TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/24 G304 2202112-1

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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Entscheidungsdatum

24.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67
FPG §70
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

G304 2202112-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht:

A)

I. In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkte I. - III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.

II. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird für rechtswidrig erklärt und gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.07.2018 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den BF ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG über den BF die Schubhaft zwecks Sicherung der Abschiebung angeordnet und festgestellt, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Entlassung des BF aus seiner Gerichtshaft eintreten.

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Am 30.07.2018 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde im Bundesgebiet im Jahr 2005, 2009 und zuletzt im Jahr 2017 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, zuletzt wegen Suchtgifthandels zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe. Er befand sich deswegen in Strafhaft und wurde aus dieser am 01.08.2018 entlassen und daraufhin gleich in Schubhaft gebracht.

1.2. Der BF ist im Besitz eines ab 12.04.2010 durchsetzbaren bis 12.04.2020 befristetes Aufenthaltsverbot.

1.3. Mit Bescheid des BFA vom 12.07.2018 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und über den BF die Schubhaft verhängt.

1.4. Mit darauffolgendem Bescheid vom 20.07.2018 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist, gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.5. Gegenständlicher Anfechtungsgegenstand ist der Bescheid der belangten Behörde vom 12.07.2018, gegen welchen sich die am 30.07.2018 beim BVwG vorgelegte Beschwerde richtet.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 132 Abs. Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(...).

3.2. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautete auszugsweise wie folgt:

"§ 67. (...)

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB); (...)"

Im gegenständlichen Fall wurde mit angefochtenem Bescheid vom 12.07.2018 gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 1 und 2 FPG erlassen. Beim BF handelt es sich jedoch um einen serbischen Staatsangehörigen, somit um einen Drittstaatsangehörigen und nicht um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen nach § 67 Abs. 3 Z. 2

FPG.

Die Erlassung des befristeten Aufenthaltsverbotes mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides und in Zusammenhang damit die Feststellung in Spruchpunkt II., dass dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde, und die Aberkennung einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher als rechtswidrig zu erklären.

3.3. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werde (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit bzw. Durchführbarkeit in Asylverfahren oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.

Die mit Spruchpunkt IV. angeordnete Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung war für rechtswidrig zu erklären, stützt sich die Schubhaftanordnung doch auf keine aufenthaltsbeendende Maßnahme.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Da im vorliegenden Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass gegenständlich angefochtener Bescheid zu beheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufgehoben, Behebung der Entscheidung,
Herkunftsstaat, mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtsirrtum,
Rechtswidrigkeit, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G304.2202112.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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