekarte 19.10.2017"; Beilage ./VI),
* Stellungnahme von Sarajudin Rasuly vom 14.02.2017 zur AZ W124 1419984-1, hinsichtlich der Frage, ob Taliban in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat Zivilisten angreifen (in Folge kurz "Rasuly 14.02.2017"; Beilage ./VII) und
* Strafregisterauszug vom 18.09.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Zur individuellen Situation des BF:
Der männliche, volljährige, kinderlose und gesunde BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er spricht sowohl Dari als auch Paschtu und wurde im Jahr XXXX in der Provinz Samangan, in Afghanistan geboren. Das genaue Geburtsdatum des BF kann nicht festgestellt werden. Als der BF noch ein Kind war, hat seine Familie mit ihm in Kabul, Sangar und - etwa vier bis fünf Jahre - in Mazar-e Sharif gelebt. Schließlich sind sie nach Baglan gezogen, von wo aus der BF schleppergestützt nach Europa ausgereist ist.Der männliche, volljährige, kinderlose und gesunde BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er spricht sowohl Dari als auch Paschtu und wurde im Jahr römisch 40 in der Provinz Samangan, in Afghanistan geboren. Das genaue Geburtsdatum des BF kann nicht festgestellt werden. Als der BF noch ein Kind war, hat seine Familie mit ihm in Kabul, Sangar und - etwa vier bis fünf Jahre - in Mazar-e Sharif gelebt. Schließlich sind sie nach Baglan gezogen, von wo aus der BF schleppergestützt nach Europa ausgereist ist.
Der BF ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet Österreichs eingereist und stellte am 21.02.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF hat in Afghanistan die Grundschule mit der zwölften Klasse beendet, wobei er eine nicht genau feststellbare Anzahl an Klassen übersprungen hat,