Entscheidungsdatum
24.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W270 2170867-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017, XXXX, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017, römisch 40 , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.11.2015 gab er befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er Pakistan verlassen habe, weil in seinem Wohngebiet Schiiten verfolgt und umgebracht worden seien. Es hätte dort mehrmals Selbstmordattentate gegeben und hätten diese Anschläge immer den Schiiten gegolten.
3. Bei seiner Einvernahme am 25.08.2017 vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt zusammengefasst an, dass seine Eltern aufgrund der schlechten Sicherheitslage von Afghanistan nach Pakistan geflüchtet wären. Auch in Pakistan wäre die Sicherheitslage jedoch schlecht und würden die Schiiten bzw. Hazara getötet werden. Es komme immer wieder zu Selbstmord- und Bombenanschlägen.
4. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.4. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 des AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) mit Bescheid vom 29.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III. und IV.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) mit Bescheid vom 29.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.).
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine konkrete oder drohende Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Er könne sich bei einer Rückkehr nach Kabul, als flexibler, mobiler und arbeitsfähiger Mann selbst versorgen.
5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird insbesondere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung der belangten Behörde gerügt und u.a. Beweismittel zur Situation der Hazara bzw. Schiiten, zum westlichen Lebensstil und die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan vorgelegt.
6. Am 10.07.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere zu einer möglichen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie seinem Leben in Österreich einvernommen wurde und weitere Urkunden zur Integration vorlegte. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erstattete zudem am 09.07.2018 eine schriftliche Stellungnahme ab. In dieser wird insbesondere auf die Risikoprofile des Beschwerdeführers als Hazara bzw. Schiit und Rückkehrer aus dem Westen eingegangen sowie auf die Möglichkeit der Zwangsrekrutierung durch die Taliban und die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und diesbezüglich auch Berichte, Stellungnahmen, Gutachten sowie Artikel als Beweismittel vorgebracht. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden außerdem weitere länderkundliche und sonstige Informationen in das Verfahren eingeführt, zu welchen keine gesonderte Stellungnahme erfolgte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Identität, Herkunft und Sprachkenntnisse:
Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde am XXXX in der Provinz Ghazni geboren.Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde am römisch 40 in der Provinz Ghazni geboren.
Im Alter von ungefähr fünf Jahren flüchtete der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Pakistan. Er ist dort in der Stadt XXXX, aufgewachsen.Im Alter von ungefähr fünf Jahren flüchtete der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Pakistan. Er ist dort in der Stadt römisch 40 , aufgewachsen.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Neben dieser Sprache hat der Beschwerdeführer noch Kenntnisse der Sprachen Urdu, Englisch und Deutsch (s. dazu unten Pkt. II.1.3.).Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Neben dieser Sprache hat der Beschwerdeführer noch Kenntnisse der Sprachen Urdu, Englisch und Deutsch (s. dazu unten Pkt. römisch zwei.1.3.).
1.1.2. Volksgruppe und Religion:
Der Beschwerdeführer gehört der afghanischen Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.
1.1.3. Familiäre Situation und wirtschaftliche Lage:
Die Eltern sowie der Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in XXXXin Pakistan.
Aufgrund der Krankheit des Vaters versorgt der Bruder des Beschwerdeführers die Familie. Dieser arbeitet als Tagelöhner im Baubereich. Die Familie verfügt über kein Vermögen, ebenso wenig der Beschwerdeführer selbst.
Der Beschwerdeführer steht zu seiner Familie regelmäßig in Kontakt. Er telefoniert ca. alle zwei Tage mit dieser über das Internet.
1.1.4. Ausbildung und Berufserfahrung:
Der Beschwerdeführer hat in Pakistan bereits im Alter von sieben Jahren als Hilfsarbeiter gearbeitet und u.a. Plastik und Wasser verkauft und in Geschäften ausgeholfen.
Während seiner Zeit in Pakistan absolvierte der Beschwerdeführer einen Englischkurs. Er kann in dieser Sprache auch lesen und schreiben.
Er verfügt zudem über eine in Pakistan erworbene, jedenfalls dreijährige Arbeitserfahrung als Schuhmachergehilfe. Bei dieser Tätigkeit schnitt und nähte er neue Schuhe, nachdem diese von seinem Schuhmachermeister entsprechend markiert wurden.
Ein Monat lang arbeitete der Beschwerdeführer dort auch als Gehilfe bei einem Mechaniker.
Mit diesen Tätigkeiten verdiente er sich in Pakistan seinen Lebensunterhalt.
1.1.5. Gesundheitszustand:
Der Beschwerdeführer ist gesund. Er nimmt keine Medikamente ein.