Entscheidungsdatum
21.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W135 2205608-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 ,
StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2018, Zl. 1179852100-180326423, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen aus der Provinz Laghman, stellte am 29.01.2018 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am 30.01.2018 gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei Oberst gewesen und habe für das Innenministerium gearbeitet. Der Vater des Beschwerdeführers sei von den Taliban aufgefordert worden, seine Arbeit aufzugeben, ansonsten sie der Familie schaden würden. Auch der Beschwerdeführer sei von den Taliban bedroht worden, als er für das Handelsministerium tätig gewesen sei. In Afghanistan würden seine Eltern, sechs Schwestern und ein Bruder leben.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.02.2018 gab der Beschwerdeführer an, Afghanistan wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben. In seinem Dorf sei es sehr gefährlich und könne er dort nicht leben. Das Dorf, welches sich in der Nähe des pakistanischen Grenzgebietes befinde, werde von terroristischen Gruppierungen kontrolliert, wie zum Beispiel den Taliban. Menschen, die für die Regierung arbeiten würden seien besonders gefährdet. Der Vater des Beschwerdeführers sei Oberst im Innenministerium gewesen. Damals, glaublich im Jahr 2009, habe sein Vater in der Provinz Paktia, in der Hauptstadt Gardez gearbeitet und sei auf dem Heimweg von den Taliban angegriffen worden, sein Vater sei durch eine Minenexplosion am Bein verletzt worden. Er sei danach nach Paktika auf einen Stützpunkt der Amerikaner gebracht und dort versorgt worden. Danach sei er lange im Krankenhaus gewesen und seien "sie" dann aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters von den Taliban mit dem Tod bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe, um nicht getötet zu werden, ein Stipendium für die Universität in Indien beantragt. Im Jahr 2015 sei er dann nach Afghanistan zurückgekehrt. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er nicht in Afghanistan bleiben könne und er ihn ins Ausland schicken werde. Der Cousin des Beschwerdeführers habe in Kabul als Polizist bei einem Kontrollposten gearbeitet. Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul habe sein Cousin versucht einen Attentäter aufzuhalten und sei dabei schwer verletzt worden. Sein Cousin habe ein Auge verloren und sei schwer am Bein verletzt worden. Nach einer Behandlung in Indien sei sein Cousin wieder in Afghanistan, sei aber nicht mehr arbeitsfähig. Auch ein Halbonkel des Beschwerdeführers, welcher Sicherheitskommandant im Distrikt Quarhaie gewesen sei, sei ebenfalls im Dienst getötet worden. Auf die Frage, in welcher Art und Weise der Beschwerdeführer bzw. seine Familie von den Taliban bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban ihnen Drohbriefe geschickt hätten und außerdem hätten sie "indirekt" Leute zu seinem Vater geschickt, damit dieser seine Arbeit aufgebe. Mit indirekt meine der Beschwerdeführer, dass sie Dorfbewohner, welche mit den Taliban in Kontakt gestanden seien, geschickt hätten. Der Vater des Beschwerdeführers sei noch im Dienst, er sei aber nunmehr für die Ausbildung zuständig. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer je persönlich von den Taliban bedroht worden sei, gab er an: "Nein, persönlich nicht. Es wäre sonst mit mir vorbei gewesen, wenn sie mich erwischt hätten. Wenn sie mich in die Hände kriegen, lassen sie mich nicht gehen." Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst vor den Taliban und den Daesh. Diese zwei Gruppierungen seien sehr gefährlich, ihnen sei es egal, ob man etwas getan habe, sie würden einen einfach umbringen. Ein Freund des Beschwerdeführers, welcher mit dem Beschwerdeführer in Indien studiert und mit ihm in Oruzgan gearbeitet habe, sei grundlos von den Taliban getötet worden. Vor seiner Ausreise nach Indien habe der Beschwerdeführer von 2010 bis 2011 im Handelsministerium gearbeitet. Gegen eine Niederlassung in einer anderen Region Afghanistans spreche, dass sich die Familie und das Haus des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf befänden und es überall unsicher sei. In Afghanistan würden noch seine Eltern, sechs Schwestern und sein Bruder leben. In Österreich habe er keine Familienangehörigen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2018 wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.01.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dieser Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2018 wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.01.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dieser Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass der Beschwerdeführer keiner konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche künftig befürchten müsse. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Gefährdung durch die Polizei oder andere staatliche Organe und Behörden oder Private drohe, welcher sich der Beschwerdeführer nicht zumindest durch eine innerstaatliche Fluchtalternative entziehen könne. Der Beschwerdeführer könne sich beispielsweise in Balkh mit deren Hauptstadt Mazar-e-Sharif oder Kabul niederlassen. Eine Rückkehr in diese Provinzen werde dem Beschwerdeführer zugemutet und könne der Beschwerdeführer Kabul oder Mazar-e-Sharif von Österreich erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Das Bundesamt traf umfassende Länderfeststellungen zu Afghanistan und führte zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers beweiswürdigend Folgendes aus:
"Sie behaupteten Ihr Heimatland aufgrund der Furcht vor den Taliban verlassen zu haben, Dies konnten Sie aus folgenden Gründen nicht glaubhaft machen:
Sie gründeten die Angst vor den Taliban hauptsächlich auf die allgemeine Lage, die berufliche Tätigkeit Ihres Vaters und anderer Angehöriger der Familie. Diesbezüglich waren Ihre Angaben grundsätzlich auch glaubhaft. Dass Ihr Vater im Zuge seiner Tätigkeit als Militär bzw. Polizist im Zuge von Auseinandersetzungen mit diversen Gruppierungen und auch den Taliban verletzt wurde, ist durchaus glaubhaft. Ebenso verhält es sich mit den von Ihnen geschilderten Vorfällen, betreffend Ihre Verwandten. Anzumerken ist allerdings, dass jener Vorfall, bei welchem Ihr Vater verletzt worden sein soll, bereits neun Jahre zurückliegt und davon keine aktuelle Gefährdungslage abzuleiten wäre. Die Lage in Ihrem Heimatland hat sich seither verändert und gäbe es die Möglichkeit sich in anderen Provinzen niederzulassen, in welchen die Präsenz der Taliban nicht vorhanden ist. Auch wenn Sie behaupten die Taliban hätten Ihren Vater in Folge persönlich bedroht, kann dies nicht als glaubhaft angesehen werden. Einerseits ist es nicht die Vorgehensweise der Taliban Drohbriefe zu versenden, wie Sie den Feststellungen zur Lage in Ihrem Heimatland entnehmen können. Andererseits entsprechen Anschläge gegen Militärs bzw. Polizisten auch keiner persönlichen Verfolgung die Person betreffend, denn Ihr Vater wurde nicht als Einzelperson angegriffen, sondern die ganze Truppe als militärische Einheit. Dass dieser Angriff der Berufsgruppe Ihres Vaters und somit den Feinden der Taliban gegolten hätte steht zwar außer Streit, allerdings hätten diese den Konvoi bzw. das Fahrzeug oder die Truppe, welcher Ihr Vater damals angehört hatte, auch angegriffen, wenn es sich dabei um andere Soldaten als Ihren Vater behandelt hätte. Dieser richtete sich gegen die Uniformierten, nicht gegen Ihren Vater als Person. Dies zeigt sich auch dadurch, dass Ihr Vater in Folge weiterhin für das Innenministerium tätig gewesen wäre und neune Jahre nach dem Anschlag noch immer am Leben ist. Wenn die Taliban nach den Anschlag auf ihn, tatsächlich ein persönliches Interessen an Ihrem Vater gehabt hätten, welches den Tod Ihres Vaters befürchten hätte lassen, ist nicht nachvollziehbar, was die Taliban daran hindern hätte sollen ihn auch zu töten. Hätte er Briefe erhalten, zeuge dies davon, dass die Taliban Kenntnis davon gehabt hätten, wo Ihr Vater wohnt und hätten ihn diese jederzeit das Leben nehmen können in den vielen Jahren nach dem Anschlag. Generell ist zu sagen, dass Militär- oder Polizeiangehörige naturgemäß zwar zu den Risikogruppen zählen, von den Taliban getötet zu werden, allerdings nicht durch persönliche Angriffe mit Vorwarnung, sondern eben durch Anschläge auf Militärbasen, Ministerien oder dergleichen. Selbst wenn diese persönlich aufgesucht werden würden ist nicht davon auszugehen, dass zuvor Warnungen per Post oder Boten überbracht werden würden, da dies die Möglichkeit zur Flucht geben würde. Somit ist schon unglaubwürdig, dass Ihr Vater einer persönlichen Bedrohung ausgesetzt war, noch mehr jedoch, dass dies einer Verfolgung Ihrer Person gleichkommen würde. Auch wenn es sein mag, dass Sie durch die Nähe zu Ihrem Vater in Mitleidenschaft gezogen werden könnten, könnten Sie dem durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegenwirken. Sie selbst gaben an, nie persönlich bedroht worden zu sein, sich dem Einfluss der Taliban jedoch durch das Studium in Indien entzogen hätten. Hierzu ist anzumerken, dass es zu Widersprüchen in Ihren Aussagen gekommen war, da Sie in der Erstbefragung, nur wenige Tage vor der Einvernahme vor dem Bundesamt noch angegeben hatten während jener Zeit, in welcher Sie für das Handelsministerium gearbeitet hätten, selbst durch die Taliban Verfolgung erfahren hätten. Dementgegen stehen Ihre Aussagen in der Einvernahme, in welcher Sie eine Verfolgung Ihrer Person zu jeder Zeit verneint hatten. Hinsichtlich der Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative ist Ihnen eine solche jedenfalls zumutbar. Dass sich Ihr Elternhaus und die Familie in Ihrem Heimatdorf befinden ist aus Sicht des Bundesamtes kein Grund Ihnen ein Leben etwa in Kabul nicht zuzumuten. Einerseits ist Kabul nicht weit entfernt von Ihrem Heimatdorf. Weiters handelt es sich bei Ihnen um einen erwachsenen Mann mit einer guten Ausbildung, welchem die Eigenständigkeit ebenfalls zumutbar ist. Außerdem haben Sie auch schon in Kabul gelebt, mehrere Jahre in Indien studiert und sind auch alleine nach Europa gereist. Auch hier in Österreich stehen Ihnen Ihre Familie und das Elternhaus nicht zur Verfügung. In der Einvernahme hinsichtlich Ihrer Rückkehrentscheidung haben Sie angegeben bereits allein in Kabul gelebt zu haben, weshalb davon auszugehen ist, dass Sie die Reise lediglich dazu auf sich genommen haben, um die wirtschaftliche Situation zu verbessern."
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG rechtswirksam zugestellt und ist am 14.03.2018 in Rechtskraft erwachsen.Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG rechtswirksam zugestellt und ist am 14.03.2018 in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer wurde am 28.03.2018 von den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt, wo er am selben Tag einen zweiten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 05.04.2018 gab er an, keine neuen Asylgründe zu haben, seine Fluchtgründe, die er im ersten Verfahren angegeben habe, würden aufrecht bleiben.
Am 24.04.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass ihm der Blinddarm entfernt worden sei, er nehme aber keine Medikamente und müsse lediglich zum Verbandwechseln zum Arzt. In Österreich habe er keine Verwandten und stehe in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu einer bestimmten Person. Befragt, was sich seit dem negativen Abschluss des ersten Vefahrens am 14.03.2018 geändert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine damaligen Probleme immer noch bestehen würden und er keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Er sei sich sicher, dass er immer noch von den Taliban gesucht werde. Er habe Angst, dass er von den Taliban getötet werden könnte. Der Beschwerdeführer legte diverse Beweismittel vor, darunter einen (vermeintlichen) Drohbrief der Taliban.
Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt(Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt(Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegeben Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. In der Beweiswürdigung wurde zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt:
"Sie brachten keine neuen Gründe vor. Vielmehr versuchten Sie Ihr Vorbringen Ihres Erstverfahrens durch die Einbringung von Beweismitteln zu untermauern und eine mögliche Asylrelevanz aufzuzeigen.
Sie brachten, unter Anderem, eine Fülle von Beweismittel bei, welche darstellen, dass Ihr Vater ein Angehöriger des Militärs war und bei einem Einsatz von einer Landmiene verletzt wurde.
Das Bundesamt weist darauf hin, dass dieser Umstand bereits im Vorverfahren für glaubhaft erklärt wurde.
Auch legten Sie einen Bericht der Sicherheitskommandatur des Distriktes Deh Sabz vor, in welchem beschrieben wird, dass, vermeintlich, Ihr Cousin im Diensteinsatz durch einen Selbstmordattentäter verletzt wurde.
Auch dies zweifelte das Bundesamt in Ihrem Vorverfahren nicht an.
Auch an Ihren Ausbildungen und an, in der Vergangenheit liegenden medizinischen Behandlungen wurde nicht gezweifelt.
Sofern man also von sämtlichen Beweismitteln, welche, nicht in Zweifel gezogene Sachverhalte darstellen, absieht, so bleiben drei Beweisstücke zurück. Diese sind ein Schreiben welches Sie, zu einem unbestimmten Zeitpunkt, aber gesichert während Ihres Aufenthaltes in Österreich, an den Sicherheitskommandanten der Provinz Laghman richteten, die Beantwortung dieses Schreibens vom 18.04.2018 und ein vermeintlicher Drohbrief der Taliban.
Zu Ihrer schriftlichen Korrespondenz mit der Sicherheitskommandatur der Provinz Laghman ist folgendes zu bemerken:
Wörtlich ersuchten Sie um folgendes: "Ich ersuche Sie sehr verehrter, (sic) dass Sie den Sachverhalt der Bedrohung der Taliban, mit welchem meine Familie und ich sowie auch meine Freunde konfrontiert waren, zu bestätigen, damit Sie mich dadurch, für meine Aussicht auf ein Leben in Europa unterstützen können.".
Vorweg muss natürlich angemerkt werden, dass es aus Ansicht des Bundesamtes höchst fraglich ist, in welcher direkten Form Sie hier scheinbar eine offizielle Sicherheitsbehörde um Unterstützung für Ihren Verbleib in Europa bitten.
Davon abgesehen, präzisieren Sie hier in keiner Weise welcher Bedrohung Sie ausgesetzt gewesen wären.
Die vermeintliche Antwort wurde durch eine Person geleistet, welche aus dem Beweismittel nicht identifiziert werden konnte und lautete schlicht: "Das Ansuchen des Antragstellers entspricht der Wahrheit und wird bestätigt".
Aufgrund Ihrer völlig unspezifischen Anfrage kann das Bundesamt in keinster Weise nachvollziehen, welche Sachverhalte hiermit bestätigt werden sollen.
Diese Beweismittel sind in Ansicht des Bundesamtes aufgrund Ihrer Beschaffenheit ungeeignet Ihr Vorbringen zu substantiieren.
Betreffend des vermeintlichen Drohbriefes der Taliban sind für das Bundesamt gleich mehrere Widersprüche und Bedenken hervorgetreten:
Zu allererst muss festgehalten werden, dass es sich bei diesem Beweismittel um eine handschriftlich verfasste Botschaft unter einem gedruckten Briefkopf, welche weder ein Datum aufweist, noch einen erkennbaren Unterzeichnenden aufweist, handelt.
Bemerkenswert ist besonders, dass das Schreiben als "Mahnung" betitelt ist, darin von mehreren, vorangegangenen mündlichen Erpressungsversuchen, die Rede ist und bei Nichtbefolgung einer Zahlung damit gedroht wird, dass Ihr Schicksal dem Ihres Vaters, Ihres Cousins und Ihres Onkel mütterlicherseits ähnlich sein wird.
Es ist für das Bundesamt in keiner Weise nachvollziehbar, warum eine Terrororganisation wie die Taliban nicht nur mehrmals Geld fordern sollen müsste und bei Nichterhalt lediglich die mündliche Forderung wiederholen sollte, sondern auch, warum eine solche terroristische Gruppe, welche angibt für die, nicht zielgerichteten, Anschläge auf Ihre Verwandten verantwortlich zu sein, schriftliche Mahnungen ausstellen sollte.
Weiters sticht hervor, dass Sie in diesem Schreiben nicht direkt mit dem Umbringen bedroht werden, sondern lediglich auf die Schicksale Ihrer Verwandten, welche bei den jeweiligen Anschlägen - welche exakt diese sind, die Sie in Ihrem Erstverfahren vorbrachten - zwar verletzt wurden, diese aber überlebten, hingewiesen wird.
Über all diesen Überlegungen steht jedoch, dass Sie in Ihrer Einvernahme Ihres Vorverfahrens angaben, niemals persönlich bedroht worden zu sein und das[s] es zwar Drohbriefe gegeben hat, diese jedoch an Ihren Vater adressiert waren.
Würde man von der Echtheit dieses Drohbriefes ausgehen, so wäre es völlig unverständlich, warum Sie in Ihrem Erstverfahren, in völligem Gegenteil zur Realität angeben sollten, niemals persönlich bedroht worden zu sein, wo doch dieser Drohbrief direkt an Sie adressiert ist.
Das Bundesamt geht aufgrund der obigen Überlegungen davon aus, dass es sich bei dem vorgelegten Schriftstück nicht um einen tatsächlichen Drohbrief einer Talibanorganisation an Sie handelt.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass Sie Ihre früheren Fluchtgründe aufrechterhielten, keine neuen Fluchtgründe vorbrachten und auch durch Ihre vorgelegten Beweismittel, keine persönliche Verfolgung glaubhaft machen konnten.
Im nunmehrigen Asylantrag haben Sie offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.
Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Werden nur Nebenumstände modifiziert, so wie in diesem Fall, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057).Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Werden nur Nebenumstände modifiziert, so wie in diesem Fall, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057).
Was die weiteren und gemäß § 8 AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Ihrem Heimatland.Was die weiteren und gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Ihrem Heimatland.
Die Antragsstellung soll demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Legalisierung Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bewirken.
Das Bundesamt gelangt im Ergebnis zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliegt."
Rechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. und II. aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten und sich seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt ergeben habe. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amtswegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 03.02.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten einem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.Rechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten und sich seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt ergeben habe. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amtswegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 03.02.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten einem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein für Menschenrechte, gegen alle Spruchpunkte fristgerecht Beschwerde. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass der Vater des Beschwerdeführers Oberst gewesen sei und für das Innenministerium gearbeitet habe, aufgrund dieser Tätigkeit seien der Beschwerdeführer und sein Vater von den Taliban bedroht worden. Die Drohbriefe habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe nachdem er mehrmals von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit für das Handelsministerium bedroht worden sei, Afghanistan verlassen müssen, weil sein Leben definitiv in Gefahr gewesen sei. Zum Beweis seiner Fluchtgeschichte habe der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente vorgelegt, die vom Bundesamt falsch gewürdigt worden seien und dem Beschwerdeführer deshalb die Glaubwürdigkeit versagt worden sei. Weiters sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Die Familie sei seit ca. drei Monaten nicht mehr erreichbar und der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass sich seine Familie nicht mehr in Afghanistan befinde, sondern vor den Taliban geflüchtet sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2018 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).