Entscheidungsdatum
24.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2170223-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2017, Zl. "1068664808-150512551/BMI-BFA_STM_RD", nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2017, Zl. "1068664808-150512551/BMI-BFA_STM_RD", nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, stellte am 16.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, seine Heimatstadt Mossul sei von IS-Terroristen besetzt worden. Der Beschwerdeführer sei unter Druck gesetzt worden, sich dem IS anzuschließen. Dies habe er verweigert und deshalb sein Heimatland verlassen.
In seiner Niederschrift vor dem BFA am 25.07.2017 gab er hingegen zu seinen Fluchtgründen befragt an, sich im Irak in eine junge Frau aus seinem Ortsteil verliebt und bei ihrem Vater um ihre Hand angehalten zu haben. Dieser habe die Hochzeit jedoch abgelehnt und seine Tochter gezwungen, sich mit einem vierzigjährigen Goldhändler zu verloben. Die Frau habe den Beschwerdeführer eines Abends besucht und ihre Burka ausgezogen. Der Verlobte der Frau, Angehöriger eines Stammes, habe dies beobachtet und die Türe des Beschwerdeführers eingetreten. Dieser sei in weiterer Folge durch das Fenster über die Dächer geflohen. Der Verlobte hätte seiner Frau im Anschluss den Hals aufgeschlitzt, dies habe der Beschwerdeführer von den Dächern aus noch wahrnehmen können. Der Beschwerdeführer habe befürchtet als Folge des Vorfalles von Stammesangehörigen umgebracht zu werden. Die Brüder seiner ermordeten Geliebten hätten den Beschwerdeführer überdies noch in der Türkei gesucht, nachdem dieser bereits aus dem Irak ausgereist war. Mit dem Vorhalt konfrontiert, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung einen gänzlich anderen Fluchtgrund, nämlich den IS, angegeben hatte, gab dieser an, dies sei ein weiterer Fluchtgrund gewesen, er hätte im Rahmen seiner Erstbefragung nicht die Möglichkeit gehabt alles vorzubringen.
Mit Bescheid des BFA vom 24.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 24.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm§ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen den am 25.08.2017 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 06.09.2017 in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Es wurde vorgebracht, das Ermittlungsverfahren sowie die Beweiswürdigung im Bescheid seien mangelhaft und die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde unrichtig. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak zuerkannt wird, in eventu die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung aufheben, in eventu die gegen den Beschwerdeführer für zulässig erklärte Abschiebung aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2017 vorgelegt und der Gerichtsabteilung L504 der Kammer L zugewiesen.
Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.06.2018 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I403 der Kammer I neu zugewiesen und dieser am 04.07.2018 vorgelegt.Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.06.2018 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I403 der Kammer römisch eins neu zugewiesen und dieser am 04.07.2018 vorgelegt.
Am 20.09.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seit 16.05.2015 in Österreich auf. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger des Irak, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitisch-muslimischen Glaubens.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsland in der Stadt Mossul gelebt und 7 Jahre lang die Schule besucht. Er hat ca. 10 Jahre lang als Angestellter in dem Geschäftsladen eines Onkels gearbeitet. Er ist gesund und erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Seine Geschwister, 2 Brüder sowie 2 Schwestern, leben im Osten Mossuls. Der Aufenthaltsort seiner Eltern kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat keine maßgeblichen privaten sowie keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Allerdings leben hier sein Onkel (IFA-Zahl: XXXX), dem aufgrund einer Erkrankung subsidiärer Schutz zugesprochen wurde sowie sein Cousin (IFA-Zahl: XXXX), dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde. Es besteht allerdings keine enge Beziehung.Der Beschwerdeführer hat keine maßgeblichen privaten sowie keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Allerdings leben hier sein Onkel (IFA-Zahl: römisch 40 ), dem aufgrund einer Erkrankung subsidiärer Schutz zugesprochen wurde sowie sein Cousin (IFA-Zahl: römisch 40 ), dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde. Es besteht allerdings keine enge Beziehung.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht auf. Er hat einen Deutsch-Kurs für Asylwerber besucht, jedoch keine Prüfung abgelegt.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und bestreitet seinen Lebensunterhalt seit der Ankunft in Österreich über die Grundversorgung.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, dass dieser im Irak einer Verfolgung durch staatliche Behörden oder Privatpersonen ausgesetzt ist. Es ist nicht glaubhaft, dass er von den Brüdern seiner früheren Freundin verfolgt wird.
Es sind keine Gründe ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, in sein Heimatland zurückzukehren. Er ist jung, gesund und erwerbsfähig, hat 7 Jahre Schulbildung genossen und zudem jahrelange Berufserfahrung als Angestellter in einem Geschäft. Überdies lebt der überwiegende Teil seiner Familie, insbesondere seine Geschwister und deren Familien, nach wie vor in seiner Heimatstadt Mossul, sodass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr voraussichtlich auch mit familiärer Unterstützung rechnen kann.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3. Zur Situation im Irak:
Zur aktuellen Situation im Irak werden folgende Feststellungen getroffen:
Allgemeine Sicherheitslage
Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, z.B. den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Stadt Mossul, Hauptstadt der Provinz Ninava, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah Al-Din im Zentral- und Südirak voraus.
Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF) und mit der Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz AL ANBAR als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah Al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSSUL sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mossul.
Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht. Im Westteil der Stadt wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt.
Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.
Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Aktuell richten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave südlich von Kirkuk. So gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS besiegt sei.
Quellen:
BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN
Zur Lage in Mossul
Mossul wurde im Juni 2014 vom Islamischen Staat (IS) übernommen. Im Januar 2017 wurde Ost-Mossul zurückerobert, im Juli 2017 West-Mossul. Seitdem steht die ganze Stadt, den Quellen zufolge, unter der Kontrolle der irakischen Regierung bzw. der irakischen Sicherheitskräfte und Stammesmilizen und Milizen der Popular Mobilization Forces (PMF). Die Stadt Mossul wurde zum Teil stark zerstört. Vor allem in den Straßen der Altstadt sollen noch viele Blindgänger liegen. Die Quellen berichten von mehreren sicherheitsrelevanten Vorfällen in Mossul und Hammam al-Alil bzw. der Provinz Ninawa. Auch im Frühjahr 2018 kam es in sowie im Nahbereich von Mossul noch wiederholt zu Kampfhandlungen zwischen Regierungstruppen und IS-Kämfpern mit Festnahmen sowie Toten auf beiden Seiten.