TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/21 G305 2189305-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G305 2189305-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch den VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, Alserstraße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.01.2018, Zl.: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch den VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, Alserstraße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.01.2018, Zl.: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 20.07.2015, 15:30 Uhr, stellte der zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet gelangte und hier nicht zum Aufenthalt berechtigte XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Irak (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der LPD Wien einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Am 20.07.2015, 15:30 Uhr, stellte der zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet gelangte und hier nicht zum Aufenthalt berechtigte römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der LPD Wien einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 21.07.2015, wurde er ab 09:30 Uhr durch ein Organ der LPD Wien einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich der der unverheiratete und kinderlose Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt, angab, dass er seine Heimat verlassen hätte, da er Alkohol verkauft habe. Einen Monat vor seiner Ausreise soll sein Motorrad, das er für die Auslieferung des Alkohols verwendet haben wollte, in Brand gesteckt worden sein. Er habe daraufhin Angst um sein Leben bekommen und sei geflüchtet [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 21.07.2015, S. 5]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Im Rahmen seiner Erstbefragung erteilte er überdies eine detaillierte Auskunft zu seiner Fluchtroute.2. Am 21.07.2015, wurde er ab 09:30 Uhr durch ein Organ der LPD Wien einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich der der unverheiratete und kinderlose Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt, angab, dass er seine Heimat verlassen hätte, da er Alkohol verkauft habe. Einen Monat vor seiner Ausreise soll sein Motorrad, das er für die Auslieferung des Alkohols verwendet haben wollte, in Brand gesteckt worden sein. Er habe daraufhin Angst um sein Leben bekommen und sei geflüchtet [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 21.07.2015, Sitzung 5]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Im Rahmen seiner Erstbefragung erteilte er überdies eine detaillierte Auskunft zu seiner Fluchtroute.

3. Am 10.11.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und machte er auch im Rahmen dieser Einvernahme Angaben zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, die sich im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf den Verkauf von Alkohol erstreckten. Demnach sollen, als er wieder einmal an einem Fluss Alkohol verkaufte, zwei Autos zu ihm gekommen sein. Sodann seien er und sein Freund festgenommen worden. Sie hätten ihre Hände mit einem Seil gefesselt. Als sie sie zum Auto brachten, hätten sie sein Motorrad vor seinen Augen mit Benzin angezündet. Sie hätten ihn zu einem zerstörten Gebäude gebracht. Dort sei er mit einem Rasiermesser gefoltert und überall verletzt worden. Als er geschrien und über ihre Religion geschimpft habe, hätten sie ihm auf den Hinterkopf geschlagen, woraufhin er bewusstlos geworden sei. Als er wieder zu sich kam, sei er im Kofferraum eines Autos gewesen. Sie hätten ihn dorthin zurückgebracht, wo sie ihn festgenommen hätten. Das verbrannte Motorrad sei auch noch dort gewesen. Am nächsten Tag seien die Eltern seines Freundes gekommen und hätten ihn über ihren Sohn, der tot in der Nähe einer Brücke abgelegt worden sei, befragt [BF in Niederschrift des BFA vom 10.11.2017, S. 9f]. Die Frage, ob er noch weitere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates habe, verneinte er.3. Am 10.11.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und machte er auch im Rahmen dieser Einvernahme Angaben zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, die sich im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf den Verkauf von Alkohol erstreckten. Demnach sollen, als er wieder einmal an einem Fluss Alkohol verkaufte, zwei Autos zu ihm gekommen sein. Sodann seien er und sein Freund festgenommen worden. Sie hätten ihre Hände mit einem Seil gefesselt. Als sie sie zum Auto brachten, hätten sie sein Motorrad vor seinen Augen mit Benzin angezündet. Sie hätten ihn zu einem zerstörten Gebäude gebracht. Dort sei er mit einem Rasiermesser gefoltert und überall verletzt worden. Als er geschrien und über ihre Religion geschimpft habe, hätten sie ihm auf den Hinterkopf geschlagen, woraufhin er bewusstlos geworden sei. Als er wieder zu sich kam, sei er im Kofferraum eines Autos gewesen. Sie hätten ihn dorthin zurückgebracht, wo sie ihn festgenommen hätten. Das verbrannte Motorrad sei auch noch dort gewesen. Am nächsten Tag seien die Eltern seines Freundes gekommen und hätten ihn über ihren Sohn, der tot in der Nähe einer Brücke abgelegt worden sei, befragt [BF in Niederschrift des BFA vom 10.11.2017, Sitzung 9f]. Die Frage, ob er noch weitere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates habe, verneinte er.

4. Mit Bescheid vom 29.01.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ab (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom 29.01.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ab (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

5. Gegen diesen, dem BF am 06.02.2018 zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 28.02.2018 Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben werden möge und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden möge (1.), in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen (2.), in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt werde (3.), allenfalls die gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wider ihn erlassene Rückkehrentscheidung aufheben (4.), in eventu feststellen, dass seine Abschiebung in den Irak nicht zulässig sei (5.), in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilen (6.), und eine öffentliche, mündliche Verhandlung anberaumen, damit er seine Fluchtgründe vor unabhängigen RichterInnen noch einmal persönlich und unmittelbar schildern und glaubhaft machen könne (7.).5. Gegen diesen, dem BF am 06.02.2018 zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 28.02.2018 Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben werden möge und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden möge (1.), in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen (2.), in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt werde (3.), allenfalls die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wider ihn erlassene Rückkehrentscheidung aufheben (4.), in eventu feststellen, dass seine Abschiebung in den Irak nicht zulässig sei (5.), in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilen (6.), und eine öffentliche, mündliche Verhandlung anberaumen, damit er seine Fluchtgründe vor unabhängigen RichterInnen noch einmal persönlich und unmittelbar schildern und glaubhaft machen könne (7.).

6. Am 15.03.2018 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 29.01.2018 erhobene Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

7. Am 14.09.2018 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters und Dolmetschers für die Muttersprache des BF durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (XXXX, geb. XXXX) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft schiitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist arabisch [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 4].1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (römisch 40 , geb. römisch 40 ) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft schiitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist arabisch [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, Sitzung 4].

Er ist ledig und hat weder eigene, noch an kindesstatt angenommene Kinder, sohin keine Sorgepflichten. Er hat im Bundesgebiet bzw. im Unionsgebiet weder Verwandte, noch nahe Angehörige [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 5]. Er lebt in einem Flüchtlingslager in XXXX.Er ist ledig und hat weder eigene, noch an kindesstatt angenommene Kinder, sohin keine Sorgepflichten. Er hat im Bundesgebiet bzw. im Unionsgebiet weder Verwandte, noch nahe Angehörige [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, Sitzung 5]. Er lebt in einem Flüchtlingslager in römisch 40 .

Ob und wie lange er im Herkunftsstaat die Schule besuchte, und bejahendenfalls welche Schule(n) er genau besuchte, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden [Ebda., S. 5; BF in Niederschrift des BFA vom 10.11.2017, S. 5].Ob und wie lange er im Herkunftsstaat die Schule besuchte, und bejahendenfalls welche Schule(n) er genau besuchte, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden [Ebda., Sitzung 5; BF in Niederschrift des BFA vom 10.11.2017, Sitzung 5].

Seinen Angaben zufolge arbeitete er zunächst bis zum Jahr 2009 in einem Restaurant auf einem amerikanischen Stützpunkt und verteilte das Essen an Soldaten. Sodann arbeitete er als Innendekorateur auf Baustellen. Ob er im Herkunftsstaat tatsächlich Alkohol verkaufte, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden.

1.2. Die im Herkunftsstaat lebende Kernfamilie des BF lebt (bis auf seine Schwester XXXX, die in BAGDAD lebt) in der Stadt XXXX. Die Kernfamilie des BF besteht aus dem Vater des BF, dem zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1966 geborenen XXXX, und der zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1972 geborenen Mutter des BF, XXXX, sowie aus dessen vier Brüdern, und zwar dem zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1994 geborenen XXXX, dem zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1997 geborenen XXXX, dem zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2001 geborenen XXXX und dem zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2008 geborenen XXXX, und den beiden Schwestern, der zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1992 geborenen XXXX und der zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2003 geborenen XXXX [BF in Niederschrift des BFA vom 10.11.2017, S. 4].1.2. Die im Herkunftsstaat lebende Kernfamilie des BF lebt (bis auf seine Schwester römisch 40 , die in BAGDAD lebt) in der Stadt römisch 40 . Die Kernfamilie des BF besteht aus dem Vater des BF, dem zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1966 geborenen römisch 40 , und der zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1972 geborenen Mutter des BF, römisch 40 , sowie aus dessen vier Brüdern, und zwar dem zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1994 geborenen römisch 40 , dem zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1997 geborenen römisch 40 , dem zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2001 geborenen römisch 40 und dem zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2008 geborenen römisch 40 , und den beiden Schwestern, der zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1992 geborenen römisch 40 und der zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2003 geborenen römisch 40 [BF in Niederschrift des BFA vom 10.11.2017, Sitzung 4].

Ob und bejahendenfalls welchem Beruf die Eltern des BF nachgehen, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 7; BF in Niederschrift des BFA vom 10.11.2017, S. 7].Ob und bejahendenfalls welchem Beruf die Eltern des BF nachgehen, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, Sitzung 7; BF in Niederschrift des BFA vom 10.11.2017, Sitzung 7].

Sein Bruder XXXX arbeitet ebenfalls als Dekorateur auf Baustellen und sein Bruder XXXX ist Soldat in der irakischen Armee und dort in der Flugabwehr tätig. Bruder XXXX geht zur Schule. Welcher (Erwerbs-)tätigkeit sein Bruder XXXX konkret nachgeht, konnte dagegen nicht festgestellt werden. Auch konnte nicht festgestellt werden, was seine Schwester XXXX konkret macht. Seine Schwester XXXX ist dagegen verheiratet und lebt in BAGDAD [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 7].Sein Bruder römisch 40 arbeitet ebenfalls als Dekorateur auf Baustellen und sein Bruder römisch 40 ist Soldat in der irakischen Armee und dort in der Flugabwehr tätig. Bruder römisch 40 geht zur Schule. Welcher (Erwerbs-)tätigkeit sein Bruder römisch 40 konkret nachgeht, konnte dagegen nicht festgestellt werden. Auch konnte nicht festgestellt werden, was seine Schwester römisch 40 konkret macht. Seine Schwester römisch 40 ist dagegen verheiratet und lebt in BAGDAD [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, Sitzung 7].

Mit seinen im Herkunftsstaat lebenden Verwandten steht der BF über Viber in regelmäßigem Kontakt [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 7]Mit seinen im Herkunftsstaat lebenden Verwandten steht der BF über Viber in regelmäßigem Kontakt [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, Sitzung 7]

Bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte er in einer im Eigentum seines Vaters stehenden Eigentumswohnung in XXXX. In dieser Eigentumswohnung lebt der in XXXX aufhältige (oben näher bezeichnete) Teil seiner Kernfamilie [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 16].Bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte er in einer im Eigentum seines Vaters stehenden Eigentumswohnung in römisch 40 . In dieser Eigentumswohnung lebt der in römisch 40 aufhältige (oben näher bezeichnete) Teil seiner Kernfamilie [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, Sitzung 16].

Der BF ist unverheiratet, kinderlos und hat keine Sorgepflichten [BF in Niederschrift des BFA vom 10.11.2017, S. 4; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 5].Der BF ist unverheiratet, kinderlos und hat keine Sorgepflichten [BF in Niederschrift des BFA vom 10.11.2017, Sitzung 4; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, Sitzung 5].

1.3. Im Herkunftsstaat gehörte er weder einer politischen Partei, noch einer anderen politischen Bewegung, oder bewaffneten Gruppierung an. Ebenso gehörte kein Mitglied seiner Familie politischen Partei an.

Mit den Behörden, den Gerichten oder der Polizei des Herkunftsstaates hatte er kein Problem. Gegen ihn bestehen keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden des Herkunftsstaates [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 5; BF in Niederschrift des BFA vom 10.11.2017, S. 9]. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er im Herkunftsstaat vorbestraft wäre.Mit den Behörden, den Gerichten oder der Polizei des Herkunftsstaates hatte er kein Problem. Gegen ihn bestehen keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden des Herkunftsstaates [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, Sitzung 5; BF in Niederschrift des BFA vom 10.11.2017, Sitzung 9]. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er im Herkunftsstaat vorbestraft wäre.

Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er im Herkunftsstaat Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten