Entscheidungsdatum
25.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W200 1427055-3/10E
W200 2174215-1/8E
W200 2174217-1/8E
W200 2174211-1/8E
Gekürzte Ausfertigung der am 07.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisse
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg, ad 1.) vom 19.09.2017, 1114266308-161700005, ad. 2.) vom 25.09.2017, 1114266809-1617000043, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg, ad 1.) vom 19.09.2017, 1114266308-161700005, ad. 2.) vom 25.09.2017, 1114266809-1617000043, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2018 zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1.)römisch eins. Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und 1.)
XXXX und 2.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.römisch 40 und 2.) römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX undrömisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) römisch 40 und
2.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2.) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg, vom 19.09.2017, 1114266504-161700019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg, vom 19.09.2017, 1114266504-161700019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005, hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. und IV. wird insofern Folge gegeben als gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. wird insofern Folge gegeben als gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg, vom 25.09.2017, 613021409-1474639, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg, vom 25.09.2017, 613021409-1474639, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2018 zu Recht:
A)
Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. und IV. wird insofern Folge gegeben als gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. wird insofern Folge gegeben als gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.09.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.09.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da
x ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.x ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 17.09.2018 ausdrücklich verzichtet wurden.
(siehe die niederschriftlichen Erklärungen in der Verhandlung vom 17.09.2018)
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W200.2174217.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018