Entscheidungsdatum
20.09.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W245 2185779-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.01.2018, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.01.2018, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen der am 30.11.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei. Warum seine Eltern Afghanistan verlassen hätten, wisse er nicht. Der Vater des BF habe ihm einmal gesagt, dass die Schwiegereltern gegen die Heirat gewesen wären. Vor ca. fünf Monaten sei sein Onkel mütterlicherseits von Afghanistan in den Iran gekommen und habe seine Eltern getötet. Die Mutter des BF sei Sunnitin, der Vater des BF sei Schiit. Er vermute, dass das der Grund war, weshalb er sie umgebracht habe. Danach habe er mit seinen Geschwistern zwei Monate bei einem Iraner gelebt. Diese Iraner habe gesagt, dass es besser sei, dass er den Iran verlasse. Die Geschwister des BF leben noch immer bei diesem Iraner. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei für den BF nicht möglich, da er dort niemanden habe.römisch eins.2. Im Rahmen der am 30.11.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei. Warum seine Eltern Afghanistan verlassen hätten, wisse er nicht. Der Vater des BF habe ihm einmal gesagt, dass die Schwiegereltern gegen die Heirat gewesen wären. Vor ca. fünf Monaten sei sein Onkel mütterlicherseits von Afghanistan in den Iran gekommen und habe seine Eltern getötet. Die Mutter des BF sei Sunnitin, der Vater des BF sei Schiit. Er vermute, dass das der Grund war, weshalb er sie umgebracht habe. Danach habe er mit seinen Geschwistern zwei Monate bei einem Iraner gelebt. Diese Iraner habe gesagt, dass es besser sei, dass er den Iran verlasse. Die Geschwister des BF leben noch immer bei diesem Iraner. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei für den BF nicht möglich, da er dort niemanden habe.
I.3. Mit Verfahrensanordnung vom 12.05.2016 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen (in der Folge kurz "BFA") und Asyl das Geburtsdatum des BF unter Verweis auf das medizinische Sachverständigengutachten XXXX , vom 04.04.2016 mit XXXX fest.römisch eins.3. Mit Verfahrensanordnung vom 12.05.2016 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen (in der Folge kurz "BFA") und Asyl das Geburtsdatum des BF unter Verweis auf das medizinische Sachverständigengutachten römisch 40 , vom 04.04.2016 mit römisch 40 fest.
I.4. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.01.2017 gab der BF an, dass nachdem sein Vater einen Bandscheibenvorfall gehabt habe, seien seine Mutter und er gezwungen gewesen, die Familie zu versorgen.römisch eins.4. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.01.2017 gab der BF an, dass nachdem sein Vater einen Bandscheibenvorfall gehabt habe, seien seine Mutter und er gezwungen gewesen, die Familie zu versorgen.
Eines Tages hätten sie eine afghanische Familie kennengelernt. Mit ihrer Hilfe sei es möglich gewesen, Kontakt zu den Großeltern in Afghanistan aufzunehmen. Nachdem sie ein Jahr Kontakt gehabt hätten, habe die Mutter den BF gebeten, sich den restlichen Arbeitstag frei zunehmen, um einen Onkel zu sehen, der von Teheran nach Esfahan gekommen sei. Der Arbeitgeber des BF habe dies jedoch nicht erlaubt. Nach der Arbeit sei der BF mit dem Taxi nach Hause gefahren und sei dort um 21:00 Uhr angekommen. Um 22:00 Uhr habe er seine Geschwister ins Bett gebracht. Um 01:30 Uhr habe er ein Taxi genommen und sei zur Arbeit gefahren, da er dort seinen Schlafplatz gehabt habe.
Am nächsten Morgen habe der BF auf seinem Telefon einen Anruf vom Vermieter seiner Familie gesehen. Nachdem der BF zurückgerufen habe, hätte der Vermieter gesagt, dass sein Vater wegen Bandscheibenprobleme in ein Krankenhaus gebracht worden sei. Zudem habe der Vermieter gesagt, dass der BF zunächst nach Hause kommen solle, um Dokumente zu suchen, welche er ins Krankenhaus mitnehmen solle. Als der BF zu Hause angekommen sei, habe er viele Menschen vor dem Eingang sowie die Polizei angetroffen. Der Vermieter habe den BF gefragt, ob sein Onkel letzte Nacht bei den Eltern übernachtet habe. Nachdem der BF dies bestätigt habe, habe er erfahren, dass der Onkel die Eltern getötet habe. Der BF sei von der Polizei dazu näher befragt worden, sie hätten auch wissen wollen, wo sich der Onkel aufhalte. Der BF habe daraufhin seine Großmutter in Afghanistan angerufen und sie gefragt, nachdem sein Onkel letzte Nacht nicht nach Hause gekommen sei, wo sich dieser aufhalte. Die Großmutter habe nicht gewusst, wo der Onkel sei.
Eine Woche später habe die Großmutter den BF angerufen und erklärt, dass der Onkel in Afghanistan angekommen sei. Der BF habe seiner Großmutter vom Vorfall im Iran erzählt. Danach habe die Großmutter den Onkel gefragt, warum er dies getan habe. Der Onkel habe die Tat damit begründet, dass der Vater des BF Schiit und die Mutter Sunnitin gewesen sei. Auch würde der Onkel nur darauf warten, bis die Kinder - gemeint der BF und seine Geschwister - volljährig wären. Die Familien wären gegen die Ehe gewesen, deshalb seien die Eltern des BF in den Iran gegangen und hätten dort geheiratet.
Zwei Monate später habe der Vermieter zum BF gesagt, dass es für ihn nicht mehr sicher sei. Deshalb habe der Vermieter den BF nach Europa geschickt. Nach diesem Vorfall habe die Großmutter den Onkel aus dem Haus geworfen. Zudem habe sie gesagt, dass sie entweder in den Iran komme oder die Kinder nach Afghanistan hole, um sie großzuziehen.
Der BF habe keinen Ausweg gesehen und habe den Vorschlag des Vermieters akzeptiert und sei nach Europa gegangen. Zudem sei er einen Monat nach dem die Eltern verstorben seien, in der Firma wo er gearbeitet habe, vergewaltigt worden.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor dem Onkel.
I.5. Mit Bescheid vom 25.01.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Mit Bescheid vom 25.01.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
I.6. Mit Verfahrensanordnung vom 25.01.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG XXXX , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 25.01.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom 25.01.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG römisch 40 , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 25.01.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.
I.7. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 07.02.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde.römisch eins.7. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 07.02.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde.
I.8. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 09.02.2018 vom BFA vorgelegt.römisch eins.8. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 09.02.2018 vom BFA vorgelegt.
I.9. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018, sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu langte bis zur Beschwerdeverhandlung keine Stellungnahme ein.römisch eins.9. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018, sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu langte bis zur Beschwerdeverhandlung keine Stellungnahme ein.
I.10. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 11.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.römisch eins.10. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 11.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
I.11. Am 14.09.2018 übermittelte der BF im Wege seines Vertreters eine Stellungnahme.römisch eins.11. Am 14.09.2018 übermittelte der BF im Wege seines Vertreters eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, der Stellungnahme des BF, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:
Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Zudem spricht er Farsi. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Zudem spricht er Farsi. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.
Der BF wurde nach seinen Angaben im Dorf XXXX , in XXXX im Iran geboren. Er hat bis zu seiner Ausreise im Iran gelebt. Der BF hat sich legal im Iran aufgehalten. Er wuchs im Iran in einem afghanischen sozialen Umfeld auf.Der BF wurde nach seinen Angaben im Dorf römisch 40 , in römisch 40 im Iran geboren. Er hat bis zu seiner Ausreise im Iran gelebt. Der BF hat sich legal im Iran aufgehalten. Er wuchs im Iran in einem afghanischen sozialen Umfeld auf.
Die Familie des BF besteht aus zwei Schwestern und einem Bruder. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Eltern des BF vom Onkel mütterlicherseits getötet worden sind. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass dem BF der Aufenthalt seiner Familienangehörigen nicht bekannt ist. Die Familie verfügt über kein Vermögen.
Die Eltern des BF stammen aus der Provinz Ghazni. Der BF hat in Afghanistan eine Tante väterlicherseits sowie Großeltern, zwei Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits.
Der BF hat sechs Monate eine Volksschule im Iran besucht. Berufserfahrungen konnte der BF im Iran in der Landwirtschaft, im Baubereich, in der Stahlindustrie sowie in einer Produktionsstätte für T-Besen sammeln. Er war in der Lage, sich selbst zu versorgen. Der BF verfügt über kein Vermögen im Iran bzw. in Afghanistan.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Jedoch liegen folgende polizeiliche Mitteilungen vor:
* Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX wegen des Verdachts auf Diebstahl am XXXX im XXXX .* Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verdachts auf Diebstahl am römisch 40 im römisch 40 .
* Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX über eine Anhaltung gemäß § 47 SPG sowie eine Unterbringung gemäß § 8 UBG infolge Alkoholmissbrauchs ( XXXX Promille).* Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 über eine Anhaltung gemäß Paragraph 47, SPG sowie eine Unterbringung gemäß Paragraph 8, UBG infolge Alkoholmissbrauchs ( römisch 40 Promille).
Nach seinen eigenen Angaben ist er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv.
Der BF hat den Iran im Oktober 2015 verlassen.
Es wird festgestellt, dass der BF persönlich nicht glaubwürdig ist.
II.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass die Schwiegereltern seines Vaters gegen die Ehe seiner Eltern aus religiösen Gründen gewesen wären. Deshalb hätte der Onkel mütterlicherseits die Eltern des BF im Iran getötet. Dieses Vorbringen konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen, da es sich bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben in entscheidenden Punkten als widersprüchlich sowie als nicht nachvollziehbar dargestellt hat.Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass die Schwiegereltern seines Vaters gegen die Ehe seiner Eltern aus religiösen Gründen gewesen wären. Deshalb hätte der Onkel mütterlicherseits die Eltern des BF im Iran getötet. Dieses Vorbringen konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen, da es sich bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben in entscheidenden Punkten als widersprüchlich sowie als nicht nachvollziehbar dargestellt hat.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Iran vergewaltigt worden ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell bzw. dass jedem Angehörigen der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.
Im gegenständlichen Beschwerdefall konnte nicht festgestellt werden, dass der BF ein Gegner von spirituellen Lehren ist und dies ein wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden ist. Zudem ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass sich der BF kritisch gegenüber dem Islam geäußert hat.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF kein Glaubensbekenntnis mehr hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF Verwandten oder sonstigen Personen in Afghanistan mitgeteilt hat, dass er keinen religiösen Glauben mehr ausübt. Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in sozialen Medien erklärt hat, keinen religiösen Glauben mehr auszuüben.
Selbst im Falle der Wahrunterstellung, dass der BF kein Interesse mehr an einer Glaubensausübung mehr hat, kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte.
II.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:römisch zwei.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:
Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Eine Rückkehr des BF in seine Heimatprovinz ist nicht möglich.
Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten, Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung. Der BF hat in den Städten, Mazar-e Sharif oder Herat nicht gelebt. Der BF kann Mazar-e Sharif oder Herat Stadt von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Mazar-e Sharif oder Herat Stadt ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Es bestehen keine Zweifel an der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des BF.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat Stadt Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist in der Lage, in Mazar-e Sharif oder in Herat Stadt eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. Zudem war der BF bereits in der Lage, im Iran sich selbst zu versorgen.
Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART II erklärt.Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART römisch zwei erklärt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch Familienangehörige oder sonstige Personen beim Aufbau einer Existenzgrundlage in Mazar-e Sharif oder in Herat Stadt unterstützt werden kann.
Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut.
II.1.4. Zum Leben in Österreich:römisch zwei.1.4. Zum Leben in Österreich:
Der BF hält sich seit November 2015 in Österreich auf.
Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.
Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen. Darüber hinaus konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z. B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften) festgestellt werden. Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und war auch sonst nicht politisch aktiv. Neben den erwähnten Freundschaften, war der BF ein Mitglied in einem Tischtennisverein. In seiner Freizeit geht er Radfahren, spielt Fußball und nimmt an Veranstaltungen namens Kaffeetime teil. Schließlich wird das soziale Verhalten des BF in der Gesellschaft durch Referenzschreiben belegt. Daraus ist zu entnehmen, dass der BF vom sozialen Umfeld in Österreich als fleißig, pünktlich und zuverlässig wahrgenommen wird.
Der BF besucht zwischenzeitlich Deutschkurse und weist dies durch Teilnahmebestätigungen nach. Er ist in der Lage, in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis auf Deutsch zu kommunizieren. Der BF verfügt über kein Deutschzertifikat.
Da der BF keine Arbeitserlaubnis hat, war er bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der BF lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfügt er über keine Einstellzusage. Der BF hat vereinzelt gemeinnützige Aufgaben übernommen und legt diesbezüglich Bestätigungen von der Gemeinde XXXX vor.Da der BF keine Arbeitserlaubnis hat, war er bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der BF lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfügt er über keine Einstellzusage. Der BF hat vereinzelt gemeinnützige Aufgaben übernommen und legt diesbezüglich Bestätigungen von der Gemeinde römisch 40 vor.
II.1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
II.1.5.1. KI vom 22.08.2018 (relevant für Punkt II.1.5.2)römisch zwei.1.5.1. KI vom 22.08.2018 (relevant für Punkt römisch zwei.1.5.2)
Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018
Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018).
IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018
Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.8.2018b).
Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab
Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden Ausschussbericht 15.8.2018; vergleiche Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018).
Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vergleiche Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).
Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vergleiche CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vergleiche ANSA 14.8.2018).
IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018