Entscheidungsdatum
20.09.2018Norm
ASVG §4Spruch
I412 2004203-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1. von XXXX undDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1. von römisch 40 und
2. der XXXX beide vertreten durch Concin & Partner Rechtsanwälte GmbH, Mutterstraße 1a, 6700 Bludenz, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:2. der römisch 40 beide vertreten durch Concin & Partner Rechtsanwälte GmbH, Mutterstraße 1a, 6700 Bludenz, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird Folge gegeben und festgestellt, dass XXXX als Geschäftsführer der XXXX im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2011 weder gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG noch gemäß § 4 Abs. 4 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG arbeitslosenversichert war.Den Beschwerden wird Folge gegeben und festgestellt, dass römisch 40 als Geschäftsführer der römisch 40 im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2011 weder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG noch gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG arbeitslosenversichert war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass XXXX (im Folgenden Erstbeschwerdeführer) auf Grund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der XXXX (im Folgenden Zweitbeschwerdeführerin bzw. B-GmbH) im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2011 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs. 1 lit a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert war.1. Mit Bescheid vom römisch 40 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass römisch 40 (im Folgenden Erstbeschwerdeführer) auf Grund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der römisch 40 (im Folgenden Zweitbeschwerdeführerin bzw. B-GmbH) im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2011 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert war.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die XXXX (zu 75% Gesellschafterin der Zweitbeschwerdeführerin, im Folgenden kurz als XXXX GmbH bezeichnet) habe dieser seit dem 01.01.2009 in regelmäßigen Abständen in den "Gestionsvereinbarungen" bezeichnete Kostennoten, jeweils insgesamt "1% des Umsatzes laut Buchhaltung" verrechnet. Davon würden auf die "kaufmännische Geschäftsführung" 0,7% und auf "Lohn- und Gehaltsverrechnung" 0,3% entfallen.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die römisch 40 (zu 75% Gesellschafterin der Zweitbeschwerdeführerin, im Folgenden kurz als römisch 40 GmbH bezeichnet) habe dieser seit dem 01.01.2009 in regelmäßigen Abständen in den "Gestionsvereinbarungen" bezeichnete Kostennoten, jeweils insgesamt "1% des Umsatzes laut Buchhaltung" verrechnet. Davon würden auf die "kaufmännische Geschäftsführung" 0,7% und auf "Lohn- und Gehaltsverrechnung" 0,3% entfallen.
Für den Zeitraum davor, konkret für den Zeitraum vom Datum der Bestellung des Erstbeschwerdeführers als Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin vom 03.08.2006 bis zum 31.12.2008, seien keine Zahlungsflüsse zwischen der Tochter- und der Muttergesellschaft festgestellt worden.
Der XXXXPrüfer habe den Standpunkt vertreten, dass mit der Überweisung von "0,7 % des Umsatzes laut Buchhaltung für die kaufmännische Geschäftsführung" von der Zweitbeschwerdeführerin (Tochter) an die J.-XXXX GmbH die Kosten der kaufmännischen Geschäftsführung durch den Erstbeschwerdeführer abgegolten worden seien und es sich daher bei der Geschäftsführung der Zweitbeschwerdeführerin durch den Erstbeschwerdeführer um eine entgeltliche Tätigkeit gehandelt habe, die bei der belangten Behörde als solche zu melden gewesen wäre und für die die auf dieses Entgelt entfallenden Beiträge abzurechnen gewesen wären.
Der Prüfer habe daher ab dem 01.01.2009 bis zum 31.12.2011 die in den "Gestionsverrechnungen" für die "kaufmännische Geschäftsführung" ausgewiesenen Positionen auf der Basis der Jahressummen, aufgeteilt auf zwölf Monate, sozialversicherungsrechtlich nachverrechnet. Er habe keine Lohnsteuer und keine Lohnnebenkosten nachverrechnet, da diese für den vollen Bezug des Erstbeschwerdeführers bei der Muttergesellschaft bereits entrichtet worden seien.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zusammengefasst weiter aus, der Einstellungsakt des Erstbeschwerdeführers sei mit dessen Bestellung zum handelsrechtlichen Geschäftsführer und der entsprechenden Eintragung im Firmenbuch ab dem 03.08.2006 unzweifelhaft erfolgt. Dass er diese Geschäftsführungstätigkeit bei der Zweitbeschwerdeführerin zumindest seit dem 01.01.2009 entgeltlich geleistet habe, ergebe sich aus den vorgelegten Gestionsabrechnungen bzw. aus den darin dokumentierten, ab dem 01.01.2009 tatsächlich erfolgten Überweisungen von "0,7% vom Umsatz laut Buchhaltung" von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft.
Da der Erstbeschwerdeführer sein Entgelt jedoch zur Gänze von der Muttergesellschaft beziehe, diese einen Teil des an ihn ausbezahlten Entgeltes an die Tochtergesellschaft verrechne, handle es sich um einen Fall eines bei einem Dritten (der Muttergesellschaft) angestellten Geschäftsführers und es sei zu prüfen, ob bei einer derartigen Konstellation nicht die Pflichtversicherung des Geschäftsführers bei der Tochtergesellschaft bestehe.
Auf der Basis des Erkenntnisses des VwGH vom 01.04.2009, Zl. 2006/08/0113 sei klar, dass die Zweitbeschwerdeführerin ein Recht auf die Arbeitsleistung ihres Geschäftsführers, des Erstbeschwerdeführers, mit dessen Bestellungsakt zum Geschäftsführer unmittelbar erworben habe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei daher ab dem 01.01.2009, (erst ab diesem Tag sei die Entgeltlichkeit seiner Tätigkeit nachweisbar) neben der J.XXXX GmbH als sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber des Erstbeschwerdeführers anzusehen.
2. Gegen diesen Bescheid wurde von den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern rechtzeitig und zulässig Einspruch (nunmehr als Beschwerde zu werten) erhoben und zusammengefasst insbesondere vorgebracht, der Erstbeschwerdeführer sei aufgrund seiner Stellung als einerseits Gesellschafter/Begünstigter sowie andererseits Geschäftsführer der Jäger-Unternehmen nicht weisungsgebunden.
Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verknüpfung von Eigentümerseite und Geschäftsführungen sei eine Weisung an den Erstbeschwerdeführer innerhalb der familienrechtlichen Unternehmensgruppe rechtlich nicht möglich.
Gerade die persönliche und gesellschaftsrechtliche Verbundenheit der Eigentümer bei Familienunternehmen erschließe, dass die Betreuung der Tochtergesellschaften als Ausfluss der bestehenden gesellschaftsrechtlichen Verantwortlichkeiten als Gesellschafter und Geschäftsführer der Muttergesellschaft bzw. den Großmuttergesellschaften anzusehen sei.
Der Erstbeschwerdeführer habe zudem mit der Zweitbeschwerdeführerin keinen Anstellungsvertrag abgeschlossen, sondern nehme die organschaftliche Funktion als Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin auf Grundlage seiner Stellung als Geschäftsführer der Muttergesellschaft bzw. der Großmuttergesellschaften bzw. als Eigentümer/Beteiligter wahr.
Wie und ob der Erstbeschwerdeführer seine gesetzlichen/gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen erfülle, obliege einzig und allein seiner Entscheidung, wobei Maßstab für seine Entscheidungen und seine Verantwortung wiederum ausschließlich das Gesetz und der Gesellschaftsvertrag und nicht ein allfälliger zivilrechtlicher Anstellungsvertrag seien.
Um das betriebswirtschaftliche Ziel einer schlanken Verwaltung bei den Tochterunternehmen zu verwirklichen, seien wesentliche Agenden der Verwaltung von der Muttergesellschaft auf Kosten der Tochtergesellschaft erledigt worden.
Die Bezeichnung der "kaufmännischen Geschäftsführung" sei ein in der Bauwirtschaft eingeführter und üblicher Fachbegriff für Arbeitsgemeinschaften und werde dieser in der JXXXX GmbH (als ein Unternehmen der Bauindustrie) tagtäglich verwendet.
Die kaufmännische Geschäftsführung habe nichts mit einer Geschäftsführung im gesellschaftsrechtlichen Sinn gemein.
Alle diese Tätigkeiten seien nachweislich von Mitarbeitern der JXXXX GmbH erbracht worden, und nicht vom erstbeschwerdeführenden Geschäftsführer.
Falls der Erstbeschwerdeführer überhaupt eine Tätigkeit für die Zweitbeschwerdeführerin erbracht habe, wäre für seine Tätigkeit jedenfalls nachweislich nichts geschuldet und nichts verrechnet worden.
Sämtliche Musterverträge für Manager/Führungskräfte würden standardmäßig eine Organklausel/Konzernklausel vorsehen, mit der normiert werde, dass der Geschäftsführer Geschäftsführungsfunktionen in konzernverbundenen Unternehmen unentgeltlich zu übernehmen habe.
3. Am 03.10.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I412 neu zugeteilt und am 26.07.2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der Erstbeschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, der die Jahre 2009 - 2011 umfasst, handelsrechtlicher Geschäftsführer der
* zweitbeschwerdeführenden XXXX GmbH (Gesellschafter: J.XXXX GmbH und ab 24.07.2007 zu 25% Mag. XXXX H.),* zweitbeschwerdeführenden römisch 40 GmbH (Gesellschafter: J.XXXX GmbH und ab 24.07.2007 zu 25% Mag. römisch 40 H.),
* der J. XXXX GmbH (Gesellschafter: J.XXXX GmbH, J.XXXX GmbH),* der J. römisch 40 GmbH (Gesellschafter: J.XXXX GmbH, J.XXXX GmbH),
* der J.XXXX GmbH (Gesellschafter: Erstbeschwerdeführer, DI XXXX J., J.-Privatstiftung), sowie der* der J.XXXX GmbH (Gesellschafter: Erstbeschwerdeführer, DI römisch 40 J., J.-Privatstiftung), sowie der
* J. XXXX GmbH: (Gesellschafter: Erstbeschwerdeführer, DI XXXX J., J.-Privatstiftung)* J. römisch 40 GmbH: (Gesellschafter: Erstbeschwerdeführer, DI römisch 40 J., J.-Privatstiftung)
2. Bei der Zweitbeschwerdeführerin war der Erstbeschwerdeführer ab 18.05.2006 als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen, ab 03.08.2006 gemeinsam mit Mag. XXXX H., deren Tätigkeit durch einen schriftlichen Anstellungsvertrag geregelt war und die bei der belangten Behörde als Dienstnehmerin gemeldet war. Zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der zweitbeschwerdeführenden GmbH wurde kein Anstellungsvertrag abgeschlossen.2. Bei der Zweitbeschwerdeführerin war der Erstbeschwerdeführer ab 18.05.2006 als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen, ab 03.08.2006 gemeinsam mit Mag. römisch 40 H., deren Tätigkeit durch einen schriftlichen Anstellungsvertrag geregelt war und die bei der belangten Behörde als Dienstnehmerin gemeldet war. Zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der zweitbeschwerdeführenden GmbH wurde kein Anstellungsvertrag abgeschlossen.
3. Der Erstbeschwerdeführer hatte kein Büro am Sitz der Zweitbeschwerdeführerin, die gesamten operativen Tätigkeiten der handelsrechtlichen Geschäftsführung wurden von der als Dienstnehmerin gemeldeten zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführerin durchgeführt.
Abgesehen von 2-3 halbstündigen Besprechungen jährlich mit Mag. XXXX H. hat der Erstbeschwerdeführer keine Tätigkeiten für die Zweitbeschwerdeführerin erbracht und dafür auch kein Entgelt erhalten bzw. hatte keinen Anspruch auf Entgelt. Der Erstbeschwerdeführer war als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin nicht weisungsgebunden, sondern lediglich organschaftlich tätig.Abgesehen von 2-3 halbstündigen Besprechungen jährlich mit Mag. römisch 40 H. hat der Erstbeschwerdeführer keine Tätigkeiten für die Zweitbeschwerdeführerin erbracht und dafür auch kein Entgelt erhalten bzw. hatte keinen Anspruch auf Entgelt. Der Erstbeschwerdeführer war als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin nicht weisungsgebunden, sondern lediglich organschaftlich tätig.
Die Entlohnung des Erstbeschwerdeführers für die Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der J.XXXX GmbH hat sich nach Übernahme der Geschäftsführungsfunktion bei der Zweitbeschwerdeführerin nicht geändert.
4. Aufgabe des Erstbeschwerdeführers bei der J.XXXX GmbH war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Bereich Hoch- und Tiefbau, Projektentwicklung, und insbesondere die Ausübung der Gesellschafterfunktion der XXXX GmbH bei den Beteiligungsgesellschaften, so auch bei der Zweitbeschwerdeführerin.4. Aufgabe des Erstbeschwerdeführers bei der J.XXXX GmbH war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Bereich Hoch- und Tiefbau, Projektentwicklung, und insbesondere die Ausübung der Gesellschafterfunktion der römisch 40 GmbH bei den Beteiligungsgesellschaften, so auch bei der Zweitbeschwerdeführerin.
5. Der Posten "kaufmännische Geschäftsführung" umfasst keine Abgeltung für Geschäftsführungsleistungen des Erstbeschwerdeführers. Die Gestionsverrechnungen umfassen Personalaufwendungen, mit denen Leistungen, die Mitarbeiter der J.XXXX GmbH für die Tochtergesellschaft, die Zweitbeschwerdeführerin, erbringen, erfasst werden, wie z.B. IT-Leistungen, Buchhaltung, Personalwesen und Controlling.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der belangten Behörde, dem Einspruch (nunmehr Beschwerde) samt den dazu vorgelegten Beilagen, und den Aussagen der Parteien und Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26.07.2018, in der sowohl der Erstbeschwerdeführer, als auch die zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt bestellten (weiteren) handelsrechtlichen Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin bzw. der J.XXXX GmbH, Mag. XXXX H. und Mag. Nikolaus G., sowie ein Mitarbeiter der J.XXXX GmbH einvernommen wurden.Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der belangten Behörde, dem Einspruch (nunmehr Beschwerde) samt den dazu vorgelegten Beilagen, und den Aussagen der Parteien und Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26.07.2018, in der sowohl der Erstbeschwerdeführer, als auch die zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt bestellten (weiteren) handelsrechtlichen Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin bzw. der J.XXXX GmbH, Mag. römisch 40 H. und Mag. Nikolaus G., sowie ein Mitarbeiter der J.XXXX GmbH einvernommen wurden.
Glaubwürdig und nachvollziehbar wurden von den Parteien sowie den einvernommenen Zeugen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung die festgestellte Ausgestaltung der Geschäftsführerfunktion des Erstbeschwerdeführers geschildert und übereinstimmend angegeben, dass dieser, im Gegensatz zur zweiten Geschäftsführerin keine operativen Tätigkeiten erbracht hat, sowie keine Entlohnung für seine Geschäftsführungsfunktion erhalten hat, was auch durch den Umstand, dass dieser - wie ebenfalls glaubwürdig geschildert wurde - weder Büro, noch Arbeitsplatz am Sitz der Zweitbeschwerdeführerin hatte sowie durch seine Stellung im Firmengeflecht nachvollziehbar erscheint.
Dass unter dem Posten "kaufmännische Geschäftsführung" keine Entlohnung für Geschäftsführungstätigkeiten, sondern administrative Leistungen der J.XXXX GmbH erfasst sind, ergibt sich ebenso aus den vorgelegten Unterlagen sowie den nachvollziehbaren, übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere wurde dies auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer der J.XXXX GmbH, dessen Zuständigkeit im Finanzbereich liegt, sowie dem für das Personalwesen verantwortlichen Mitarbeiter der J.XXXX GmbH bestätigt und nachvollziehbar dargelegt und deckt sich mit den vorgelegten Unterlagen, auf denen die Namen der damit befassten Mitarbeiter aufscheinen, jedoch nicht der Erstbeschwerdeführer.
Der Erstbeschwerdeführer konnte schon als Gesellschafter der J.XXXX GmbH sämtliche Entscheidungen der Tochtergesellschaften stark beeinflussen, was durch den Gesellschaftsvertrag der J. XXXX GmbH vom 10.01.2008 bestätigt wird. Aus diesem geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer sowie die weiteren Gesellschafter XXXX. und der XXXX Privatstiftung über jeweils eine Stimme in der Gesellschaftsversammlung verfügen.Der Erstbeschwerdeführer konnte schon als Gesellschafter der J.XXXX GmbH sämtliche Entscheidungen der Tochtergesellschaften stark beeinflussen, was durch den Gesellschaftsvertrag der J. römisch 40 GmbH vom 10.01.2008 bestätigt wird. Aus diesem geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer sowie die weiteren Gesellschafter römisch 40 . und der römisch 40 Privatstiftung über jeweils eine Stimme in der Gesellschaftsversammlung verfügen.
Der Gesellschaftsvertrag regelt weiters (Punkt 7.8.), dass Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Die J. XXXX GmbH ist zu 99% Gesellschafterin der J.XXXX GmbH, die wiederum zu 75% Gesellschafterin der Zweitbeschwerdeführerin ist. Aufgabe des Erstbeschwerdeführers, der im maßgeblichen Zeitraum auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der J.XXXX GmbH war, war insbesondere die Ausübung der Gesellschafterfunktion dieser Gesellschaft. Dies wird insbesondere aus dem vom Erstbeschwerdeführer als Vertreter der Gesellschafterin der Zweitbeschwerdeführerin, der J.XXXX GmbH, unterzeichneten Beschluss betreffend seine eigene Geschäftsführerbestellung bestätigt und wurde zudem von diesem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar dargelegt. Aus alldem ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer (zumindest faktisch) sämtliche Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Zweitbeschwerdeführerin beeinflussen konnte und schon aus diesem Grund eine weisungsgebundende Tätigkeit nicht vorstellbar ist.Die J. römisch 40 GmbH ist zu 99% Gesellschafterin der J.XXXX GmbH, die wiederum zu 75% Gesellschafterin der Zweitbeschwerdeführerin ist. Aufgabe des Erstbeschwerdeführers, der im maßgeblichen Zeitraum auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der J.XXXX GmbH war, war insbesondere die Ausübung der Gesellschafterfunktion dieser Gesellschaft. Dies wird insbesondere aus dem vom Erstbeschwerdeführer als Vertreter der Gesellschafterin der Zweitbeschwerdeführerin, der J.XXXX GmbH, unterzeichneten Beschluss betreffend seine eigene Geschäftsführerbestellung bestätigt und wurde zudem von diesem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar dargelegt. Aus alldem ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer (zumindest faktisch) sämtliche Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Zweitbeschwerdeführerin beeinflussen konnte und schon aus diesem Grund eine weisungsgebundende Tätigkeit nicht vorstellbar ist.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden (in concreto: beim Landeshauptmann von Vorarlberg) anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Aus diesem Grund ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch vom 31.01.2013 auf das Bundesverwaltungsgericht über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden (in concreto: beim Landeshauptmann von Vorarlberg) anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Aus diesem Grund ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch vom 31.01.2013 auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 5